Auszug aus der Rundmail des Sozialministeriums vom 30.6.2025:
"... Hintergrund sind entsprechende Vorgaben des Libanons hinsichtlich der Ausstellung von biometrischen Pässen seit dem 01. Juni 2023; auf die beigefügte Bescheinigung der libanesischen Botschaft Berlin wird hingewiesen.
Hierzu führt das MSJFSIG ergänzend aus: Durch den Besitz (und Vorlage ggü. der Ausländerbehörde) eines verlängerten, libanesischen Nationalpasses erfüllt der jeweilige Ausländer bei vorgenommenen/ erfolgten Verlängerungen ab dem 01.10.2025 nicht (mehr) seine Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG und somit auch nicht (mehr) die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Nach Nummer 3.0.1 AVV-AufenthG erstreckt sich die Passpflicht i.S.d. § 3 Abs. 1 AufenthG, also die Pflicht zum Besitz eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes, nämlich zum einen auf die Einreise, zum anderen auf den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet.
Auf unsere Nachfrage, wie sich die Anerkennungslage bei entsprechenden Passverlängerungen vor dem 01.10.2025 darstellt, wurde uns durch das BMI mitgeteilt, dass diese (noch) akzeptiert werden können. D.h., dass sämtliche vor dem 01.10.2025 verlängerte Pässe vollständig bis zum Ablauf des Verlängerungsdatums sowohl für die Ausreise, als auch für den Aufenthalt im Bundesgebietanerkannt werden können. Diese Pässe verlieren nicht „automatisch“ zum 01.10.2025 ihre Anerkennungsfähigkeit (zum Aufenthalt im Bundesgebiet). Der betroffene Personenkreis sollte – aus Gründen der Beweisführung – im Rahmen von persönlichen Vorsprachen, Verlängerungen von Aufenthaltstiteln etc. allerdings aktenkundig von den Mitarbeitenden der Zuwanderungsbehörde darauf hingewiesen werden, dass weitere/ erneute Passverlängerungen nach Ablauf der dort genannten Gültigkeitsdauer nicht (mehr) anerkannt werden und früh-/rechtzeitig eine Passbeschaffung im Ausland zu erfolgen hat. Ein Hinweis auf eine entsprechende „Ausreisverpflichtung“ erfolgt nach unserem Informationsstand vorab (auch) durch die libanesische Botschaft im Rahmen der Passverlängerung via Feuchtstempelabdruck.
Grundsätzlich erfüllt ein Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet die Passpflicht (auch) durch den Besitz eines Ausweisersatzes gem. § 48 Abs. 2 AufenthG, sofern er einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann. Das MSJFSIG und auch das BMI vertreten die Auffassung, dass entsprechende Forderungen der libanesischen Behörden nach einer temporären Ausreise in den Libanon zwecks Passbeantragung „vor Ort“ grundsätzlich bzw. in der Regel zulässig und zumutbar sind, sofern der betroffene Ausländer nicht bereits gesetzlich von der Erfüllung der Passpflicht befreit ist (vgl. § 5 Abs. 3 S.1 AufenthG). In diesem Zusammenhang sei noch auf Nummer 3.3.1.3 AVV-AufenthG hingewiesen, wonach die Erlangung eines Passes oder Passersatzes grundsätzlich nicht zumutbar ist bei Forderungen des Heimatstaates nach vorübergehender Rückkehr, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 60 vorliegt.
Die o.g. gesetzliche Passpflicht, die Passhoheit des Libanons und die Tatsache, dass eine Passausstellung „vor Ort“ im Libanon grds. möglich ist, bitte ich bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung und einer etwaigen Ausstellung eines Ausweiersatzes zu berücksichtigen und insofern einen angemessenen Maßstab anzulegen. Die Erfüllung der Passpflicht durch den Besitz eines etwaigen Ausweisersatzes lässt die Verpflichtung zur Passbeschaffung nach § 48 Absatz 3 und die Pflichten nach § 56 AufenthV (Ausweisrechtliche Pflichten) unberührt...."
Auszug aus der eMail mit Hinweisen des BMI v. 19.5.2025:
"...uns haben vermehrt Anfragen erreicht, wie mit libanesischen Pässen, die verlängert wurden, umzugehen ist.
Das Bundesministerium des Innern kommt zu dem Ergebnis, dass Verlängerungen libanesischer Pässe ab 01.10.2025 nur zur Ausreise anerkannt sind. Die Entscheidung berücksichtigt dabei Regelungen des allgemeinen Völkerrecht, ICAO Empfehlungen, libanesische Regelungen zur Passbeantragung sowie die Art und Weise Ausgestaltung der Passverlängerungen. Mit der Anerkennung zur Ausreise soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass eine Passbeantragung für gewisse Personengruppen nur im Libanon möglich ist. Im Libanon ist eine Beantragung im Expressverfahren gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr möglich. Die Passausstellung erfolgt dann in der Regel innerhalb von zwei bis drei Tagen. Eine Terminbuchung für die Passbeantragung im Expressverfahren ist bereits von Ausreise möglich...."
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