Auszug aus dem Erlass des Sozialministeriums vom 3.4.2025:
"...Folgen vollziehbar ausreisepflichtige Personen ihrer Ausreisepflicht nicht, können Betroffene in die vom Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF) betriebene Landesunterkunft für Ausreisepflichtige (LUK-A) aufgenommen werden (vgl. § 61 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). In der LUK-A stehen hierfür gegenwärtig 150 Plätze zur Verfügung. Sollten diese Plätze über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen nicht ausreichend sein, wird das LaZuF die Kapazitäten im Rahmen vorhandener personeller und haushälterischer Ressourcen bedarfsgerecht erweitern...
Darüber, ob eine Person in die LUK-A aufgenommen werden soll, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde. Beabsichtigt eine Ausländerbehörde, eine Person in die LUK-A aufnehmen zu lassen, zeigt sie dies dem LaZuF spätestens zwei Wochen vor dem Erlass der Wohnsitzauflage an und stimmt mit ihm die Modalitäten der Aufnahme - insbesondere den Aufnahmetermin - ab..."
Download: Erlass des MSJFSIGSH vom 3.4.2025