Das künftige Gesetz regelt, dass sobald ein ausreisepflichtiger Ausländer oder sein Ehegatte oder Lebenspartner eine Beschäftigung hat, sind ihnen Beschäftigungsduldungen von 30 Monaten zu erteilen. Der Vorgriffserlass weist die Ausländerbehörden an, in sochen Fällen schon im Vorgriff auf das künftige Gesetz eine Ermessensduldung zu erteilen, die die Betroffenen vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen schützt.
Das gilt aber nur in den Fällen, wo die ausreisepflichtigen Personen selbst sämtliche und die Ehe- oder Lebenspartner*innen alle verbleibenden der zahlreichen im Gesetz enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.