Bis heute, am 28.2.2014, war zunächst die mit <link http: www.frsh.de aktuell aktuelles aktuelle-meldung article erteilung-von-aufenthaltserlaubnissen-fuer-syrische-fluechtlinge-die-eine-aufnahme-durch-ihre-in-d external-link-new-window externen link in neuem>Erlass des Kieler Innenministeriums gesetzte Meldefrist für Flüchtlinge aus Syrien gesetzt, die zu ihren in Deutschland lebenden Angehörigen einreisen wollen. Die Zahl der auf dieser Grundlage erteilten Visa zur Einreise nach Schleswig-Holstein ist mit gut 60 sehr gering. "Das kommt für uns nicht überraschend," erklärt Martin Link, Geschäftsführer beim Flüchtlingsrat SH, "denn allein die Voraussetzung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung ist von den meisten Familien kaum zu erfüllen." Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein begrüßt daher das Vorhaben, das Landesprogramm der Aufnahme von Angehörigen syrischstämmiger Personen bis in den Herbst hinein zu <link file:1425 download herunterladen der datei> verlängern und von allzu restriktiven Auflagen zu befreien.
Darüber hinaus erweist sich das ebenfalls mit Meldefrist belegte von Bund und Ländern am 23. Dezember 2013 verkündete<link http: www.frsh.de aktuell aktuelles aktuelle-meldung article erlass-aufnahme-syrerinnen-v-30122013 external-link-new-window externen link in neuem> zweite Aufnahmekontingent von 5.000 Flüchtlingen nach Auffassung des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein und der BAG PRO ASYL als unzureichend. Nur 118 Personen haben nach Auskunft des Kieler Innenministeriums im Zuge dieses Kontingents in Schleswig-Holstein Aufnahmezusagen erhalten. Nach der Quote des Königsteiner Schlüssels hätten es immerhin 168 Personen sein können.
„Bei mehr als 50.000 in Deutschland lebenden Syrern und zahlreichen deutschen Staatsbürgern syrischer Herkunft darf der Nachzug von Angehörigen nicht durch starre Obergrenzen gedeckelt werden“, sagte Günter Burkhardt, Geschäftsführer von PRO ASYL. Allein mit der Festlegung eines weiteren Kontingents, die die Flüchtlingsorganisationen begrüßen, und einer damit ggf. einhergehenden neuen Obergrenze für die Aufnahme, werde der Lage derjenigen syrischen Flüchtlinge mit Angehörigen in Deutschland nicht ausreichend Rechnung getragen. Die umständliche Abwicklung der Aufnahme in Kontingenten führe oft zu monatelangen Verzögerungen.
PRO ASYL sind Fälle bekannt, in denen hier lebende Angehörige seit fast einem Jahr vergeblich versuchen, die Aufnahme Verwandter zu erreichen. Beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein hatten sich bis November vergangenen Jahres fast 100 hierzulande lebende syrischstämmige Personen gemeldet, die sich bis dato vergeblich um die Einreisegenehmigung von insgesamt fast 600 auf der Flucht befindlichen Angehörigen, davon 250 minderjährige Kinder, bemüht hatten.
Flüchtlingsrat SH und PRO ASYL begrüßen die gestern verkündete <link file:1434 download herunterladen der datei>Absichtserklärung des Bundesinnenministers Thomas de Maizière, des Vorsitzenden der ständigen Konferenz der IMK Ralf Jäger, des niedersächsischen Innenministers Boris Pistorius und des Innenministers Mecklenburg-Vorpommerns, Lorenz Caffier, auch nach Ausschöpfung der bisher zur Verfügung stehenden Kontingente weiterhin die Aufnahme von Flüchtlingen ermöglichen zu wollen.
Nach den Erfahrungen mit den Aufnahmeprogrammen mahnen die Flüchtlingsorganisationen allerdings weitere Veränderungen an:
- Dringend regelungsbedürftig sei die Situation syrischer Flüchtlinge, die sich auf eigenes Risiko auf den Weg gemacht haben und über ein anderes europäisches Land nach Deutschland - nicht selten zu Angehörigen oder anderen Landleuten - einreisen. Flüchtlingsrat SH und PRO ASYL fordern, für sie die Dublin-III-Verordnung auszusetzen und sie nicht mehr innerhalb Europas zurückzuschieben.
- Die Aufnahmeprogramme müssen entlastet werden. Das wäre nach Auffassung von Flüchtlingsrat und PRO ASYL schon auf Grundlage des geltenden Rechts möglich: Für syrische Flüchtlinge mit Angehörigen in Deutschland sollte ein Zugang über die spezifischen Regelungen des Familiennachzugs im Aufenthaltsgesetz ermöglicht werden. Der geforderte Nachzug von Familienangehörigen außerhalb eines Kontingents ist im Rahmen von § 36 Abs. 2 AufenthG möglich, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Dies sollte bereits im Rahmen eines sogenannten Vorabzustimmungsverfahrens bei der deutschen Ausländerbehörde geprüft werden. Es sei sachgerecht, wenn Bund und Länder sich darauf verständigten, dass in der Regel in diesen Fällen eine außergewöhnliche Härte vorliegt. [Nähere Informationen hierzu enthält die<link file:1435 download herunterladen der datei> Ausarbeitung von Rechtsanwalt Hubert Heinhold, stellvertretender Vorsitzender von PRO ASYL, in den Anlagen zu dieser Mitteilung].
- Viele syrische Flüchtlinge landen nach gefährlicher Flucht in Griechenland, Bulgarien oder Italien in Haftanstalten, geschlossenen Lagern oder schwer erträglichen Lebensverhältnissen. Auch für sie gilt: Die Unterstützung durch ihre Familien ist der wichtigste Schritt zur Verarbeitung ihrer traumatischen Erfahrungen. Deshalb sollte für sie im Rahmen von § 36 Abs. 2 AufenthG eine Lösung durch die Einreise nach Deutschland gefunden werden.
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