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    02.02.2010

    Stellungnahme des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e.V. zur Großen Anfrage von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu Landesunterkünften für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein

    (Drucksache 16/2659)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie erbeten senden wir Ihnen unsere Stellungnahme zur Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu
    Landesunterkünften für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein (Drucksache 16/2659).
    Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. steht der zentralen Unterbringung von Schutz- und Asylsuchenden und anderen Migrantinnen und Migranten unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltstitel und ggf. bestehender Ausreisepflicht wegen der damit für die Betroffenen einhergehenden sozialen Ausgrenzung und Isolierung, gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Diskriminierungen bei (Schul)Bildungs- und Arbeitsmarktzugängen etc. äußerst kritisch gegenüber. Zu diesen Fragen hat der Flüchtlingsrat - regelmäßig auch gemeinsam mit Anderen - in der Vergangenheit verschiedentlich öffentlich Stellung bezogen (siehe: www.frsh.de).
    Die hier relevante Antwort der Landesregierung auf die große Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen bleibt u.E. trotz der Ausführlichkeit und der sehr detaillierten Fragestellungen dennoch unbefriedigend und wirft zudem neue Fragen auf. Da wir allerdings erst sehr kurzfristig von der anberaumten Landtagsdebatte am Do. den 16.7.09 erfahren haben, greifen wir im Folgenden nur einige der aus unserer Sicht besonders problematischen Aspekte auf:

    Zu Frage 2

    Die Landesregierung erläutert zu Frage 2 die Notwendigkeit des Erhalts mindestens einer Landesunterkunft aufgrund § 44 AsylVfG. Dieser Paragraph bezieht sich allerdings nur auf die “Erstaufnahme”, die längstens drei Monate dauern soll.
    Darüber hinaus wird als Argument für die weitere Unterbringung in einer Landesgemeinschaftsunterkunft angeführt, dies diene zur Beschleunigung der
    Verfahren entweder in Hinblick auf die Durchführung einer Aufenthaltsbeendigung oder auf eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive. Im Weiteren Verlauf der Antworten bleibt die Landesregierung jedoch jegliche Begründung schuldig, inwieweit die landeszentrale Unterbringung tatsächlich zu einem beschleunigten Verfahren führe.
    Insofern bleibt im Ergebnis offen, ob die Unterbringung in der Landesunterkunft über die gesetzliche Verpflichtung von drei Monaten hinaus auch nur in Ansätzen zielführend ist.

    Zu Frage 12

    Die Landesregierung bleibt die Antwort auf die Frage nach der zukünftigen Personalausstattung schuldig. Es bleibt offen, warum diese Frage erst im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens beantwortet werden kann.


