Die im Arbeitspapier zum Teilhabe- und Integrationsgesetz Schleswig-Holstein festgehaltenen allgemeinen Zielsetzungen finden unsere ungeteilte Zustimmung.
Kritikwürdig ist aus unserer Sicht, das im Papier insbesondere in Teil 2 nahezu vollständig konkrete Ansätze für eine Umsetzungsstrategie, die Setzung von Erfüllungsfristen und Hinweise an und Verpflichtungen von öffentlichen Stellen zur Zielerreichung fehlen.
In Teil 3 begrüßen wir ansatzweise konkrete Vorschläge z.B. für Gremienbeteiligung, Teilhabe an Interessenvertretungen und der Idee eines Expertenrates, wenngleich diese Vorschläge hinsichtlich der angestrebten Realisierung und bzgl. der Angaben zur qualitativen Zusammensetzung unverbindlich bleiben.
Es sollte aus unserer Sicht gerade Sinn und Chance der Einführung eines Gesetzes zur Teilhabe und Integration sein, verbindliche Strukturen über bloße Absichtserklärungen hinaus zu schaffen, die eine Umsetzung der formulierten Ziele erfordern und evaluieren.
Dieser Handlungsbedarf ist in verschiedenen schon existierenden Teilhabe- und Integrationsgesetzen, z.B. in Nordrhein-Westfalen, Berlin, Baden-Württemberg, immerhin mit deutlichem Bemühen, den Zielformulierungen auch konkrete Strukturen zuzuweisen – wenn auch nicht umfassend und mit unterschiedlichen Schwerpunkten – immerhin aber in den Gesetzestexten aufgegriffen worden.
So beinhalten die entsprechenden Gesetze in den genannten Bundesländern konkrete Regelungen zur Beteiligung der Bevölkerung mit Migrationshintergrund an politischen und administrativen Gremien, sei es durch einen Landesintegrationsbeirat, die Festschreibung der verpflichtenden Beteiligung an den Gremien des Landes, die Verpflichtung zur finanziellen Förderung von kommunalen Integrationsbeiräten und ähnliches. Daraus lässt sich unzweideutig eine Verpflichtung ableiten, auf den jeweiligen öffentlichen Ebenen konkrete Instrumente für die mit Rechten und Pflichten versehene Beteiligung von Vertreter*innen der Bevölkerung mit Migrationshintergrund zu schaffen.
Das vorliegende Arbeitspapier sieht in den §§ 13 – 15 indes keine in ihrer qualitativen Zusammensetzung und hinsichtlich ihres Mandats verbindlichen Strukturen für die Umsetzung der Beteiligung der Bevölkerung mit Migrationshintergrund vor. Dies sollte u.E. jedoch mindestens der Inhalt eines Teilhabe- und Integrationsgesetzes sein, das über eine reine Absichtserklärung hinaus geht.
Im entsprechenden Gesetz in Nordrhein-Westfalen ist zudem die Bereitstellung eines Förderprogramms verankert, mit dessen Hilfe flächendeckend kommunale Integrationszentren installiert werden können, und somit ein konkretes Instrument für die Umsetzung einiger der im Gesetz formulierten Ziele etabliert wird.
Ansätze für Umsetzungsinstrumente fehlen im Arbeitspapier für ein Teilhabe- und Integrationsgesetz in Schleswig-Holstein in fast allen der dort angesprochenen Handlungsfelder. Die genannten Bundesländer, die ein Teilhabe- und Integrationsgesetz verabschiedet haben, haben sich aus guten Grund für die Form eines Artikelgesetzes entschieden, da auf diese Weise strukturelle Änderungen im Sinne des Gesetzes auch in anderen Vorschriften erfolgen können. Dies sollte auch in Schleswig-Holstein rechtspolitische Strategie sein, andernfalls droht u.E. das künftige Gesetz zu einem reinen Papiertiger zu geraten.
