Erlasse zu ausgesuchten Themen
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Datum |
Titel |
Beschreibung |
Treffwörter |
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2.05.2012 |
Durchfürhung der Abschiebungshaft |
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Abschiebungshaft Durchführungsanweisung | ||
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25.04.2012 |
Aufnahme bestimmter nach Shousha (Choucha)/Tunesien geflüchteter Personen |
Erlass des Justizministeriums Schleswig-Holstein vom 25.4.2012: |
Choucha Resettlement | ||
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19.04.2012 |
Zustellung von Rückführungsbescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach der EG-Asylzuständigkeitsverordnung |
Rückführungsbescheid Zustellung | |||
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8.02.2012 |
Syrien-Abschiebestopp gem. §60a Abs. 1 AufenthG |
Abschiebestopp Rückkehrgefährdung Syrien | |||
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4.01.2012 |
Roma Rückführung ins Kosovo im Winter 2012 |
Abschiebung Kosovo Roma Winter | |||
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23.12.2011 |
"Verlängerung" der Altfallregelung |
Mit Hinweis darauf, dass der relevante Erlass vom 4.12.2009 (http://www.frsh.de/seiten-im-hauptmenue/service/behoerden-recht/erlasse-und-landesbehoerdliche-stellungnahmen/) fortgilt, hat das Justizministerium SH am 16.12.2011 mit Bezug auf die Beschlusslage der IMK vom 4.12.2011 seinen Erlass zum Verwaltungshandeln nach dem Auslaufen der IMK-Bleiberechtsregelung von 2009 herausgegeben. |
Altfallregelung Bleiberecht | ||
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8.06.2011 |
Rückführung jemenitischer Staatsangehöriger |
Erlass des Justizministeriums Schleswig-Holstein: |
Abschiebungshaft Jemen Rückführung | ||
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6.06.2011 |
Räumliche Beschränkung |
Erlass des Justizministeriums zur Sei dem 26. Mai 2011 ist die
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Aufenthaltsbereich Ausweitung Beschränkung räumliche Residenzpflicht | ||
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6.06.2011 |
Änderung: Aufnahme von nach Malta geflohenen Personen |
Erlass des Justizministeriums Schleswig-Holstein: |
Aufnahmeaktion Malta Relocation | ||
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1.06.2011 |
Aufnahme von nach Malta geflohenen Personen |
Europa Malta Relocation | |||
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19.05.2011 |
Rückführungshinweise syrische Staatsangehörige |
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Abschiebungshaft Rückführung Syrien | ||
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22.03.2011 |
Erlass zur geplanten Bleiberechtsregelung für geduldete Jugendliche: |
Bleiberechtsregelung Innenministerkonferenz Jugendliche | |||
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14.01.2011 |
Erlass zu Aufenthalts- und Verfahrensrecht: |
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Arbeitsmarkt in Land Residenzpflicht Sicht! | ||
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7.12.2010 |
Erlass zum Bundestagsbeschluss: |
Bleiberechtsregelung Jugendliche | |||
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19.02.2010 |
Aufnahme bestimmter nach MALTA geflüchteter Personen: |
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Bundesinnenministerium Malta Relocation | ||
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1.02.2010 |
Dublin-II-Rückschiebungen: |
Dublin Griechenland II Rückschiebungen | |||
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17.12.2009 |
Rückführungen nach Syrien |
Deutsch-syrisches Rücknahmeabkommen: |
Abschiebung Rücknahmeabkommen Syrien | ||
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17.12.2009 |
Verfahrenshinweise im Zusammenhang mit dem IMK-Beschluss zur Altfallregelung als Anschlussregelung für die zum Jahresende auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ gem. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG |
Zum Beschluss der Innenministerkonferenz vom 4.12.2009; |
Altfallregelung Bleiberechtsregelung Innenministerkonferenz | ||
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4.12.2009 |
Nach dem Beschluss der IMK: Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen "auf Probe" nach der Altfallregelung. |
Ausländerrecht - Altfallregelung; |
Altfallregelung Bleiberechtsregelung Innenministerkonferenz | ||
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12.11.2009 |
Ausländerrecht - Altfallregelung |
Altfallregelung Bleiberecht | |||
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20.10.2009 |
Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht: Räumliche Beschränkung |
Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht: |
Arbeitszugang Residenzpflicht | ||
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5.10.2009 |
Ausländerrecht - Aufenthaltsverfestigung |
Altfallregelung Aufenthaltserlaubnis Bleiberecht | |||
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20.07.2009 |
Drittstaatsangehörige: Opfer des Menschenhandels |
Aufenthaltsrecht Drittstaatsangehörige Menschenhandel | |||
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27.05.2009 |
Rückführungen nach SRI LANKA |
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Abschiebung Lanka Rückführungsstopp Sri | ||
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26.05.2009 |
Vorläufige Gewahrsamnahme nach §62 Abs. 4 AufenthG [Abschiebungs- oder Sicherungshaft nur mit richerlicher Anordnung!] |
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Abschiebungshaft Bundesverfassungsgericht | ||
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3.04.2009 |
Ausländerrecht - Altfallregelung |
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Altfallregelung Bleiberecht | ||
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31.03.2009 |
Erlass zur sog. Residenzpflicht |
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Residenzpflicht Schleswig-Holstein | ||
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10.03.2009 |
Erlass zur Mitwirkungspflicht |
Erlass zur Mitwirkungspflicht:
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Mitwirkungspflicht | ||
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3.01.2009 |
Rückführungsabkommen Syrien |
Das Deutsch-Syrische |
Rücknahmeabkommen Syrien | ||
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10.12.2008 |
Erlass zur Aufnahme irakischer Flüchtlinge aus Syrien und Jordanien |
BMI Flüchtlingsaufnahme Irak Resettlement | |||
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16.10.2008 |
Erlass zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes |
Erlass zur |
Asylbewerberlseitungsgesetz Bundessozialgericht | ||
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24.04.2008 |
Rückführungen nach SRI LANKA |
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Abschiebung Aussetzung Lanka Rückführungen Sri | ||
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21.04.2008 |
Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen |
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Bundesverwaltungsgericht Unterbringung Wohnsitzbeschränkung | ||
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4.03.2008 |
Umgang mit Ausreisepflichtigen aus dem Kosovo |
Innenministerium: |
Ausreisepflichtige Kosovo Reiseausweise | ||
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28.02.2008 |
Aufenthaltsrecht - Abschiebungshaft |
Abschiebungshaft | |||
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27.12.2007 |
Justizministerium: Vollzug der Abschiebungshaft von männlichen jugendlichen Abschiebungsgefangenen |
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Abschiebungshaft AHE Flüchtlinge jugendliche Rendsburg | ||
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21.12.2007 |
Anwendung der Altfallregelung |
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Altfallregelung Bleiberecht | ||
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11.12.2007 |
Rückführungen nach Sri Lanka |
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Lanka Rückführung Sri | ||
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26.11.2007 |
Erlass zu Widerruf |
Widerruf | |||
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19.11.2007 |
Aufenthaltsrecht: |
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Asylverfahrensgesetz Niederlassungserlaubnis | ||
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5.11.2007 |
Asylverfahrensrecht |
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Residenzpflicht Verlassenserlaubnis | ||
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24.09.2007 |
Ausländerrecht, Nachfolgestaatenproblematik: |
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Abschiebungshindernis Staatenlosigkeit | ||
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21.08.2007 |
Rückführung nach Sri Lanka: |
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Abschiebungen Aussetzung Lanka Rückführung Sri von | ||
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26.07.2007 |
Anwendung der Bleiberechtsregelung vom 17. November 2006 |
Altfallregelung Bleiberecht | |||
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12.06.2007 |
Rückführung nach Sri Lanka |
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Abschiebung Aussetzung der Lanka Rückführung Sri | ||