    Zu den Fragen 25-26

    Die Landesregierung gibt an dass keine Statistik geführt wird, aus der hervorgeht, wie viele Personen wie lange in der ZGU untergebracht waren. Allerdings wird in der Antwort auf Frage 25 eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 350 Tagen zuzüglich 80 Tage in Lübeck genannt. Wenn letztere Angabe möglich ist, müsste u.E. auch eine Auskunft darüber möglich sein, wie viele Personen sich weniger als ein Jahr, wie viele Personen sich zwischen 1 und 2 Jahren, zwischen 2 und 3 Jahren und länger als 3 Jahre in der Kaserne aufhalten bzw. dort wohnverpflichtet waren. Mit der Bezugnahme auf die Wohnverpflichtung könnte auch die Frage von Unterbrechungen durch stationären Krankenhausaufenthalt oder Haft unberücksichtigt bleiben. Beides ist auch für die grundsätzliche Fragestellung u.E. unerheblich.
    Die geäußerte Unfähigkeit der Landesregierung solcherlei Zahlenentwicklungen benennen zu können, irritiert insbesondere deshalb, weil gerade das Innenministerium regelmäßig z.B. bei allen mit Landesmitteln geförderten Beratungsstellen ganz selbstverständlich davon ausgeht, dass die geförderten Träger in der Lage sind differenzierte Klientendaten regelmäßig statistisch zu erheben und über ein entsprechendes Controlling gegenüber dem Ministerium zu verifizieren. Dass solche statistischen Anforderungen offenbar an die Landesausländerbehörde (LfA) hingegen nicht gestellt werden, löst Erstaunen aus.
    In diesem Zusammenhang erschließt sich uns nicht, warum in der großen Anfrage die Fragen nach der Aufenthaltsdauer in ZGU nicht detaillierter beantwortet werden können. Gleichzeitig halten wir eine solche Statistik zu führen im Interesse der Transparenz des hinter den Zäunen der ZGU umgesetzten Verwaltungshandelns für höchst bedarfsgerecht. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der uns gegenüber mehrfach geäußerte Hauptbeschwerdegrund der BewohnerInnen sich auf die Aufenthaltsdauer in den Landesunterkünften bezieht. Darüber hinaus ist die Frage der benötigten Betreuung, der benötigten Integrationsangebote, des Schulbesuchs etc. eng mit der Frage verbunden, wie lange sich der Aufenthalt hinzieht. Dies wird von der Landesregierung z.B. in der Antwort auf Frage 23 zum Schulbesuch selbst festgestellt.
    Bemerkenswert ist u.E. außerdem, dass trotz der in der Antwort der Landesregierung geäußerten Unmöglichkeit detaillierter Aussagen über die Aufenthaltsdauer dennoch einzelne Spitzenaufenthaltszeiten genannt werden können. Zu den dort genannten Aufenthaltszeiten möchten wir ergänzend hinzufügen, dass durch die Aufteilung in die Gruppen der Eindruck entsteht, dass es nur in drei Fällen lange Aufenthaltszeiten gab. Uns sind zahlreiche Fälle von Personen mit einer Duldung bekannt, die am 31.3. 2009 zumindest länger als zwei Jahre in den Landesunterkünften verbracht haben. Nicht in jedem Fall lag dies an sog. fehlender Mitwirkung.
    Die Landesregierung führt als einen Grund für die lange Verweildauer von Asylsuchenden u.a. ein laufendes Klageverfahren an. Da es aber in der Regel so ist, dass Asylsuchende nach Ablehnung ihres Antrages Klage erheben, da sie eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht für möglich halten, sind davon viele Personen mit Aufenthaltsgestattung betroffen. Welche sachliche Begründung herangezogen wird, dass diese Personen den Ausgang ihres Klageverfahrens regelmäßig in der Landesunterkunft abwarten müssen und dies nicht in dezentraler Unterbringung leisten könnten, bleibt unklar.


    Zu Frage 28

    In der Antwort zu Frage 28 führt die Landesregierung zutreffen aus, dass die in der Landesunterkunft Wohnverpflichteten zahlreichen, nicht durch die Unterbringung verursachten, psychosozialen Belastungen ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Unterbringung in einer zentralen Gemeinschaftsunterkunft mit bis zu 400 Personen als eklatante zusätzliche Belastung dar, die u.E. nicht über die drei Monate hinausgehen sollte, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

    Zu Frage 30 und 31

    Zur Beantwortung der Fragen 30 und 31 ist auf Grundlage unserer Informationen ergänzend zu erwähnen, dass viele BewohnerInnen sich über eine unzureichende Information beklagen und aussagen, häufig abgewiesen zu werden, wenn sie um einen Gesprächtermin bitten.

    Zu Frage 34

    Hier behauptet die Landesregierung, dass ein negatives Ergebnis der Identitätsfeststellung im Rahmen von Botschaftsvorführungen regelmäßig auf falsche oder fehlende Angaben der Ausländerin oder des Ausländers zurückzuführen sei. Diese Unterstellung ist u.E. öffentlich vertreten besonders bedenklich, wenn sie nicht verifiziert werden kann. Daher wäre es erforderlich festzustellen, in wie vielen Fällen, der negative Bescheid nachweislich auf falsche oder fehlende Angaben zurückzuführen ist bzw. in wie vielen Fällen ggf. das Fehlen von Daten oder Unterlagen nachweislich den Betroffenen anzulasten und ursächlich für ein tatsächliches Abschiebungshindernis ist. In diesem Kontext ist z.B. zu bedenken, dass in vielen Fällen auch die Betroffenen aufgrund veränderter Verhältnisse in ihren Herkunftsländern nicht wissen, welche Staatsbürgerschaft sie besitzen, als Beispiel sei hier Aserbeidschan genannt. Wenn ein solcher Nachweis vorgeworfener vorsätzlichen Täuschung nicht oder nur in wenigen Fällen geführt werden kann, wäre dies ggf. dazu angetan ungerechtfertigt ein negatives Bild der Betroffenen in der Öffentlichkeit zu befördern.
    Eine Hinterfütterung solcher amtlichen Vorwürfe sollte ggf. durch eine seriöse statistische Erfassung der Fälle, die aufgrund nachweislicher vorsätzlicher Falschangaben nicht oder erst spät zu lösen sind, geschehen.

