... einem vietnamesischen Staatsangehörigen sollte daher solange keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, [wenn] ein Rückübernahmeersuchen läuft.
Es ist bekannt, dass die vietnamesischen Staatsangehörigen dadurch schlechter gestellt werden als andere Staatsangehörige, weil es zu keiner Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG kommt...
Hier ist der Text des Erlasses:
28. November 2003
Ausländerrecht: In Artikel 1 Abs. 1 verpflichtet sich die vietnamesische Seite, vietnamesische Staatsangehörige, die keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland haben, zurückzunehmen. Dies ist insbesondere bei der Ausstellung von Aufenthaltsbefugnissen zu beachten. Einem vietnamesischen Staatsangehörigen sollte daher solange keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wie ein Rückübernahmeersuchen läuft. Es ist bekannt, dass die vietnamesischen Staatsangehörigen dadurch schlechter gestellt werden als andere Staatsangehörige, weil es zu keiner Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG kommt. gez. Koglin |