Auszug:
"...gemäß § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG ordne ich mit sofortiger Wirkung Folgendes an:
Abschiebungen von iranischen Staatsangehörigen in den Iran werden aus humanitären Gründen bis zum Ablauf des 14.04.2026 ausgesetzt.
Ausgeschlossen von dieser Regelung sind iranische Staatsangehörige, bei denen ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 AufenthG besteht. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind außerdem iranische Staatsangehörige, bei denen die Abschiebung in den Iran allein an deren vorwerfbarem Verhalten, insbesondere an der unzureichenden Mitwirkung bei der Pass-/Passersatzbeschaffung, scheitert.
Den aufgrund dieser Anordnung zu duldenden Personen sind gemäß § 60a Absatz 4 AufenthG entsprechende Bescheinigungen auszustellen..."
Mit Blick auf die Ausschlussregelung sind wir alle herausgefordert, zu beobachten, wie restriuktiv die Ausländerbehörden hier ihr Ermessen ausüben wollen und werden!