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11.06.2007 |
Anordnung der erteilung von Aufenthaltserlaubnissen |
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Abschiebestop Aufenthatlserlaubnis Beschäftigung geringfügige Integration | ||
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31.05.2007 |
Anordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen |
Anordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für integrierte, langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG sowie Anordnung eines Abschiebestopps für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen nach § 60a AufenthG vom 17.11.2006. |
Aufenthatlserlaubnis Bleiberecht Integration | ||
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10.05.2007 |
Bleiberechtsregelung |
Arbeitsagentur Bleiberecht Intergration | |||
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2.04.2007 |
Erlass zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU: |
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Abschiebestopp Bleiberecht EU-Recht | ||
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17.11.2006 |
Umsetzung der IMK-Bleiberechtsregelung |
Abschiebestopp IMK-Bleiberechtsregelung | |||
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26.09.2006 |
Beabsichtigte Bleiberechtsregelung für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer |
Bleiberechtsregelung | |||
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19.07.2006 |
Libanon: |
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Abschiebestopp Libanon | ||
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5.05.2006 |
Identitätsfeststellung |
Zur Beachtung dazu: |
Identitätsfeststellung | ||
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15.03.2006 |
Umsetzung des §21 AufenthG |
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Aufenthaltserlaubnis selbständige Tätigkeit | ||
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3.02.2006 |
Ausländerrecht |
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Auflagen Wohnsitzbeschränkende Wohnverpflichtung | ||
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30.01.2006 |
Auskunft des Kieler Innenministeriums |
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Flüchtlinge minderjährige (UmF) Unbegleitete | ||
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11.01.2006 |
Anordnung nach § 23 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) |
Aufnahme ehem. jüdischer Sowjetunion Zuwanderer | |||
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9.01.2006 |
Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG |
Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach §60a Abs. 1 AufenthG durch das Innenminsiterium Schleswig-Holstein: Die Lebensbedingungen in den durch das Erdbeben betroffenen Gebieten sind nach wie vor schwierig. Nach §60a Abs. 1 AufenthG ordne ich daher an, Abschiebungen auf der Grundlage meines Erlasses vom 19. Oktober 2005 um weitere drei Monate auszusetzen. |
Abschiebungen aussetzung Pakistan von | ||
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13.12.2005 |
Erlaubnis zum Verlassen des räumlich beschränkten Aufenthaltsbereichs |
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Equal Residenzpflicht Verlassenserlaubnis | ||
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8.12.2005 |
Ausländerrecht |
Erlass des Innenministeriums SH Bislang gab es unter den Bundesländern unterschiedliche Auffassungen, ob Zeiten einer Aufenthaltsgestattung für den uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang nach § 9 BeschVerfV anrechnungsfähig sind. Anlässlich der letzten Ausländerreferentenbesprechung hat der Vertreter des Bundesministeriums des Innern (BMI) erklärt, dass in diesem Fall eine Gestattung wie ein erlaubter Aufenthalt anzusehen sei. Des Weiteren verweise ich hierzu auf das Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) vom 11. Oktober 2005. |
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19.10.2005 |
Pakistan: Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 AufenthG |
Abschiebung Pakistan | |||
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18.10.2005 |
Aufenthaltsrecht - Widerruf |
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Widerruf | ||
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14.10.2005 |
Sozialministerium Schleswig-Holstein: |
Sozialministerium UmF | |||
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28.09.2005 |
Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) |
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Aufenthalt aus Gründen humanitären | ||
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5.09.2005 |
Zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung |
