Auszug aus dem Erlass des Sozialministeriums vom 1.7.2025:
"...Unter „freiwilliger Ausreise“ ist die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist zu verstehen (siehe Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie 2008/115/EG (EU-Rückführungsrichtlinie). (...)
Rückkehrentscheidung nach nationalem Recht ist regelmäßig die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG oder § 59 AufenthG.
Die freiwillige Ausreise hat grundsätzlich Vorrang vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung. Deshalb sind die Ausländerbehörden gehalten, betroffene Ausländerinnen und Ausländer hinsichtlich der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zu informieren und zu beraten, insbesondere zu den Konsequenzen der nicht freiwilligen Ausreise sowie zu Rückkehrhilfen, Ausreisemodalitäten und weitergehenden Beratungsangeboten. (...) Die Information und Beratung durch die Ausländerbehörde soll frühzeitig, spätestens mit dem Eintritt der Ausreiseverpflichtung gemäß § 50 Absatz 1 AufenthG erfolgen. Soweit sich im Rahmen der Beratung schlüssig ergibt, dass eine freiwillige Ausreise beabsichtigt ist, diese jedoch aus nachvollziehbaren Gründen innerhalb der Ausreisefrist nicht erfolgen kann, kann die Ausreisefrist gemäß § 59 Absatz 1 Satz 4 AufenthG angemessen verlängert werden. Über die Fristverlängerung wird der Ausländerin oder dem Ausländer von Amts wegen eine Bescheinigung ausgestellt, siehe § 59 Absatz 6 AufenthG. (...)
In Dublin-Verfahren besteht im Anwendungsbereich des § 34a AsylG kein Rechtsanspruch auf freiwillige Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat (siehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09. 2015 - 1 C 26./14 -, Randnummer 15 ff.). Eine freiwillige Ausreise kann im Einzelfall eingeräumt werden, wenn gesichert erscheint, dass sich die oder der Betroffene freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei den verantwortlichen Behörden meldet. (...)
Ebenfalls zu beachten sind die akuten aufenthaltsrechtlichen Perspektiven der Betroffenen: Einer vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin oder einem vollziehbar ausreisepflichtigem Ausländer kann ein Bleiberecht unter anderem in Form
- einer Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) (Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 27. Juli 2020 - IV 209 - 48324/2020 (im Weiteren: Erlass zur Ausbildungsduldung),
- einer Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG),
- einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Integration (§§ 25a, 25b, 104c AufenthG - siehe Anwendungshinweise SH , vom 24. April 2023 und vom 27. Juli 2024 [bei Letzteren sind wohl die Anwendungshinweise des Sozialministeriums SH vom 27.6.2024 gemeint]) oder
- aufgrund Berufsausbildung (§ 16g AufenthG)
erwachsen. (...) Entsprechende Ausführungen finden sich im Erlass des Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 15. November 2022 - VIII 402 - 198274/2022 (im Weiteren: Beratungserlass).
Bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abschiebung ist diese verpflichtend und nicht in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. Ein Ermessen steht der Ausländerbehörde dann nur noch in Bezug auf die Reihenfolge und den Zeitpunkt der ihr obliegenden Abschiebungen zu.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (Rückführungsverbesserungsgesetz) sind die Regelungen des § 59 AufenthG zur Abschiebungsandrohung mit Wirkung ab dem 27.02.2024 wesentlich geändert worden. (...) In Bezug auf die schutzwürdigen inlandsbezogenen Belange besteht also keine absolute Beachtenspflicht, sondern ein die Abwägung beeinflussendes Berücksichtigungsgebot. Soweit im Einzelfall ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt oder nachträglich entsteht, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gern. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG. (...)"
Themen des Erlasses sind:
1. Vorrang der freiwilligen Ausreise
2. Voraussetzungen der Abschiebung
3. Vorbereitung der Abschiebung
3.1 Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit
3.2 Amtshilfe durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge
3.3 Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen
3.4 Berücksichtigung von Minderjährigkeit
3.5 Wegfall der Duldung
3.6 Verbot der Ankündigung des Abschiebungstermins
3.7 Ausschreibungen [zur Festnahme]
3.8 Prüfung freiheitsentziehender Maßnahmen
3.9 Beteiligung der Staatsanwaltschaft
3.10 . Organisation der Abschiebung
4. Durchführung der Abschiebung
4.1 Grundsätzliches
4.2 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
4.3 Abschiebung von Familien
5. Nachbereitung der Abschiebung
Aufhebung von Erlassen: Der Rückführungserlasse des Sozialministeriums SH vom 06.10.2017 - IV 22 - 212-29. 113-58 - und vom 10.08.2023 sind ab sofort aufgehoben.
Download: Rückführungserlass des Sozialministeriums vom 1.7.2025