Das Amtsgericht Kiel beschließt, die Beschwerde der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt gegen den Beschluss des Amtsgericht Rendsburg vom 23.1.2014 (Az. 2 XIV 28/14B) zurückzuweisen. Es wird bestätigt, dass ein formell ordnungsgemäßer Haftantrag nicht vorliegt, denn die Beteiligte war für die Beantragung der Sicherungshaft nicht zuständig.