Das Sozialministerium SH telt per Rundmail am 6.6.2024 folgendes mit:
- ePass Modell 2023:
Mit Verbalnote vom 16. August 2023 informierte die Syrische Botschaft in Berlin über die Einführung einer neuen Passreihe, den sog. ePassport Modell 2023. Der ePass ist ein biometrischer Pass, der auch online und by proxy beantragt werden kann und keine Unterschrift des Passinhabers – mangels Unterschriftenfeld auf Seite 3 – vorsieht (Anlage 01).
Um der besonderen Situation an den deutschen Auslandsvertretungen sowie in den Zuwanderungsbehörden (Ausländer- und Einbürgerungsbehörden) gerecht zu werden, wurde der ePass der Arabischen Republik Syrien (Modell 2023) durch das BMI vorläufig anerkannt, soweit die Unterschrift des Passinhabers oder der Passinhaberin auf einer weiteren Passseite vor einer syrischen Behörde oder einem syrischen Konsulat nachgeholt wurde und im Übrigen keine Zweifel an der Identität des Passinhabers bestehen.
Auf unsere ergänzende Nachfrage, unter welchen Voraussetzungen die Nachholung der Unterschrift des Passinhabers oder der Passinhaberin auf einer weiteren Passseite vor einer syrischen Behörde oder einem syrischen Konsulat erfolgen und die Identität als hinreichend gesichert angesehen werden kann, wurde uns durch das BMI mitgeteilt, dass die Betroffenen – unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall behördlich festgestellten Zumutbarkeit – hierfür an die syrischen Auslandsvertretungen verwiesen werden und vor Ort die Unterschrift leisten sollen. Die Unterschrift ist durch einen Siegelabdruck der syrischen Auslandsvertretung bestätigen zu lassen (Anlage 02). Ist das Nachholen der Unterschrift nicht zumutbar, ist bei Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ein Ausweisersatz nach § 55 AufenthV auszustellen und auszuhändigen.
Für den Identitätsnachweis im Niederlassungs- als auch im Einbürgerungsverfahren ist bei Vorlage eines syrischen ePasses Modell 2023 ohne Unterschrift – im Falle einer vorgetragenen Unzumutbarkeit der Unterschriftsnachholung durch den Passinhaber – jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Nur wenn die Unzumutbarkeit zur Überzeugung der Ausländer- bzw. Einbürgerungsbehörde feststeht, kann in diesem Fall auf die Nachweisdokumente der 2. Stufe des Stufenprüfungsmodells gem. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 -1 C 36/19 ausgewichen werden, wenn diese durch die deutsche Botschaft in Beirut legalisiert wurden.
Nach uns vorliegenden Erkenntnissen verweigerte die syrische Botschaft in Berlin zeitweise die Bestätigung der Unterschrift bei persönlicher Vorsprache auf einer weiteren Passseite in Reisepässen des Modells 2023. Diese Weigerungshaltung hat die syrische Botschaft nach Auskunft des BMI jedoch ca. Mitte Februar 2024 aufgegeben und bestätigt seither wieder die Unterschrift bei persönlicher Vorsprache in Reisepässen dieses Modells. Sollten Ihnen anderslautende Erkenntnisse vorliegen, wären wir für eine entsprechende Mitteilung dankbar. Zusammenfassend müssen die Betroffenen (weiterhin) aufgefordert werden, die Unterschrift bei der syrischen Botschaft nachzuholen.
Die vorläufige Anerkennung des ePass Modells 2023 ist zzt. bis 31. Juli 2024 durch das BMI befristet.
- ePass Modell 2024:
Mit Verbalnote vom 7. Dezember 2023 informierte die Syrische Botschaft in Berlin über die Einführung einer neuen Passreihe, den sog. ePassport Modell 2024. Dieses neue Modell ist (ebenfalls) ein biometrischer Pass, der nach bisheriger Kenntnis auch online und by proxy beantragt werden kann und im Gegensatz zum Modell 2023 eine Unterschrift des Passinhabers auf Seite 3 („Signature of bearer“; Anlage 03) explizit vorsieht.
Um der besonderen Situation an den deutschen Auslandsvertretungen sowie in den Ausländerbehörden gerecht zu werden, wurde der ePass der Arabischen Republik Syrien (Modell 2024) durch das BMI vorläufig anerkannt, soweit die Unterschrift des Passinhabers oder der Passinhaberin auf Seite 3 geleistet wurde und im Übrigen keine Zweifel an der Identität des Passinhabers bestehen.
Die vorläufige Anerkennung des ePass Modells 2024 ist zzt. bis 30. September 2024 durch das BMI befristet.
