Die Gesundheitskosten von Syrerinnen und Syrern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG sollten laut Rundschreiben vom 16.1.2026 nicht mehr zu übernommen werden.
Auszug aus Infoschreiben vom 16.1.2026:
"...Umgang mit Kosten für Gesundheitsleistungen: ...Verpflichtungsgeber müssen daher gemäß der §§ 4, 6 AsylbLG seit dem 01. Januar 2025 für Kosten im Krankheitsfall in Gänze aufkommen, solange, die Verpflichtungserklärung Gültigkeit (siehe unten) besitzt. Dies geschieht unabhängig von einer Verlängerung des Aufenthaltstitels, da die jeweiligen "Auslaufdaten" (von Verpflichtungserklärung bzw. Aufenthaltserlaubnis) nicht zwingend miteinander übereinstimmen müssen....
Gültigkeit von Verpflichtungserklärungen:... Eine abgegebene bzw. von der deutschen Auslandsvertretung – im Rahmen der Visumverfahrens – herangezogene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ist (weiterhin) gültig, auch wenn die Abgabe gegebenenfalls länger als sechs Monate zurückliegt. ... Wenn eine „neue“ Verpflichtungserklärung nicht von der zuständigen Auslandsvertretung angefordert bzw. für entbehrlich gehalten wird – obwohl die vorliegende Verpflichtungserklärung älter als sechs Monate ist – und auf Grundlage der schon vorhandenen Verpflichtungserklärung das erforderliche Einreisevisum erteilt wird, ist die Verpflichtungserklärung (trotzdem) nach § 68 Abs. 1 S.1,3 AufenthG für einen Zeitraum von fünf Jahren ab erfolgter Einreise gültig...."
Download: Informationsschreiben des MSJFSIGSH vom 16.1.2026
Bezug: MSJFSIG SH: 17. Verlängerung der Syrien-Angehörigen-Aufnahmeverordnung (ausgelaufen am 31.12.2024)
Mit Rundschreiben vom 30.1.2026 hat das Sozialministerium SH diese restriktive Regelung zur Nichtübernahme von Gesundheitskosten mit der Aufforderung an die zuständigen Behörden Rückforderungsverfahren ruhig zu stellen, vorläufig zurückgenommen:
"...Es gilt bis auf Weiteres folgende Verfahrensregelung:
In Altfällen (Einreise unter Geltung der L-AAO Syrien) bitte ich, Leistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG weiterhin im bisherigen Umfang zu gewähren.
Verwaltungsmaßnahmen, die auf eine Versagung, Einschränkung oder Ablehnung der Leistungsgewährung nach Maßgabe der Ziffer 3.1 der L-AAO Syrien gerichtet sind, bitte ich, bis auf Weiteres nicht zu ergreifen.
Von der Geltendmachung neuer Kostenersatzansprüche gegenüber Verpflichtungsgebern im Zusammenhang mit Gesundheitsleistungen in Altfällen bitte ich, bis auf Weiteres abzusehen.
Bereits eingeleitete Rückforderungsverfahren bitte ich, mit sofortiger Wirkung ruhend zu stellen.
Ziel dieser Vorgehensweise ist es, einen einheitlichen Verwaltungsvollzug sicherzustellen..."