Auszug:
..."mit dem Inkrafttreten des Durchfülhrungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04. 03.2022 zur Feststellung des Besitehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend „Durchführungsbeschluss") kommt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Anwendung.
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates vom 25.06.2024 wurde der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine verlängert bis zum 04.03.2026, da die Gründe für den vorübergehenden Schutz nach wie vor bestehen.
Das BMI hat mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltsübergangsverordnung vom 17.05.2024 sowie dem Vierten Länderschreiben vom 30.05.2024 den rechtlichen Regeilungsrahmen für die Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine aktualisiert. Mit dem Länderschreiben vom 05.03.2024 und der Ergänzung vom 18.03.2024 (Az. Ml3.21000/33#28) hat das BMI zusätzliche Informationen zu „Wechselmöglichkeiten aus dem Titel des § 24 AufenthG in Ausbildung- und Erwerbstitel" gegeben.
Die Anwendung dieses RegelungIskanons durch die schleswig-holsteinische Zuwanderungsverwaltung soll durch die nachstehenden Anwendungshinweise, die auf der Basis des Vierten Länderschreibens des BMI erstellt und um spezifische - ggf. vom BMI abweichende - Regelungen für SH ergänzt wurden, unterstützt werden.
Der zu diesem Zweck durch das IVISJFSIG herausgegebene Erlass vom 12.10.2022, Az.: VIII 402-38219/2022 (Neufassung der Erlassregelungen zur Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine infolge der zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24. August 2022 und des Dritten Länderschreibens des BMI vom 05. September 2022) wird durch diesen Erlass ersetzt...."
Download: Erlass zur Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 12.9.2024