Nach Art. 83 Grundgesetz (GG) führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus. Nach Art. 84 Absatz 2 GG kann die Bundesregierung in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Das Bundesministerium des Innern (BMI) kann somit nur mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlassen. Die vorliegenden Allgemeinen Anwendungshinweise des BMI zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz zum Rechtsstand 30. Mai 2017 – den Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein mit E-Mail vom 31. Mai 2017 (Az. IV 203 – 24294/2017) zugegangen – sind ohne Zustimmung des Bundesrates ergangen. Sie werden daher nur verbindlich, soweit die Länder sie übernehmen und für verbindlich erklären.
Mit diesem Erlass erklärt das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG) die vorliegenden Anwendungshinweise des BMI mit den [in der Dateianlage] in rot kenntlich gemachten SH-spezifischen Ergänzungen für verbindlich anwendbar.
Download: BMI-Anwendungshinweise v. 30.5.2017 mit spezifischen Ergänzungen des MSJFSIGSH vom 15.7.2026