"Dass nur noch Zulassungen für Personen zum Integrationskurs erteilt werden, die einen Anspruch auf Teilnahme nach dem Aufenthaltsgesetz haben bzw. zur Teilnahme verpflichtet werden können, hat nicht nur Auswirkungen auf die gesamtgesellschaftliche Integration sondern auch auf den Arbeitsmarkt. Insofern möchten wir darauf hinweisen, dass nach § 44a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 5b Abs. 1 AsylbLG die gesetzliche Möglichkeit für Träger der Leistungen nach dem AsylbLG (TLA) besteht, die o. g. Personengruppen zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten. Wir möchten Sie daher auf diesem Wege dafür sensibilisieren, die gesetzliche Möglichkeit der Verpflichtung zum Integrationskurs zu nutzen, um die Integrationschancen für die Personengruppen aufrechtzuerhalten bzw. zu erhöhen."