Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnte eine einstweilige Anordnung im Sinne eines Abschiebungsschutz ab. Der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig und die Klage gegen den Bescheid vom 27.03.08 hätte keine aufschiebende Wirkung. Des weiteren wäre eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise nicht gegeben und die wirtschaftliche sowie die soziale Integration sei zu hinterfragen, obwohl der Kläger seit Anfang der 90er sich in Schleswig-Holstein aufhalte.