Kiel, 4. Juni 2026. Anlässlich des am Dienstag vorgestellten Jahresberichts der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erklärt der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein:
Die von der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, vorgestellten Zahlen sind ein deutliches Warnsignal. Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe oder ethnischen Zugehörigkeit ist kein Randphänomen, sondern prägt den Alltag vieler Menschen mit Flucht oder Migrationsgeschichte – besonders dann, wenn sie durch öffentliche Stellen erfolgt.
Für Geflüchtete und Schutzsuchende kann diskriminierendes Handeln öffentlicher Stellen besonders schwerwiegende Folgen haben, etwa beim Zugang zu Unterbringung, Sozialleistungen, Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeit, aufenthaltsrechtlichen Verfahren oder im Kontakt mit Sicherheitsbehörden.
Der Jahresbericht zeigt, dass ein erheblicher Teil der gemeldeten Diskriminierungen im Bereich staatlichen Handelns stattfindet. Nahezu jede dritte Beschwerde betrifft Behörden, Polizei, Schulen oder andere öffentliche Stellen – also genau jene Bereiche, in denen Menschen eigentlich besonderen Schutz erwarten dürfen. Gleichzeitig gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dort nicht, weil öffentliche Stellen vom AGG nicht erfasst sind. Diese Schutzlücke führt dazu, dass Betroffene trotz steigender Beschwerdezahlen kaum wirksame Möglichkeiten haben, sich gegen diskriminierendes Verwaltungshandeln zu wehren.
„Wer Diskriminierung ernsthaft bekämpfen will, darf nicht bei Appellen und Absichtserklärungen stehen bleiben. Betroffene brauchen klare Rechte, unabhängige und zugängliche Beschwerdewege sowie die reale Möglichkeit, diskriminierendes Handeln öffentlicher Stellen überprüfen zu lassen. Ein Recht, das praktisch kaum durchsetzbar ist, bleibt für viele Betroffene wirkungslos“ so Leonie Melk vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein.
Gerade Geflüchtete und Schutzsuchende erleben staatliches Handeln häufig aus einer Position besonderer Abhängigkeit. Von ihnen zu erwarten, sich allein durch undurchsichtige Zuständigkeiten, komplexe Verwaltungswege und schwer zugängliche Beschwerdestrukturen zu kämpfen, verkennt die Realität. Wer ohnehin von Behördenentscheidungen abhängig ist, braucht wirksamen Schutz — nicht zusätzliche Hürden.
Die aktuelle Debatte darf deshalb nicht aus der Perspektive institutioneller Abwehr geführt werden, sondern muss aus der Perspektive der Menschen, die Diskriminierung erleben betrachtet werden. Wer Beweiserleichterungen reflexhaft als Generalverdacht deutet, verkennt die Realität von Betroffenen: Diskriminierung geschieht häufig in Machtverhältnissen, in denen Geflüchtete, Schutzsuchende und rassifizierte Menschen kaum Belege sichern können und zugleich von den Entscheidungen öffentlicher Stellen abhängig sind.
Beweiserleichterungen bedeuten nicht, dass jede Beschwerde automatisch berechtigt ist. Sie bedeuten, dass Betroffene bei nachvollziehbaren Hinweisen nicht allein die volle Beweislast tragen müssen. Das ist kein Angriff auf öffentliche Stellen, sondern eine Voraussetzung dafür, dass Schutz vor Diskriminierung überhaupt praktisch wirksam werden kann.
Vergleichbare Mechanismen sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz seit Jahren bekannt. Unternehmen müssen darlegen können, dass sie nicht diskriminierend gehandelt haben, wenn Betroffene entsprechende Indizien vortragen. Es ist schwer vermittelbar, warum ausgerechnet öffentliche Stellen, die unmittelbar an Grundrechte und Gleichbehandlung gebunden sind, geringeren Anforderungen genügen sollten.
Nicht der Schutz vor Diskriminierung beschädigt das Vertrauen in öffentliche Stellen, sondern fehlende Transparenz, folgenlose Beschwerden und Verfahren, die Betroffene praktisch alleinlassen. Wer Vertrauen stärken will und alle Menschen in Deutschland – unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter, Religionszugehörigkeit, Behinderung, ethnischer Zugehörigkeit oder Hautfarbe – wirksam vor Diskriminierung schützen möchte, muss sicherstellen, dass Diskriminierung benannt, geprüft und wirksam behoben werden kann – egal wo sie stattfindet und besonders in öffentlichen Stellen.
Für Schleswig-Holstein ergibt sich daraus ein klarer Handlungsauftrag. Auch hier fehlen bislang verlässliche Strukturen, um diskriminierendes Verwaltungshandeln zu überprüfen und Betroffenen niedrigschwellige Beschwerdewege zu eröffnen. Erfahrungen aus Berlin mit seinem Landesantidiskriminierungsgesetz zeigen, dass unterschiedliche Modelle eines erweiterten Schutzes im öffentlichen Bereich möglich sind. Diese Beispiele können für Schleswig-Holstein Anregungen bieten, wenn geprüft wird, wie Betroffene künftig besser unterstützt und staatliches Handeln transparenter gestaltet werden kann.Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein fordert, die Perspektive der Betroffenen in den Mittelpunkt der Debatte zu stellen. Entscheidend ist nicht, ob Behörden Kritik als unbequem empfinden. Entscheidend ist, ob Menschen, die Diskriminierung erleben, eine reale Chance haben, ihr Recht auf Gleichbehandlung durchzusetzen.
Kontakt:
Leonie Melk, office[at]frsh.de, 0431-735-000
