Auszug:
"Der nachfolgende Ausführungserlass regelt die Einführung und Anwendung der Bezahlkarte in den Leistungsbehörden der Kreise und der kreisfreien Städte, des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF) sowie den von den Kreisen gemäß § 6 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz (LAufnG) zur Durchführung des AsylbLG bestimmten Behörden (Ämter und amtsfreie Gemeinden) (ff. Leistungsbehörden).
Der Abruf von Leistungen aus dem Rahmenvertrag erfolgt durch das Land Schleswig-Holstein als Auftraggeber. Das Land wiederum stellt den Leistungsbehörden das Bezahlkartensystem zur Durchführung des AsylbLG kostenfrei zur Verfügung (siehe auch Ziffer 6). Die Leistungsbehörden sind berechtigt und zugleich verpflichtet, Abrufe aus dem Rahmenvertrag im Namen und im Auftrag des Landes zu tätigen...."
Downloads:
- Den vollständigen Erlass: SH-Ausführungserlass Bezahlkarte SH v. 21.11.2025
- Eine lesenswerte Erläuterung zur Umsetzung der Bezahlkarte in SH hat die Diakonie SH herausgegeben: Diakonie-SH-Rundmail v. 17.12.2025