Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat am 20.5.2003 seinen Erlass verlängert:
Bleiberecht für junge volljährige AusländerInnen, deren Eltern/Elternteil Abschiebungsschutz nach §51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des §31 AuslG erhaelt
(IMK Beschluss vom 01./08.11.2001);
hier: Verlängerung der Anordnung nach §54 Satz 2 AuslG
Im Einvernehmen mit dem BMI vom 6.5.2003 ordne ich nach §54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.7.2002 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 30.6.2004 fortgilt.
gez. Dirk Gärtner, Kiel 20. Mai 2003