Auszug aus dem Erlass des Sozialministeriums SH v. 31.3.2025:
"...mit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend „Durchführungsbeschluss“) kommt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (die
nachfolgenden §§ betreffen, sofern nicht anders gekennzeichnet, solche des AufenthG) zur Anwendung.
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates vom 25.06.2024 wurde der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine verlängert bis zum 04.03.2026, da die Gründe für den vorübergehenden Schutz nach wie vor bestehen.
Das BMI hat mit dem Vierten Länderschreiben vom 30.05.2024 (siehe Anlage 1) sowie der Fünften bis Siebten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung und der 1. Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung den rechtlichen Regelungsrahmen für die Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine aktualisiert. Mit dem Länderschreiben vom 05.03.2024 und der Ergänzung vom 18.03.2024 (Az. MI3.21000/33#28) hat das BMI zusätzliche Informationen zu „Wechselmöglichkeiten aus dem Titel des § 24 in Ausbildung- und Erwerbstitel“ gegeben.
Die Anwendung dieses Regelungskanons durch die schleswig-holsteinische Zuwanderungsverwaltung soll durch die nachstehenden Anwendungshinweise, die auf der Basis des Vierten Länderschreibens des BMI erstellt und um spezifische – ggf. vom BMI abweichende – Regelungen für SH ergänzt wurden, unterstützt werden. Der zu diesem Zweck durch das MSJFSIG herausgegebene Erlass vom 12.09.2024, Az.: VIII 406-292-4232/2022-25888/2022-UV wird durch diesen Erlass ersetzt.
Bis auf Weiteres gelten die in diesem Erlass aufgeführten Regelungen sowie die beigefügten Anlagen 1-4. ..."