In den vergangenen Tagen ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (MILI) vermehrt gefragt worden, welche Möglichkeiten zur Verringerung von Kundenkontakten bestehen. Dabei sind auch Vorschläge in den Raum gestellt worden, die nur durch Aussetzung geltenden Rechts umsetzbar wären. In Teilen sind diese Vorschläge bereits mit dem Bundesministerium des Innern erörtert worden. Erkennbar ist, dass eine Aussetzung geltenden Rechts von dort keine Unterstützung findet.
Das MILI unterstützt die Zuwanderungs- und Einbürgerungsverwaltung daher durch diesen Erlass und ggf. durch Folgeerlasse mit verbindlichen Vorgaben und weiteren Empfehlungen zum Umgang mit der gegenwärtigen und der vermutlich kurzfristig zu erwartenden Situation geschlossener Verwaltungen. Die Umsetzung der nachstehenden Empfehlungen steht selbstverständlich unter dem Vorbehalt der Organisationshoheit der Kreise und kreisfreien Städte und der dort vorzunehmenden örtlichen Risikoeinschätzungen; die nachstehenden verbindlichen Vorgaben sind in jedem Fall zu befolgen. Der Maßstab für die nachstehenden Empfehlungen und verbindlichen Vorgaben orientiert sich an den bislang generell getroffenen und mit hoher Wahrscheinlichkeit noch zu treffenden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionskette.
Hier ist bekannt, dass einzelne Verwaltungen und damit auch Zuwanderungs- und Einbürgerungsverwaltungen für persönliche Kundenkontakte bereits geschlossen sind.
Vor diesem Hintergrund werden verbindliche Vorgaben und Empfehlungen gegeben.
(Diesem Erlass Nr. 1 folgte am <link https: www.frsh.de artikel milish-corona-erlass-nr-2 external-link-new-window external link in new>30.3.2020 der MILISH-Corona-Erlass Nr. 2).