Beispielsweise erschöpft sich das Arbeitspapier bei der Rollenzuweisung an die Kommunen in einem hilflosen Appell an die Mitverantwortung (§ 16), anstatt Gelegenheiten zu nutzen, die Unterstützung der Kommunen für eine künftige Integrations- und Teilhabeförderungspolitik des Landes an entsprechend zielführende Auflagen z.B. bei der Landesförderpolitik zu binden (siehe z.B. Integrationspauschale).
Das u.E. für eine zielführende Integrationspolitik bedeutsame Themenfeld Ausbildung und Beschäftigung erschöpft sich im Arbeitspapier in lediglich zwei wenig ausführlichen Absätzen (§ 8), die u.E. sehr allgemeine Ziele und keinerlei Maßnahmen enthalten. Dies bleibt sogar weit hinter dem Minimalkonsens zurück, der im Rahmen zweier Treffen zum geplanten Integrations- und Teilhabegesetz im MWAVTTSH aus der engagierten Diskussion der geladenen Akteure hervorgegangen ist und unseres Wissens von dort an das federführende MILISH übermittelt wurde.
Um zu veranschaulichen, in welcher Weise z.B. dieses Themenfeld mit einem Instrumentarium versehen werden könnte, seien nur einige der Vorschläge genannt, die vom Flüchtlingsrat und vom Zuwanderungsbeauftragten im Rahmen der genannten Treffen vorgelegt wurden, z.B. zu Punkt 4 aus dem Konsenspapier der Arbeitsgruppe:
Das Land unterstützt alle Bestrebungen und Maßnahmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt für Migrantinnen und Migranten und zu uns geflohene Menschen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus unter Berücksichtigung des bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmens verbessern. Dazu gehört auch die stetige Evaluierung der bestehenden Förderketten, die bei Bedarf durch landesspezifische Beratungsstrukturen, Maßnahmen und Initiativen ergänzt werden können. Dabei ist auch die interkulturelle Kompetenz auf Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite in den Blick zu nehmen.
Dazu schlägt der Flüchtlingsrat hier einmal mehr verschiedene, im Integrations- und Teilhabegesetz zu verankernde Umsetzungsstrategien vor.
- Das Land stellt eine regelmäßige fachübergreifende Abstimmung zu Fragen der Teilhabe und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und zu verbindlichen Umsetzungsstrategien sicher und bezieht dabei die in diesem Feld im Bundesland tätigen Akteure mit ein.
- Das Land bedient den Fachkräftebedarf u.a. durch eine auf das kommunale Verwaltungshandeln zielende Weisungslage, die das Ermessen bei der Beschäftigungserlaubniserteilung, bei der Bewilligung von Umzug oder bei der Mitwirkungspflichterfüllung bindet, die Anwendungsmöglichkeit von Sanktionsinstrumenten nachhaltig reduziert und durch Förderstrategien zur Ermöglichung von Integrationsleistungen und zur erwerbsorientierten Bleiberechtssicherung beiträgt.
- Das Land startet im Rahmen seiner Möglichkeiten Initiativen auf Bundesebene zur Öffnung von regelfinanzierten allgemeinen wie berufsbezogenen Sprachkursen für Geflüchtete und andere Migrantinnen und Migranten sowie von Arbeits- und Ausbildungsförderungsinstrumenten unabhängig vom Herkunftsland.
- Das Land gewährleistet die Förderung von allgemeinen und berufsbezogenen Sprachkursangeboten sowie von Arbeitsförderungsinstrumenten wie z.B. ausbildungsbegleitenden Hilfen, der Assistierten Ausbildung etc. für die Zielgruppen, die bis dato durch die regelfinanzierten Angebote nicht erreicht werden.
- Die Interkulturelle Kompetenz auf Arbeitgebenden-, Arbeitnehmenden- sowie auf behördlicher Seite wird durch die Aufnahme entsprechender verbindlicher Angebote in den Fortbildungskatalog der Bediensteten des Landes sowie seiner Untergliederungen aufgenommen.
