Zum o.g. Rundschreiben des BMI vom 15.5.2026 erklärt das Kieler Sozialministerium am 19.6.2026 an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge und an die kommunalen Ausländerbehörden:
Auszug: "...Hinweisen möchte ich Sie insbesondere auf folgende Punkte:
Wenn eine Feststellungsentscheidung nach § 35 a S. 1 Nr. 2 StAG getroffen wird, ist dennoch für alle in Betracht kommenden Fälle eine Strafanzeige nach § 42 StAG zu erstatten (S. 3).
Wenn das Einbürgerungsverfahren zum Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung nach § 35 a S. 1 Nr. 2 StAG nicht mehr anhängig ist, weil der Einbürgerungsantrag zurückgenommen ober abgelehnt wurde, steht dies der Anwendung nicht entgegen (S. 6, 7).
Die Feststellungsentscheidung nach § 35 a S. 1 Nr. 2 StAG mit der sich daraus ergebenden Sperrfrist greift auch bei einem dem Grunde nach bestehenden materiellrechtlichen Einbürgerungsanspruch (S. 7).
„Wesentliche Voraussetzungen“ des § 35 a S. 1 Nr. 2 StAG betreffen nicht vorsätzliche unvollständige oder unrichtige Angaben zu Vorstrafen unterhalb der sog. „Bagatellgrenze“ des § 12 a Abs. 1 S. 1 StAG – zu beachten ist jedoch die Einschränkung des § 12 a Abs. 1 S. 2 StAG hierzu sowie bei Kumulierung der Vorstrafen, § 12 a Abs. 1 S. 3 StAG (S. 10, 11).
§ 38 StAG regelt bundesrechtlich die Kostenpflicht in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten dem Grunde nach. Nach § 38 Abs. 1 StAG wäre ein Feststellungsbescheid nach § 35 a StAG daher als individuell zurechenbare öffentliche Leistung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einzuordnen. Weder § 38 Abs.2 noch Abs. 3 StAG lassen sich jedoch bundesrechtlich hinsichtlich der Gebührenhöhe bzw. Gebührenfreiheit anwenden, da sie abschließend sind.
Die konkrete Höhe würde sich daher nach dem Verwaltungskostengesetz des jeweiligen Landes, hier Schleswig-Holstein (VwKostG SH), richten. Da dieses jedoch keine spezielle Gebührenhöhe oder Gebührenrahmen für Feststellungsbescheide nach § 35 a StAG vorsieht, ist das Verfahren nach § 35 a StAG im Ergebnis gebührenfrei..."
Download: BMI-Rundschreiben vom 15.5.2026