Erlass zur Bearbeitung von Eingaben an den Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages durch die Zuwanderungsbehörden (Ausländer- und Einbürgerungsbehörden; ZBH)
Der Petitionsausschuss hat Landesverfassungsrang. Der Ausschuss kann quasi das letzte Wort auch in aufenthaltsrechtlichen Einzelfällen haben. Das bedeutet, dass auch Betroffene, die mit einer Anrufung der Härtefallkommission Schleswig-Holstein gescheitert sind, sich mit ihrem Anliegen mittels einer Petition an den Landtagspetitionsausschuss wenden können.
Der Erlass regelt, dass die Zuwanderungsbehörden Anfragen des Petitionsausschusses des Landtages unverzüglich zu bearbeiten haben:
Die Behörden des Landes sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf sein Verlangen hin alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akten vorzulegen, Amtshilfe zu leisten und ihm jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen Dienstgebäude zu gestatten. Diese Pflicht betrifft auch die Zuwanderungsbehörden (Ausländer- und Einbürgerungsbehörden) - im Folgenden ZBHn.
Zuwanderungsbehörden haben folgenden Punkte bei der Bearbeitung von Eingaben an den Petitionsausschuss zu beachten:
1. Stellungnahmeanforderungen aufgrund einer Petition sind durch die zuständige ZBH unverzüglich zu bearbeiten
2. Stellungnahme gegenüber dem MSJFSIG muss mindestens drei Teile enthalten ((rechtliche) Würdigung des Vorgehens, „Historie“ des Fachverfahrens, den Petitionssachverhalt betreffenden Akteninhalt)
3. Petition hat rechtlich keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf das laufende Verwaltungsverfahren
4. Petitionsausschuss verfügt über besondere Rechte, direkt mit der Zuwanderungsbehörde in Kontakt zu treten
Download: Erlass des MSJFSIGSH vom 12.6.2025