Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig hat entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet ist, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien nicht vor Ablauf von sieben Werktagen nach einer förmlichen Zustellung des Beschlusses erfolgen darf.