Aus der Mitteilung des Sozialministeriums vom 7.1.2025:
"...am 30.12.2024 übermittelten wir Ihnen eine umfangreiche Überarbeitung unseres Afghanistan „Grunderlasses“ (siehe unten). In der Folgezeit hat sich eine Änderung hinsichtlich der Möglichkeit der geförderten frewilligen Ausreie nach Afghanistan im Rahmen des REAG/GARP 2.0 ergeben (Ziffer 3 des Erlasses). Insofern haben wir unsere Erlasslage – minimal – an die aktuellen Gegebenheiten angepasst; der Erlass vom 30.12.2024 wird durch die aktualisierte Fassung ersetzt (siehe Ziffer 7 der Erlasses). Zur besseren Nachvolllziehbarkeit übersenden wir Ihnen den Afghanistan „Grunderlass“ in der Fassung vom 07.01.2025 sowohl als Reinschrift (Anlage 01), als auch im Änderungsmodus (Anlage 02)...."
Aus der Mitteilung des Sozialministeriums SH vom 30.12.2024:
"...Dieser neue Erlass tritt an die Stelle der Erlasse vom 12. Oktober 2021 („Grunderlass Afghanistan“; Az.: IV 206-66849/2021), 22. November 2021 („Informationen Passbeschaffung“; Az.: IV 208 – 292-12/2015-768/2021-82706/2021), 02. Mai 2022 („Afghanistan Passbeschaffung“; Az.: IV 208 – 292-14/2015-376/2015-UV-31861/2022), 24.07.2024 („(Un-)Zumutbarkeit der Passbeschaffung; Az.: 292-4116/2022-23164/2022-UV-336616/2024).
Nach der Machtübernahme der Taliban hat die Situation in Afghanistan und für Afghaninnen und Afghanen eine Neuauflage des Erlasses erforderlich gemacht. Inhaltlich beschäftigt sich der Erlass mit den folgenden Themen.
1. Identitätsklärung und (Un-)Zumutbarkeit der Passbeschaffung
2. Reisen von Afghaninnen und Afghanen nach Afghanistan
3. Befristung von Duldungen; Ausreise- und Abschiebungspraxis
4. Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (insbesondere humanitäre Titel)
5. Asylrechtliche Beratung von afghanischen Mädchen und Frauen durch die Zuwanderungsbehörden..."
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