Im Erlass vom 7.2.2014 erklärt das Innenministerium Schleswig-Holstein, dass nach AsylbLG angemessene Unterkunftskosten übernommen werden, die sich an der örtlichen Mietobergrenze orientieren. Kurzfristig können höhere Kosten erstattet werden, wenn kein "angemessener" Wohnraum gefunden werden kann. Auch Mitkaution (als Darlehen) oder Maklercourtage sowie Kosten für Schönheitsreparaturen können in bestimmten Fällen erstattet werden.
Im Erlass vom 24.2.2014 wird ergänzt, dass im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus die tatsächliche Miete als "angemessen" anerkannt wird und auch AusländerInnen einen Wohnberechtigungsschein erhalten können, wenn sie sich mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung voraussichtlich mindestens ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten werden.
Im Erlass vom 24.2.2014 zur Erstattung von Aufwendungen für anerkannte Gemeinschaftsunterkünfte wird der Erlass vom 25.2.2004 aktualisiert. Formuliert sind Standards, die von Gemeinschaftsunterkünften erfüllt werden sollen.
Im Erlass vom 15.4.2014 gibt das Innenministerium den Trägern von Flüchtlingsunterkünften - öffentlich oder privat - umfangreiche Hinweise zur den baurechtlichen Voraussetzungen, die Gebäude, die zur Unterbringung von Flüchtlingen vorgesehen sind, zu erfüllen haben.
Im Erlass vom 22.7.2014 ist geregelt, welche Voraussetzungen von den Kommunen zu erfüllen sind, wenn sie an der vom Land gezahlten Betreuungspauschale für dezentral verteilte Asylsuchende teilhaftig werden wollen. Positiv hervorzuheben sind insbesondere die Voraussetzungen effektiver Kooperation und Vernetzung der Gebietskörperschaften nicht nur mit öffentlichen Stellen, sondern auch mit Beratungsstellen in freier Trägerschaft und mit ehrenamtlich Engagierten.
Der vom Innenministerium in Kooperation mit Kommunalen Landesverbänden und Kreisverwaltungen erstellte "Leitfaden für eine gute Aufnahme von Flüchtlingen" vom 17.9.2014 soll den Kreisen und Gemeinden und Ämtern Orientierung bei der Aufnahme von Flüchtlingen bieten und formuliert unverbindliche Mindeststandards. Hintergrund ist, dass in den vergangenen Jahren sich das Land Schleswig-Holstein gescheut hat, mit Weisungen auf die Verwaltungspraxis bei der Flüchtlingsaufnahme in Kreisen und Gemeinden "durchzuregieren". Denn in der Landesverfassung ist die Unabhängigkeit der kommunalen Landesverbände festgeschrieben, auf die diese im Zweifel auch immer gepocht haben. Ergebnis war eine gelinde gesagt heterogene Qualität von Verwaltungspraxis bei der Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen. Der aktuelle Leitfaden soll Hilfestellung bei der Strukturentwicklung geben und die Vernetzung aller Akteure - d.h. öffentliche Stellen ebenso wie Verbände und ehrenamtliche Initiativen - vor Ort fördern.