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Abschiebung | ||
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28.06.2005 |
Rückführungen von Minderheiten in den Kosovo und Rückkehr irakischer Staatsangehöriger |
Innenministerkonferenz Irak Kosovo Rückführungen | |||
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28.06.2005 |
Rückführung von Flüchtlingen nach Afghanistan und Anordnung nach ³23 Abs. 1 AufenthG |
Afghanistan Innenministerkonferenz Rückführung | |||
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27.06.2005 |
Personenstandswesen - Geburtsurkunde bei unklarer Identität der Mutter / des Vaters |
Geburtsurkunde Standesamt | |||
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3.05.2005 |
Rückführung ethnischer Minderheiten in den Kosovo |
Kosovo Rückführungen UNMIK | |||
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14.03.2005 |
Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen |
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Ärzte Rückführungen | ||
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25.02.2005 |
Aufenthaltsrecht |
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Deutsche Ehemalige | ||
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24.01.2005 |
Aussetzung von Abschiebungen |
Abschiebungen Flutkatastrophe Tsunami | |||
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24.01.2005 |
Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach 60a Abs. 1 AufenthG |
hier: Abschiebungen in Staaten, die von der Tsunami Flutkatastrophe betroffen sind Nach § 60a Abs. 1 AufenthG ordne ich an: 1. Abschiebungen nach Sri Lanka, Somalia, zu den Malediven sowie nach Indonesien und Indien werden für drei Monate ausgesetzt. Für Indonesien und Indien gilt dies nur für Personen, die zuvor in der indonesischen Provinz Aceh oder in den indischen Regionen Tamil Nadu, Kerala, Pondicherry, Andhra Pradesh und der Inselgruppe der Andamanen und Nikobaren gelebt haben. 2. Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können. 3. Diese Anordnung gilt nur für Personen, für die eine schleswig holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist. |
Abschiebung Aussetzung Indien Indonesien Lanka Malediven Somalia Sri | ||
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2.01.2005 |
Rückführungen nach Afghanistan |
Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 18./19..11.2004 erneut über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen und eine Bleiberechtsregelung beraten und noch nicht zur Veröffentlichung frei gegebene Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge beschlossen. Danach wird von den Ländern angestrebt, dass am 01.05.2005 mit der Rückführung einer größeren Anzahl afghanischer Ausreisepflichtiger begonnen werden kann. Der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan ist jedoch abhängig von dem Ergebnis von Verhandlungen mit afghanischen Regierungsvertretern über die Rücknahme von Flüchtlingen. Eine Veröffentlichung der Grundsätze soll erst erfolgen, wenn die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen sind und feststeht, dass mit Rückführungen begonnen werden kann. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan habe ich zuletzt mit Erlass vom 13.07.2004 auf der Grundlage des § 54 Satz 2 AuslG bis zum 31.12.2004 ausgesetzt. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist für die weitere Aussetzung der Abschiebungen, da erstmalig auf neuer Rechtsgrundlage, sein Einvernehmen nicht erforderlich. Ich ordne daher auf der Grundlage des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an:
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Abschiebung Afghanistan Innenministerkonferenz Rückführungen | ||
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7.12.2004 |
Rückführungen von Minderheitenangehörigen in den Kosovo |
Die Konferenz der Innenminister und –senatoren hat sich am 18./19. November 2004 erneut mit der Rückführung von Minderheiten in den Kosovo befasst und den als Anlage beigefügten Beschluss gefasst. Stephanie Hinrichsen |
Abschiebung Innenministerkonferenz Kosovo | ||
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9.09.2004 |
Kosovo: Rückführungen und statistische Erfassung |
Erlass des Innenministeriums SH
Dem BMI-Schreiben vom 6.9.2004 ist zu entnehmen, dass die deutsche Seite der Delegation auf Grund der Gespräche den Eindruck gewonnen habe, dass UNMIK eine Wiederaufnahme der Rückführungen des o.g. Personenkreises der Ashkali und Ägypter möglicherweise nicht vor dem Frühjahr nächsten Jah-res zulassen wird. 2. Das BMI beabsichtigt, zum Jahresende eine Aktualisierung der Zahlen der in Deutschland aufhältigen ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo durchzuführen.