- Allgemeine Anmerkungen/ Hinweise zu beiden ePass Modellen:
Die vorläufigen Anerkennungen berühren nach Verständnis des BMI nicht die Möglichkeit, ein längerfristiges Visum bzw. einen längerfristigen Aufenthaltstitel entsprechend der Gültigkeitsdauer des Passes auszustellen. Das BMI teilte außerdem mit, dass es rechtzeitig vor Ablauf der vorläufigen Anerkennungsbefristungen der jeweiligen ePass Modelle über eine weitere, vorläufige Anerkennungsverlängerung oder die endgültige Anerkennung entscheiden und dies entsprechend kommunizieren möchte. Wir werden Sie hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.
Die Identität des Passinhabers ist durch den zuständigen Mitarbeiter der Ausländer-/Einbürgerungsbehörde (bzw. der Auslandsvertretung) festzustellen. In Anlehnung an das bereits erwähnte Urteil des BVerwG, 1 C 36.19 vom 23.09.2020 und das dazu ergangene BMI-Länderschreiben zur Identitätsklärung als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 und 4 AufenthG (Az.: M3-21002/31#8) vom 12.08.2021 (Anlage 04) hat der Ausländer den Nachweis seiner Identität (i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) in erster Linie und in der Regel durch Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Passersatzes zu führen. Es dürfen keine Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen.
Beide ePass-Modelle können (auch) „online und by proxy“ beantragt werden; das Antragsprocedere ist also dasselbe und unterscheidet sich nicht. Im Modell 2024 befindet sich nun zwar ein explizites Unterschriftenfeld, stellt insofern jedoch lediglich eine „grafische Anpassung/ Erweiterung“ des Vordruckmusters dar. Dennoch wird in beiden Fällen die Unterschrift nachträglich durch den Passinhaber geleistet. Auf diesen Umstand hatten wir das BMI eindringlich hingewiesen und um eine einheitliche Handhabung (entweder Bestätigung der Unterschrift durch die syrischen Auslandsvertretungen bei beiden ePass-Modellen oder aber keinerlei Bestätigung). Das BMI hat sich intensiv mit dieser Fragestellung befasst, verbleibt aber bei der o.g. unterschiedlichen Handhabung der beiden ePass-Modelle.
Nach syrischem Recht besteht ein Unterschriftserfordernis erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres. So können syrische Minderjährige nach Auskunft des Auswärtigen Amts ihre Unterschrift im Pass erst ab 16 Jahren vor syrischen Stellen/ Autoritäten leisten. In der Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere vom 13. Oktober 2022 des Bundesministeriums des Innern und für Heimat wird unter Abschnitt I, Ziffer 4.b) wie folgt ausgeführt: „…Auf das Erfordernis der Unterschrift wird bei Minderjährigen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Minderjährigen, bei denen die ausgebende Stelle abweichende Regelungen nach nationalem Recht vorsieht, verzichtet.“ Daraus ergibt sich nach Ansicht des BMI, dass bei der Anerkennung syrischer Pässe bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf eine Unterschrift verzichtet werden kann.
- Syrische „Travel Document for Palestinian Refugees“ Modell 2024
Seit dem 01. Januar 2024 werden von den syrischen Behörden neue ePass-Modelle des „Travel Document for Palestinian Refugees“ (Serienbuchstabe/ Type „PP“) herausgegeben, die identisch mit dem syrischen ePass Modell 2024 sind. So ist (ebenfalls) eine Unterschrift des Passinhabers auf Seite 3 („Signature of bearer“) explizit vorgesehen.
Es wird allerding ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hierzu noch keine Entscheidung des BMI gem. § 71 Abs. 6 AufenthG im Sinne einer Allgemeinverfügung ergangen ist und diese Dokumente für sich alleine daher gegenwärtig nicht – auch nicht vorläufig – anerkennungsfähig sind.
Im Zusammenhang mit dieser Thematik wird ergänzend auf das BMI-Länderschreiben für Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit (Az.: M3-20302/2#1) vom 18.06.2020 (Anlage 05) sowie – für den Bereich der Einbürgerung – auf den hiesigen Erlass zur Einbürgerung von Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit aus Syrien und dem Libanon vom 09.02.2021 (Anlage 06) verwiesen.
Diese Informationen stehen [nur] den Mitarbeitenden der Zuwanderungsverwaltungen in Schleswig-Holstein auch im behördeninternen Wissensmanagement - dort unter 2024-06-06 Anerkennungslage syrische ePässe - zur Verfügung.
gez. Referat VIII 40 - Aufenthalts-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrecht, Sozialministerium Schleswig-Holstein, Kiel.