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Flüchtlingsrat
Schleswig-Holstein e.V.
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14. März 2005 |
Erlass des Innenministeriums
SH |
Über die Erfahrungen mit dem Informations und Kriterienkatalog soll der Innenministerkonferenz im Herbst d.J. berichtet werden. Vor diesem Hintergrund bitte ich, mir über Ihre Erfahrungen mit dem Katalog zu berichten und dabei insbesondere auf folgende Fragen einzugehen:
Zur Frage der ausländerrechtlichen Behandlung traumatisierter Personen gebe ich darüber hinaus folgende Hinweise: 1. Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis: Hat die Überprüfung zu dem Ergebnis geführt, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (§ 60 Abs. 7 AufenthG) vorliegt, ist die Abschiebung nach §60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen (Duldung), sofern keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann insbesondere nach §25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommen, sofern nicht in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen und der Ausländer unverschuldet an seiner Ausreise gehindert ist. Darüber hinaus könnte auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 4 AufenthG in Frage kommen. Entgegen der Darlegung in Ziff. 25.4.1.1 der Anwendungshinweise des BMI halte ich die Anwendung des § 25 Abs. 4 AufenthG auch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer durch den Gesetzeswortlaut sowie der Begründung für gedeckt. Eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 4 AufenthG könnte beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn durch den Abschluss einer medizinischen Behandlung das bestehende Ausreisehindernis beseitigt werden kann. Bestehende Entscheidungs- und Ermessensspielräume sollten zugunsten einer Aufenthaltserlaubnis genutzt werden. Auf die Regelung des §25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG weise ich hin; danach soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Voraussetzung ist aber auch hier, dass nicht in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses noch kein Daueraufenthaltsrecht begründet. Auf die Regelung in §26 Abs. 2 AufenthG, weise ich ausdrücklich hin; danach darf die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis entfallen ist. Zum einen kann eine medizinische Behandlung dazu führen, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einem späteren Zeitpunkt vertretbar ist. Zum anderen können sich auch die Umstände im Herkunftsstaat verändern, so dass eine adäquate medizinische Behandlung auch dort möglich wird. In diesen Fällen ist, (i.d.R. durch das Bundesamt) über den Widerruf einer Feststellung nach §60 Abs. 7 AufenthG zu entscheiden. Zu prüfen ist auch, ob das zielstaatsbezogene Abschiebungshindernis dadurch beseitigt werden kann, dass die notwendige medizinische Behandlung ggf. über die deutsche Botschaft im Herkunftsland zumindest für einen überschaubaren Zeitraum sichergestellt wird. 2. Inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis: Liegt ein Ausreisehindernis nach Nr. 1 nicht vor, ist anhand der vorgelegten ärztlichen Atteste und ggf. ergänzender Stellungnahmen zu beurteilen, ob ein krankheitsbedingtes Hindernis der Durchführung der Abschiebung als solcher entgegensteht (Flug / Reiseuntauglichkeit). Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis liegt auch dann vor, wenn nicht nur durch die Abschiebungsmaßnahme selbst, sondern auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme, d.h. in einem engen Zeitraum vor, während und nach der Abschiebung, hochrangige Rechtsgüter erheblich gefährdet sind. Generell kann ein weiterer Aufenthalt nur vorübergehender Natur sein (bis zur Herstellung der Reisefähigkeit). Auch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis kann kein Daueraufenthaltsrecht begründen. Es ist zu prüfen, ob das Vollstreckungshindernis auch durch (ärztliche) Begleitung oder andere Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Aufenthaltsbeendigung beseitigt werden kann. Die Abschiebungen betroffener Personen sind bis zur Herstellung der Reisefähigkeit auszusetzen (§60 a Abs. 2 AufenthG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist unter den Voraussetzungen des §25 Abs. 4 oder 5 AufenthG grundsätzlich möglich (s.o.); von der Möglichkeit sollte allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden,
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