Dieser Erlass wurde mit Herausgabe des Gesamterlasses Ukraine des MILIGSH vom 17.6.2022 aufgehoben.
Der aktualisierte Erlass des MILIGSH vom 11.3.22 bezieht sich auf seinen Vorgänger vom 10.3.2022, wonach das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge - mithin die Erstaufnahmeeinrichtungen - nicht mehr als Orte für neueinreisende Geflüchtete fungieren kann, da die Kapazitäten erreicht sind und sog. Direktzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte erfolgen müssen.
Ausgenommen sind allerdings Personen, die nicht unter die Regelungen des neuen § 24 Aufenthaltsgesetz fallen und einen Asylantrag stellen wollen.
Insbesondere gilt es die örtlichen Sozialämter über die aktuelle Rechtslage dahingehend zu informieren, dass Übergangsleistungen und Kosten für die medizinische Behandlung nach AsylblG ab dem ersten Tag des Aufenthaltes übernommen werden sollen - auch ohne, dass der neue Aufenthaltstitel bereits erteilt ist.
Download:MILIGSH Ukraine-Erlass vom 11.3.2022