- Das Land setzt eine verbindliche, sich am Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund in der Bevölkerung orientierende Quote bei der Berücksichtigung von Bewerbungen und bei Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund in seinen Verwaltungen und gibt diesbezügliche ermessensleitende Empfehlungen – ggf. mit Auflagen an die Landesförderung – an die Kommunen.
- Bei der Förderung von Projekten Dritter werden das Land und seine Untergliederungen nachgewiesene OE zur interkulturellen Kompetenz und Öffnung als Förderkriterium berücksichtigen, bzw. entsprechende Fortbildungen und Maßnahmen zur Auflage machen.
- Das Land benennt in allen Ressorts Beauftragte für Diversität und Interkulturelle Öffnung und stattet diese mit bedarfsgerechten Ressourcen aus. Die Beauftragten werden verpflichtend an Einstellungsverfahren beteiligt.
- Per Artikelgesetz wird interkulturelle Kompetenz als Ausbildungsinhalt in die vom Land verantworteten Ausbildungsverordnungen aufgenommen.
- Das Land mit seiner IKÖ-orientierten OE in den Verwaltungen wird sich nicht in Fortbildungsangeboten genügen, sondern wird geeignete Instrumente bereitstellen, die ein interkulturelles Verwaltungshandeln überprüfbar und in Fällen von Verstößen - z.B. strukturellem Rassismus und diskriminierendem Verwaltungshandeln - sanktionierbar macht.
- Das Land wird als Konsolidierungsstrukturen von IKÖ in der öffentlichen Verwaltung und mit dem Ziel, Diskriminierungen nachhaltig zu begegnen, Beschwerdestellen in Verwaltungen etablieren, um Opfern von Diskriminierungen institutionalisierte Möglichkeiten der Ansprache zu schaffen. Gleichzeitig sollen damit Instrumente geschaffen werden, die den angestrebten nachhaltigen IKÖ-Prozess in der Organisation wirksam zu schützen vermag.
- Das Land fördert die Entwicklung und Umsetzung von Angeboten zum Empowerment und zur Vermittlung von Systemkenntnis und nachhaltigen Partizipationsstrategien für Geflüchtete und andere Migrantinnen und Migranten.
Abschließend möchten wir mit Blick auf den u.E. dringenden Bedarf an einem konkrete Steuerungsinstrumente beinhaltenden Integrations- und Teilhabegesetz dahingehend abstellen, dass künftig noch viel mehr, als schon in der Vergangenheit auch integrationsrechtspolitisch einer gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen ist, nach der sich rassistische Überzeugungen und Diskriminierungspraktiken in der Gesellschaft dynamisch ausbreiten. Vor diesem Hintergrund halten wir eine unmissverständliche und Zuwanderung im Grundsatz goutierende Rechtslage und diesbezüglich förderliche Strukturen auch in Verwaltungen für dringend angezeigt.
Die Strategie zur Etablierung eines Integrations- und Teilhabegesetzes ist – soweit rechtverstanden umgesetzt – im Interesse nicht irgendwann, wenn es unumkehrbar zu spät ist, rechtspolitische Unterlassungssünden bekennen zu müssen, u.E. dem Gesamtziel einer von Vielfalt gekennzeichneten, diskriminierungsfreien offenen Einwanderungsgesellschaft in Schleswig-Holstein sehr zuträglich.
In diesem Sinne wünschen wir uns eine Hinterlegung von Handlungsansätzen und wo möglich Verpflichtungen in allen der im Arbeitspapier aus dem MILISH vorgelegten enthaltenden Handlungsfelder.
Gern arbeitet der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein an der Weiterführung der Implementierung eines Integrations- und Teilhabegesetzes auf Grundlage seiner Erfahrungen, Bedarfseinschätzungen und im Rahmen seiner Möglichkeiten mit.
gez. Martin Link
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Letzte Meldung:
Ein Entwurf eines Integrations- und Teilhabegesetzes für Schleswig-Holstein ist am 28.8.2019 in der parlamentarischen Befassung im Landtag (Landtagsdrucksache
19/1640).