Hier zum Download die Verbalnote der Afghan. Botschaft zur Ausstellung Pässe/ Tazkira vom 26.7.2022.
Das Bundesinnenministerium (BMI) hat die Länder mit Hinweis auf die Verbalnote Anfang September 2022 darüber informiert, dass
- die Botschaft und die Generalkonsulate der Islamischen Republik Afghanistan in Deutschland grundsätzlich keine neuen Passanträge annehmen können,
- Ausstellung von neuen Pässen nur in Ausnahmefällen erfolgt und nicht absehbar sei, wann Anträge zur Ausstellung neuer Pässe wieder entgegen genommen und bearbeitet werden;
- gilt auch für die Ausstellung und Korrektur von Tazkiras;
- Pässe können jedoch für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren verlängert werden und
- ggf. sollen von den Ausländerverwaltungen Reiseausweise ausgestellt werden.
Wortlaut des BMI-Länderschreibens in der eMail vom 2.9.2022:
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Gesendet: Freitag, 2. September 2022 08:35
Betreff: 220902_Information_ Ausländerrechtliches Pass- und Dokumentenwesen: hier: Passbeschaffung AFG
Bundesministerium des Innern und für Heimat
M2-20105/56#1
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit anliegender Verbalnote informiert die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Berlin darüber, dass derzeit die Botschaft und die Generalkonsulate der Islamischen Republik Afghanistan in Deutschland grundsätzlich keine neuen Passanträge annehmen können. Eine Ausstellung von neuen Pässen erfolgt nur in Ausnahmefällen. Es sei nicht absehbar, wann Anträge zur Ausstellung neuer Pässe wieder entgegen genommen und bearbeitet werden können. Dies gilt auch für die Ausstellung und Korrektur von Tazkiras. Pässe können jedoch für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren verlängert werden.
Aufgrund dieser Informationen der afghanischen Botschaft ist die Beschaffung neuer Reisepässe derzeit auf absehbare Zeit nicht möglich und daher nicht zumutbar.
Sofern Bescheinigungen über die Nichtausstellung von neuen Pässen den Antragstellern erteilt werden, sind diese für die Prüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung heranzuziehen.
In den Fällen, in denen eine Verlängerung des afghanischen Passes nicht in Betracht kommt und auch kein Ausnahmefall einer Passausstellung gegeben ist, sind die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eines Passersatzes, wie die Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Reiseausweises für Ausländer, zu nutzen.
Ich bitte, die Dienststellen Ihres Zuständigkeitsbereiches zeitnah hierüber zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
B. L.
Referat M 2 - Visum- und Einreisepolitik
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Alt Moabit 140, D-10557 Berlin
E-Mail: M2<script type="text/javascript"> obscureAddMid() </script>bmi.bund<script type="text/javascript"> obscureAddEnd() </script>de (Referat)