Im Fall des seit über 8 Jahren in Deutschland lebenden kurdischen Flüchtlings Yilmaz Sinik aus Kaltenkirchen hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig heute der Klage gegen das ausländerbehördliche Versagen einer Duldung gem. Abschiebestopp des Kieler Innenministeriums für potentiell von der erwarteten Gesetzlichen Altfallregelung Begünstigte stattgegeben.
Anstatt Herrn Sinik gem. diesem Erlass vom 2. April zu dulden und seine Ansprüche auf Bleiberecht mit Blick auf das erwartete Gesetz zu prüfen, hatte die zuständige Segeberger Ausländerbehörde ihn am 21. Juni mit Hinweis auf von ihm im Asylverfahren vorgebrachte vermeintlich unglaubwürdige Fluchtgründe in Abschiebungshaft nehmen lassen. Der Flüchtlingsrat hatte gegen diese Strategie des Unterlaufens der erwarteten gesetzlichen Altfallregelung noch vor ihrem Inkrafttreten scharf protestiert.
(vgl. <link http: www.frsh.de presse pe_11_07_07.html>PE vom 11. Juli 2007)
Das OVG stellte heute klar, dass durch das erwartete Gesetz zur Altfallregelung die negative Wertung von Aussagen aus gelaufenen Asylverfahren durch die Ausländerbehörde - wie im vorliegenden Fall von der Segeberger Ausländeramt versucht - nicht gedeckt ist.
Der Flüchtlingsrat begrüßt die <link http: www.frsh.de presse ovg_sh_104a_aufenthg_12.07.07.pdf>Entscheidung des OVG und fordert die umgehende Haftentlassung von Yilmaz Sinik.
"Der Fall Yilmaz Sinik macht den Bedarf an einem klarstellenden Landeserlass zur erwarteten Altfallregelung überdeutlich." erklärt Martin Link, Geschäftsführer beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein. Ein solcher Erlass müsse, so Link, unmissverständlich die Wertung erfolgloser Asylgesuche oder eines Asylfolgeverfahrens als Versagensgrund aus der Gesetzlichen Altfallregelung ausschließen.
gez. Martin Link
Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.