    Zu Frage 37

    Auch in der Beantwortung zur Frage nach der Erfolgsquote der Botschaftsvorführungen wird auf fehlende Statistik hingewiesen. Die trotz schon vorliegenden negativen Bescheides wiederholten Botschaftsvorführungen bzw. im Landesamt anberaumten Gespräche mit BotschaftsvertreterInnen verursachen erhebliche Kosten. Wie werden diese gegenüber dem Landesrechnungshof gerechtfertigt, wenn es keine Zahlen darüber gibt, ob sie ihren Zweck erfüllen? Auch für die Betroffenen bedeuten die wiederholten erfolglosen Vorführungen bei den Botschaften eine nachhaltige psychische Belastung, so dass es auch in ihrem Interesse notwendig ist, die Erfolgsquote und damit die Notwendigkeit mehrfacher Vorführungen zu überprüfen.


    Zu Frage 51-53
    Die Landesregierung bestätigt in ihrer Antwort die frühere Praxis eines durchschnittlichen Aufenthalts in den ZGU von sechs Monaten, verweist aber unter Hinweis von §53, Abs. 1 AsylVfG darauf, dass dies nicht gesetzlich geregelt sei. Dazu möchten wir wie folgt Stellung nehmen:
    §53 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz sieht in der Regel die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vor unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses sowie der Belange des Ausländers/der Ausländerin. Eine Aufenthaltsdauer von in der Regel 3 Monaten in der Erstaufnahmeinrichtung in Lübeck und 6 Monaten in Neumünster war Standard bis die Landesunterkunft NMS im April 2006 zusätzlich die Rolle der “Gemeinschaftsunterkunft für Ausreisepflichtige” bekam. Die damals übliche maximale Aufenthaltsdauer entsprach dem, was Renner und Marx in ihren Kommentaren zum Asylverfahrensgesetz als dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angemessen bezeichnen, der auch für die Unterbringung von AsylbewerberInnen und Geduldeten gilt. (vgl. u.a. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 2005). Die Rückkehr zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wäre eine Minimalforderung, eine wirklich humanitäre Lösung wäre die Abschaffung der Unterbringung in der zugeordneten Landesgemeinschaftsunterkunft.
    Aktuell wird uns aus den Kreisen gemeldet, dass verstärkt Personen aus der Erstaufnahmeeinrichtung und den zugeordneten Gemeinschaftsunterkünften in die Kreise und Gemeinden verteilt werden. Es ist davon auszugehen, dass dies vor dem nun gefällten Beschluss der Zusammenlegung der Unterkünfte geschieht, da es in Neumünster nicht Platz für alle bis dato in den Landesunterkünften untergebrachten Personen gibt. Dies zeigt, dass die zwischen 2006 und 2009 in der Regel verlängerte individuelle wie durchschnittliche Aufenthaltsdauer in den Zugeordneten Gemeinschaftsunterkünften nicht nur den von der Landesregierung angeführten verfahrensorientierten Erfordernissen unterliegen, sondern durchaus auch dem ganz praktischen Anliegen, die beiden Landesunterkünfte auszulasten entsprach.


    Zu Frage 55
    Die Beantwortung der Frage 55 bezüglich des Erfolgs der Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft für Ausreisepflichtige nach jahrelangem Aufenthalt in Kreisen und Gemeinden zur Durchsetzung der Ausreise macht u.E. einmal mehr deutlich, dass diese Regelung nicht greift und im Ergebnis lediglich zu Verunsicherung und weiterer Belastung der Betroffenen führt. Besonders bedenklich ist u.E. die Feststellung, dass ein Teil der Personen angesichts der anstehenden Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft für Ausreisepflichtige untergetaucht sei. Sie bestätigt die Erfahrung in anderen Bundesländern, dass die Einrichtung eines solchen Ausreisezentrums zum Abtauchen in die Illegalität führt. Dies kann nicht im öffentlichen Interesse sein. Auch hier nennt die Landesregierung keine konkrete Zahl sondern spricht lediglich von 15 Personen, die entweder untergetaucht seien oder für die das Amtshilfeersuchen zurückgenommen wurde. Warum kann die Zahl der Untergetauchten nicht benannt werden?

    gez. Astrid Willer
    aw(at)frsh.de
    T. 0431-735 000

     

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