Die Bundesregierung hat angekündigt, am kommenden Mittwoch bei ihrer Kabinettsklausur auf Schloss Meseberg das vom BMI vorgelegten Entwurf eines sogenannten Integrationsgesetzes zu beschließen. Neben der Etablierung integrationsfeindlicher Sanktionsinstrumente will dieser Gesetzentwurf die Wohnsitzauflage für anerkannte und damit bleibeberechtigte Flüchtlinge festschreiben.
Der Flüchtlingsrat spricht sich ausdrücklich gegen diese Form normierter Diskriminierung aus. Die Wohnsitzauflage ist integrationsfeindlich und steht im Widerspruch zur Verfassung. Letzteres ist offensichtlich auch der Bundesregierung und den Befürworter_innen dieses Gesetzentwurfes klar. Sie setzen freilich darauf, dass Klagen allenfalls in sechs bis acht Jahren beim Verfassungsgericht zum Erfolg führen werden und schaffen einstweilen administrative Fakten zulasten der betroffenen Flüchtlinge.
Ebenfalls Fakten schafft derweil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn es einer zunehmende Zahl von Kriegsflüchtlingen nur noch mit subsidiären Schutz gewährt. Der Subsidiäre Schutz ist ein Status der ein nachhaltig gesichertes Bleiberecht hintertreibt und das Recht auf Familiennachzug langfristig aushebelt.
Das niedersächsische Innenministerium hingegen stellt in einem aktuellen Runderlass klar, dass subsidiär Schutzberechtigte (die also einen Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 AsylG erhalten und dann Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 zweite Alternative AufenthG haben) keine Wohnsitzauflage aus fiskalischen Gründen bekommen dürfen. Sprich, der Bezug von Leistungen ist keine Begründung für eine Wohnsitzauflage.
Das niedersächsische Innenministerium folgt damit einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.5.2016, der sich wiederum auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März dieses Jahres bezieht, worin der EuGH festgestellt hat, dass eine Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte auf Grund des Bezugs von Leistungen gegen Artikel 33 (Zuerkennung internationalen Schutzes) der europäischen Anerkennungsrichtlinie/Qualifikationsrichtlinie verstößt.
Die niedersächsische Landesregierung zieht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.03.2016 zur Rechtswidrigkeit einer fiskalisch begründeten Wohnsitzauflage den einzig zulässigen Schluss, dass Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz - ebenso wie anerkannte Flüchtlinge auch - nicht mit einer Wohnsitzauflage belegt werden dürfen. Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein begrüßt diese Weisung der Regierung des benachbarten Niedersachsen und wertet sie auch als Kritik an dem vorliegenden Gesetzentwurf des Bundes, der Wohnsitzauflagen für schutzbedürftige Flüchtlinge einführen möchte.
Die <link http: www.einwanderer.net fileadmin downloads tabellen_und_uebersichten aufenthg_stand_29_april_2016_integrationsgesetz_vmh.pdf>neue Formulierung von § 12 a AufenthG-Entwurfimap://ml@192.168.10.254:143/fetch%3EUID%3E.INBOX.Sent%3E21325#_ftn1 im Referent_innen-Entwurf der Bundesregierung, in der eine Wohnsitzauflage nun plötzlich mit einer "Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland" begründet wird, erscheint auch vor diesem Hintergrund äußerst fragwürdig: Alle Fachverbände (z.B. <link http: www.nds-fluerat.org pressemitteilungen rat-fuer-migration-kritisiert-gesetzentwurf-zu-sicheren-herkunftsstaaten>Rat für Migration, <link https: www.proasyl.de wp-content uploads>PRO ASYL und Andere, <link http: www.fluechtlingsinfo-berlin.de fr zuwg dw_igesetz.pdf>Diakonie, <link http: www.fluechtlingsinfo-berlin.de fr zuwg dpw_igesetz_entwurf.pdf>Paritätischer Wohlfahrtsverband) sind sich in der Einschätzung einig, dass eine Integration und Teilhabe durch Wohnsitzauflagen gerade erschwert wird, weil eine Ausbildung, Arbeit oder Qualifizierung natürlich besser dort gelingt, wo eine entsprechende Infrastruktur besteht und Angebote vorgehalten werden, und nicht in strukturarmen Gebieten, in denen Flüchtlinge durch Wohnsitzauflagen festgehalten werden sollen.
Alle Erfahrungen der verbandlichen und bürgerschaftlichen Flüchtlingshilfe in Schleswig-Holstein und anderenorts belegen, dass Flüchtlinge dort Wurzeln schlagen, wo sie eine gute Aufnahme finden, ihnen soziale und Perspektiven schaffende Integrationshilfen zugänglich sind und sie sich frei von Ausgrenzung als Teil des Sozialraums identifizieren. Eine administrativ erzwungene Wohnsitznahme untergräbt solcherart positive Integrationsprozesse systematisch und mindert bei den Betroffenen, sich zum Gemeinwesen zugehörig zu fühlen.
Wer sich allerdings den Entwurf von § 12 a AufenthG-E einmal richtig ansieht - und das sei nicht zuletzt den Befürworter_innen der Wohnsitzauflage in einigen Kommunen und Gebietskörperschaften anempfohlen - wird erkennen, dass damit ein weiteres Bürokratiemonster für Verwaltungen, Gerichte und Beratungsstellen droht, zulasten der Motivation und Integrationsbereitschaft von hierzulande Schutz und Zukunft suchender Menschen.
Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein lehnt den Entwurf eines Integrationsgesetzes wegen der darin festgeschriebenen integrationsfeindlichen Wohnsitzauflage und wegen der normierten populistischen Unterstellung, Geflüchtete seien regelmäßig sanktionswürdige Integrationsverweigerer, ab und fordert die Landesregierung auf, dem Gesetzentwurf die Zustimmung zu verweigern.
Des Weiteren fordert der Flüchtlingsrat die Kieler Landesregierung auf, sich die o.g. Rechtsauffassung der Landesregierung Niedersachsens zu eigen zu machen und regelmäßig eine Wohnsitzauflage aus fiskalischen Gründen auszuschließen.
gez. Martin Link
Anlagen:
- <link file:3753 download file>Erlass des nds. Innenministeriums v. 19.5.2016
- <link file:3753 download file>Bundesverwaltungsgericht Az. 1 C 7 16, vom 4.5.2016