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    Faktenblätter

    07.08.2018

    Einschränkung der Familienzusammenführung

    Die Bundesregierung hat unter Missachtung des Grundrechtes Art. 6(1) verfassungsrechtlich fragwürdig das Recht auf Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern für subsidiär geschützte Geflüchtete stark eingeschränkt.

     

    Grundgesetz der BRD:

    Art. 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Art. 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.


    Die Bundesregierung hat unter Missachtung des Grundrechtes Art. 6(1) verfassungsrechtlich fragwürdig das Recht auf Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern für subsidiär geschützte Geflüchtete stark eingeschränkt.

    Hier handelt es sich i.d.R. um Menschen aus z. B. Syrien, Eritrea, Jemen oder Somalia, die in der Regel vor lebensbedrohlichen Umständen durch (Bürger-) Krieg oder drohende Folter bzw. Todesstrafe im Heimatland nach Deutschland geflohen sind. Nur noch höchstens 1.000 Personen pro Monat dürfen nachziehen. Die Regeln für dieses Verfahren sind intransparent und grenzen an Willkür.

    Besonders paradox erscheint uns, dass wir diesen Menschen Schutz gewähren, aber die Angehörigen, die meistens in exakt der gleichen Lage sind, in ihrer gefährlichen Situation, insbesondere auch in Kriegssituationen, belassen.

    Der für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und grundgesetzlich geltende Schutz von Ehe und Familie wurde für subsidiär geschützte Menschen stark eingeschränkt, obwohl diese häufig die gleichen Fluchtgründe teilen oder aus denselben Herkunftsländern stammen. Für die Betroffenen macht es jedoch einen großen Unterschied, ob sie eine Chance haben, Ehefrau oder minderjährige Kinder z. B. aus Kriegsgebieten herauszuholen.

    Man muss sich nur einmal die Kriterien vergegenwärtigen, nach denen dieser subsidiäre Schutz gewährt wird: Bedrohung von Leib und Leben von Zivilisten im Kontext von bewaffneten Konflikten, Folter, Todesstrafe oder unmenschlicher Behandlung.

    Dennoch soll dies alles nicht ausreichen, das Recht auf Familiennachzug zu begründen?

    Faktisch wird von AnalystInnen mit jahrelanger Erfahrung, wie z. B. dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), immer wieder betont, dass Länder wie Afghanistan, Syrien, Irak, Jemen oder Eritrea auf Jahre hinaus so instabil sind, dass die Lebenssituation dort bedrohlich bleiben wird und mit einer Rückführung nicht absehbar und in geringsten Fallzahlen zu rechnen ist. Die faktische Ungleichbehandlung der Menschen ist daher nicht gerechtfertigt.

    Die jetzigen Einschränkungen, die unsere Regierung beschlossen hat, verwehren Betroffenen einen legalen und sicheren Weg zum Schutz vor Krieg, Mord und Vertreibung und treiben die Menschen so auf die überaus gefährlichen Fluchtrouten durch die Wüste oder übers Meer, die bereits viel zu viele Opfer gefordert haben und weiterhin fordern.

    Die tatsächliche jahrelange Trennung von der Kernfamilie macht die auch staatlicherseits so sehr gewünschte gelingende Integration sich hier aufhaltender Geflüchteter unnötig schwierig. Der Staat verlangt von diesen Menschen, Integrationskurse zu besuchen, sich am öffentlichen Leben zu beteiligen und insbesondere am Erwerbsleben teilzunehmen. Er lässt sie aber gleichzeitig in ständiger Angst um ihre Angehörigen. Er gesteht damit den Betroffenen nicht die seelische und psychische Ausgeglichenheit zu, die unbedingte Voraussetzung für erfolgreiche Integrationsschritte ist.

    Aus unserer Sicht werden die Integrationsziele durch die erzwungene Trennung von Familien konterkariert. Das Kindeswohl, dem durch die Einheit der Familie am besten gedient wird, ist nicht nur in Deutschland ein sehr hoher Wert. Wir dürfen unser Grundgesetz und unsere Werte nicht aufweichen. Wir sollten uns aus unseren eigenen leidvollen Erfahrungen heraus daran erinnern, wohin sich eine Gesellschaft bewegen kann, die ihre Werte verliert.


    Weiterführende Links:

    https://www.bundestag.de/blob/540610/e094cb2abb52e4c4b3c5a43d355700be/dr--roland-bank-data.pdf

    http://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2018/05/UNHCR-Stellungnahme-Gesetzentwurf-Familiennachzug-zu-subsidi%C3%A4r-Schutzberechtigten-final.pdf

    https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Stellungnahme-Gesetzentwurf-Familiennachzugsneuregelungsgesetz-_-PRO-ASYL.pdf

    http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/schutzformen-node.html

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