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Flüchtlingsrat
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25. Februar 2005


Erlass des Innenministeriums SH

Ehemalige Deutsche, die nach dem 01.01.2000 durch Wiedererwerb der ursprünglichen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben



Als Anlage übersende ich das Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 13. Januar 2005 (M I 3-125 201 TUR/2) mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

In Ergänzung der Ausführungen des BMI bitte ich wie folgt ausländerrechtlich zu verfahren: Ein Aufenthaltstitel nach § 38 AufenthG wird nur auf Antrag gewährt. Zugunsten der Betroffenen wird davon ausgegangen, dass sie erst durch das Inkrafttreten des Zu-wanderungsgesetzes und die damit einhergehende Presseberichterstattung von dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfahren haben. Die in § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannte Frist ist somit eingehalten, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift bis zum 30. Juni 2005 gestellt wurde. Bei allen nach diesem Zeitpunkt eingehenden Anträgen ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt wurde.

Gem. § 38 Abs. 3 AufenthG kann in besonderen Fällen der Aufenthaltstitel abweichend von § 5 AufenthG erteilt werden. Dabei ist bei der Ausübung des Ermessens wohlwollend im Sinne des Antragstellers zu verfahren. Bei Personen, die vor dem 1.1.2005 durch Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren haben, ist regelmäßig von einem besonderen Fall im Sinne des § 38 Abs. 3 AufenthG auszugehen.

Sofern Regelausweisungsgründe nach § 54 AufenthG gegeben sind, ist nach Ermessen über den weiteren Aufenthalt zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Sofern die Vor-aussetzungen einer zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG gegeben sind, wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel versagt.

Aus staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht gebe ich folgende ergänzende Hinweise: Die automatisch verlorene deutsche Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 StAG) kann nur durch erneute Einbürgerung wieder erworben werden. Für diejenigen türkischen Staatsangehörigen, die nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrechts kraft Gesetzes besitzen und für die somit ein ununterbrochener rechtmäßiger und gewöhnlicher Inlandsaufenthalt vorliegt, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfolgen. Für alle anderen Fälle ist der zu fordernde Inlandsaufenthalt mit Blick auf eine Analogie zu § 12 b StAG (Anrechnung von Voraufenthalten bis zu fünf Jahren) zu prüfen. Ein Anspruch auf Einbürgerung könnte danach frühestens drei Jahre nach letzter Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend gemacht werden.

Schließlich kommt für den betroffenen Personenkreis eine privilegierte Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht, da es sich um ehemalige Deutsche handelt. Unter Anwendung der Nr. 8.1.3.3 StAR-VwV kann eine - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürzere Inlandsaufenthaltsdauer als acht Jahre für die Einbürgerung ausreichend sein, sofern die darüber hinaus erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Anträge auf Einbürgerung zum Zwecke eines "Wiedererwerbs" der deutschen Staatsangehörigkeit sind bevorzugt und unter wohlwollender Ermessensausübung zu bearbeiten.



Die Anlage kann bei der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrats angefragt werden.



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