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Ausreisepflicht Erfassung Kosovo Rückführung statisische | ||
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13.07.2004 |
Rückführungen nach Afghanistan; hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG |
Afghanistan Innenministerkonferenz Rückführung | |||
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13.07.2004 |
Rückkehr irakischer Staatsangehöriger; Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder am 07./08. Juli 2004 |
Die Innenministerkonferenz hat sich in ihrer o. a. Sitzung erneut mit der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger befasst. Nach dem dazu gefassten Beschluss besteht weiterhin eine tatsächliche Unmöglichkeit der zwangsweisen Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger in den Irak. In diesen Fällen sind deshalb Duldungen für mindestens drei Monate zu erteilen. |
Duldung Innenministerkonferenz Irak | ||
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9.07.2004 |
Vorgriffsregelung zur Umsetzung des §23a Aufenthaltsgesetz (ZuwG) |
Die Landesregierung beabsichtigt die in Schleswig-Holstein seit 1996 bestehende Härtefallkommission als Härtefallkommission im Sinne des §23a AufenthG einzurichten. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes kann es im Einzelfall nicht vertretbar sein, den Aufenthalt von Personen, bei denen zu vermuten ist, dass sie von §23a AufenthG begünstigt werden könnten, zwangsweise zu beenden. |
Härtefallkommission Schlesiwg-Holstein | ||
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9.07.2004 |
Rückführungen von Minderheitenangehörigen in den Kosovo |
Das Innenministerium informiert über die IMK-Beschlusslage, benennt Rückführungsmöglichkeiten von Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh in das Kossovo und teilt die weiterhin bestehende Weigerung der UNMIK, der Abschiebung von Roma, Serben, Ashkali und Ägyptern in das Kosovo zuzustimmen. |
Innenministerkonferenz Kosovo Rückführung | ||
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28.06.2004 |
Bleiberecht für junge AusländerInnen |
Erlass des Innenministeriums SH Hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG Der Bundesminister des Innern hat am 28.06.2004 sein Einvernehmen nach § 54 Satz 2 AuslG erklärt, die Abschiebung des o.a. Personenkreises (IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001, Rd.Erl. vom 23.11.2001) weiterhin bis zum Zeitpunkt des Inkraftretens des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 auszusetzen. |
Abschiebung Aussetzung Bleiberecht der Verlängerung | ||
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17.06.2004 |
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an deutschverheiratete Ausländerinnen und Ausländer trotz Sozialhilfebezug |
Das Schleswig-Holsteinische OVG hat mit Beschluss vom 24.2.2003 (Anlage) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung entschieden, dass ein deutschverheirateter Ausländer durch seine Eheschließung einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erwogen hat. |
Aufenthaltsrecht Ehegatten Sozialleistungen | ||
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12.12.2003 |
"Ausländerrecht: Maßnahmen im Hinblick auf die Entwicklung der Zahl geduldeter Ausländerinnen und Ausländer in Schleswig-Holstein" |
In diesem Erlass werden die Ämter aufgefordert, soweit möglich aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen längjährig Geduldete, insbesondere aus der Türkei und aus Georgien einzuleiten bzw. umzusetzen. |
Geduldete Schleswig-Holstein | ||
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28.11.2003 |
Abkommen über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen |
... einem vietnamesischen Staatsangehörigen sollte daher solange keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, [wenn] ein Rückübernahmeersuchen läuft.
Hier ist der Text des Erlasses: 28. November 2003
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Abkommen Rückübernahme Vietnam | ||
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20.05.2003 |
Verlängerung des Erlasses zum Bleiberecht junger erwachsener Flüchtlinge |
Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat am 20.5.2003 seinen Erlass verlängert: Bleiberecht für junge volljährige AusländerInnen, deren Eltern/Elternteil Abschiebungsschutz nach §51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des §31 AuslG erhaelt Im Einvernehmen mit dem BMI vom 6.5.2003 ordne ich nach §54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.7.2002 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 30.6.2004 fortgilt. |
Bleiberecht Erwachsene junge | ||
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16.05.2003 |
Verfahren bei Feststellung von Abschiebungshindernissen wegen Krankheit & Kriterienkatalog für die Erteilung von medizinischen Gutachtenaufträgen |
(...) Vor der zwangsweisen Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung ist zu jedem Zeitpunkt, d.h. auch bei unmittelbar bevorstehender Aufenthaltsbeendigung, beachtlichen Indizien für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des/der Betroffenen nachzugehen, die Auswirkungen auf die Flugreisetauglichkeit haben und/oder ein mögliches Vollstreckungshindernis darstellen könnten. (...) Hier ist bei der Prüfung möglicher gesundheitlicher Abschiebungshindernisse formal zu unterscheiden zwischen Anlage 2:
Ergänzungserlass des IMSH vom 12.September 2003: Weisung des Innenministeriums SH vom Ausländerrecht; Als weitere Anlage 2 wurde dem Erlass als Handreichung eine Abhandlung der Projektgruppe „Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen“ beigefügt. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um die Idealprojektion einer Arbeitsgruppe handelt, die lediglich als Anhalt dienen kann und nicht als eine vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein vorgegebene Mindestanforderung anzusehen ist. Aus meiner Sicht kommen für die Begutachtung traumatisierter Personen insbesondere Amtsärztinnen und Amtsärzte in Frage, die Fachärzte für Psychiatrie sind oder die im Rahmen der Unterbringungen nach dem PsychKG tätig werden. Ansonsten wird auf Seite 3 Absatz 3 meines Erlasses vom 15.5.2003 verwiesen. gez. Polakowski
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Abschiebungshindernisse Krankheit | ||
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22.04.2003 |
Rückführungen nach Afghanistan |
22. April 2004 und 26. November 2003 hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG Hier ist der Text des Erlasses:
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Abschiebung Afghanistan Aussetzung der Rückführung | ||
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6.03.2003 |
Bleiberecht für junge volljährige Ausländer |
(...) Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach §51 Abs.1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des §31 AuslG erhält - IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001; hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG (...)
