Am 13.11.2014 hat der Deutsche Bundestag dem Gesetzesentwurf zur Novellierung des BAföG[1] zugestimmt. Nun soll am 19.12.2014 eine Befassung des Bundesrats folgen.
Laut diesem Gesetzesentwurf sollen Migrant/innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 3; 4 S. 2; 5 AufenthG und mit einer Duldung, die sich seit 15 Monaten gestattet, geduldet oder erlaubt in Deutschland aufhalten, ab 01.08.2016 einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe und auf BAföG–Leistungen erhalten.[2]
Von ausbildungsunterstützenden Maßnahmen im SGB III (ausbildungsbegleitende Hilfen, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) und von einer außerbetrieblichen Berufs-ausbildung bleiben Asylsuchende und Ausländer/innen mit einer Duldung ohne voraus-gegangene Erwerbstätigkeit bedauerlicherweise weiterhin vollständig ausgeschlossen.[3]
Keine Veränderungen beinhaltet der Entwurf zudem für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung; sie haben weiterhin auch nach einer bestimmten Vor-aufenthaltsdauer[4] keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe und auf BAföG–Leistungen. Ihre Rechtsstellung in Bezug auf Ausbildungsförderung würde sogar verschlechtert, wenn der Bundesrat sowohl der Novellierung des BAföG als auch des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)[5] unverändert zustimmen würde.
Nach der geplanten Reform des AsylbLG soll auf Personen mit Aufenthaltsgestattung, wenn sie sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, ab-weichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG, das SGB XII entsprechend anwendbar sein.[6] Damit würde auch die Regelung des § 22 Abs. 1 SGB XII anwendbar werden, wonach Personen, deren Ausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG-Leistungen gefördert werden könnte, außer in besonderen Härtefällen, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB XII haben. Dabei spielt es keine Rolle, dass ein Bezug von Ausbildungsförderung aus aufenthaltsrechtlichen Gründen unmöglich ist.
Dies hätte zu Folge, dassAsylsuchende, die sich länger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, im Regelfall weder Berufsausbildungsbeihilfe bzw. BAföG-Leistungen noch Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten würden (sogenannte „BAföG/BAB-Falle“). Bislang tritt diese Folge erst nach vierjährigem Voraufenthalt ein, da Asylsuchende solange Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, auf die die Regelungen des AsylbLG anwendbar sind und dieses keine Vorschriften bzgl. eines Leistungsaus-schlusses im Falle einer förderfähigen Ausbildung beinhaltet.[7] Damit hätte das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG/SGB III zur Folge, dass Asylsuchende nach 15 Monaten Voraufenthalt in vielen Fällen keine betriebliche oder schulische Ausbildung und kein Studium aufnehmen bzw. fortführen können, weil sie den Lebensunterhalt während der Ausbildung nicht bestreiten können.
Falls die AsylbLG-Reform im Frühjahr 2015 in Kraft tritt, die Absenkung der Wartezeit für Flüchtlinge auf Ausbildungsförderung jedoch erst zum 1.8.2016 – so ist es bisher in der BAföG-Novelle vorgesehen -, sind von dieser „BAföG-Falle“ zumindest für die Dauer von fast zwei Jahren auch Flüchtlinge mit einer Duldung betroffen. Wie Asylsuchende wären sie nach 15 Monaten Aufenthalt während einer Ausbildung von Sozialleistungen ausge-schlossen, hätten jedoch weiterhin erst nach 48 Monaten Zugang zu Ausbildungsförderung.
Sowohl für Asylsuchende als auch geduldete Flüchtlinge wird diese Situation nicht nur die Aufnahme einer Ausbildung bzw. eines Studiums verhindern, sondern auch vermehrt zu erzwungenen Abbrüchen führen. Der Gesetzentwurf steht somit in ekla-tantem Widerspruch zu der Intention der Neufassung der Beschäftigungsverordnung, die die Ausbildungsaufnahme für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge aus integrations-politischen Erwägungen erleichtern soll.[8]
In der „BAföG-Falle“ befinden sich bereits Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 3 sowie Abs. 4 S. 2, die trotz ihrer dauerhaften Aufenthaltsperspektive den Anspruch auf ALG-II-Leistungen verlieren, wenn sie während der vier Jahre Wartefrist auf Ausbildungsförderung eine Ausbildung beginnen.
Hier muss u.E. der Bundesrat korrigierend eingreifen. Zumindest muss die Absenkung der Wartefrist auf Ausbildungsförderung nicht zum 1.8.2016, sondern – wie auch vom am 24. November 2014 veröffentlichten SPD-Parteitagsbeschluss gefordert – bereits am 1.1.2015 in Kraft treten. Asylsuchende sollten ebenfalls in die Änderung einbezogen werden. Ggf. in einem nächsten Schritt muss der Ausschluss von geduldeten sowie asylsuchenden Flücht-lingen von den ausbildungsbezogenen Fördermöglichkeiten nach dem SGB III revidiert werden.
Auch wenn die Zeit bis zur Bundesratsentscheidung recht knapp ist, sollte es hier doch ein deutliches Nachjustieren aus Schleswig-Holstein geben.
gez. Martin Link
[1] Zustimmung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.09.2014 BT Drs. 18/2663 in der vom Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung geänderten Fassung vom 11.11.2014, BT Drs. 18/3142.
[2] Vgl. Fn. 1, Art. 1 Nr. 5 b und c; Art. 3 Nr. 4 b, S. 14; Art 6 Abs. 5.
[3] §§ 52 Abs. 2; 78 Abs. 3; 59 SGB III.
[4] Im Einzelfall kann jedoch ein Anspruch aufgrund vorangegangener eigener oder elterlicher Erwerbstätigkeit bestehen (§ 59 Abs. 3 SGB III, § 8 Abs. 3 BAföG).
[5] Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, Drucksache 18/2592 vom 22.09.2014; am 06.11.2014 vom Bundestag beschlossen.
[6] Vgl. Fn. 5, Art. 1 Nr. 3a, S. 8.
[7] OVG Münster, Beschluss vom 15.6.2001 - Az. 12 B 795/00 – (NRW Justiz) zum Leistungsbezug während des Studiums.
[8] Bundesrat, Drucksache182/13 (Beschluss) vom 03.05.13, Nr. 7 b, S. 9.
Die an die Landesregierumng gerichtete Stellungnahme des Flüchtlingsrates ist <link file:1585 download herunterladen der datei>hier als pdf-Datei herunterzuladen.