Zur Verordnung aus dem Bundesinnenministerium (BMI) erklärt das Sozialministerium SH am 30.5.2024 wie folgt:
"...Mit der Verordnung sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die nunmehr bis zum 31. Dezember 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Darüber hinaus regelt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung neu, dass diese Befreiung für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukrainenur gilt, sofern sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, § 2 Abs. 1."
Download: Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung v. 27.5.2024