Das BMI hat im April "Handlungsempfehlungen" zum Umgang mit Flüchtlingen im Dublin-Verfahren an die Bundesländer herausgegeben (siehe Anhang).
Darin vertritt das BMI die Auffassung, dass erstens den Betroffenen keine Duldung erteilt werden solle, sobald der Dublin-Bescheid ergangen ist, und zweitens auch keine "statusdokumentierende Bescheinigung" ausgestellt werden solle.
Am liebsten hätte es das BMI, wenn die Ausländerbehörden den Leuten die Gestattungen ungültig stempeln würden und sie ihnen belassen, damit sie sich damit (und dem Dublin-Bescheid, den die Betroffenen anscheinend immer mitschleppen sollen) der Polizei gegenüber ausweisen können.
Gleichwohl wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, den Betroffenen zusätzlich eine "Dublin-Verfahrensbescheinigung" auszustellen, diese sei jedoch ein "rein informatorisches Schreiben ohne Regelungscharakter, das ausschließlich den Verfahrensstand beschreibt."
Inzwischen hat das Sozialministerium SH am 10.7.2025 zu den BMI-Handlungsempfehlungen vom 10.4.2025 ein Begleitschreiben und ein Muster für eine Dublin-Verfahrensbescheinigung versendet.
Insofern ist davon auszugehen, dass auch in Schleswig-Holstein die Linie der bundesweiten restriktiven Vereinheitlichung der ausländerbehördlichen Verwaltungspraxis bei Dublin-Abschiebungen umgesetzt wird.
Aber man kann sich dagegen vor Gericht wehren, Gerichte sind einzig an Recht und Gesetz (und v.a. auch an Europarecht) gebunden, nicht aber an Handlungsempfehlungen des BMI.
Ein diesbezüglich erfreuliches Urteil hat der VGH München in einer neueren Entscheidung vom 21. Mail 2025 getroffen, er schreibt, dass Personen im Dublinverfahren bis zum Ablauf der Überstellungsfrist im Status der Gestattung verbleiben und dies mit dem höherrangigen Europarecht begründet:
https://hrrf.de/downloads/250521_VGH-Muenchen-19-B-24-1772.pdf (siehe RN 19).
Download: