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Datum

Gericht

Beschluss

Beschreibung

Treffwörter

23.11.2009

Beschluss des OVG SH in Schleswig

Borschaftsvorführung Az.: 4 MB 111/09

Eine Anordnung des persönlichen Erscheinens vor der Auslandsvertretung eines Staates ist nur dann zulässig, wenn der Ausländer vermutlich die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt. Gewissheit muss aber nicht gegeben sein.

OVGSH_23-11-2009_Vorfuehrung_4MB111-09.pdf
 Botschaftsvorführung