Weisung des Innenministeriums SH vom 6.03.2003 Die von mir angestrebte Bleiberechtsregelung nach § 32 AuslG scheint nach den bisher vorliegenden Stellungnahmen der Länder derzeit nicht erreichbar zu sein. Niedersachsen hat am 30.01.2003 seinen nach § 54 Satz 2 AuslG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordneten und Ende 2002 abgelaufenen Abschiebungsstopp verlängert und dies damit begründet, dass nach den Beschlüssen der IMK und der Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder der o.a. Personenkreis bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes aus humanitären Gründen geduldet werden kann und dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2002 und der erneuten Einbringung des Zuwanderungsgesetzes in unveränderter Fassung diese Beschlüsse fortgelten. Diese Auffassung teile ich und ordne deshalb im Einvernehmen mit dem BMI nach § 54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.07.2002 bis zum 30.06.2003 fortgilt. |
Bleiberecht Erwachsene junge | ||
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10.02.2003 |
Beurkundung der Geburt eines Kindes von Eltern, die als Asylbegehrende über keine ausreichenden Dokumente verfügen |
...Sollten also in der Praxis die ausländischen Eltern glaubhaft darlegen können, dass sie über keine der erforderlichen Urkunden verfügen, so ist bis zur endgültigen Beschaffung der genannten Urkunden die Beurkundung vorerst zurückzustellen...
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Geburt Neugeborener Registrierung | ||
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20.12.2002 |
Erlass zur Durchführung von Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein |
(...) Abschiebungshaft wird in Schleswig-Holstein nach § 8 Abs. 2 Satz 2 FrhEntzG in Verbindung mit den §§ 171, 173 bis 175, 178 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) im Wege der Amtshilfe in der Regel für männliche Abschiebungshaftgefangene in der Außenstelle Rendsburg der Justizvollzugsanstalt Kiel und für weibliche Abschiebungshaftgefangene im Frauenvollzug in der Justizvollzugsanstalt Lübeck vollzogen. (...)
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Abschiebungshaft Durchführungshinweise | ||
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19.12.2002 |
Rückführung in das Kosovo |
(...) Zur Ausführung der Beschlusslage der Innenministerkonferenz empfehle ich, mit Rücksicht auf eine praktikable weitere ausländerrechtliche Behandlung der Einzelfälle und den zumindest vorübergehenden Erhalt vorhandener Arbeitsverhältnisse folgende Verfahrensweise bei der Verlängerung von Duldungen zu beachten: (...) |
Innenministerkonferenz Kosovo Rückführung | ||
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16.12.2002 |
Rückführungen nach Afghanistan |
hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG |
Abschiebestopp Afghanistan Innenministerkonferenz Rückführung | ||
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11.11.2002 |
Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tschetschenien |
(...) im Hinblick auf die veränderte Lage derzeit von Abschiebungen von Tschetschenen in die Russische Föderation abzusehen. (...) Hier ist der Wortlaut des Erlasses zu finden: Weisung des Innenministeriums SH vom 11.11.2002 Als Anlage übersende ich Abdruck eines Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 31.10.2002 über die Einschätzung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Tschetschenien zur Kenntnis. Ich trete der Empfehlung des Bundesministeriums des Innern bei, im Hinblick auf die veränderte Lage derzeit von Abschiebungen von Tschetschenen in die Russische Föderation abzusehen. Die Innenministerkonferenz wird sich nach heutigem Stand am 05.12.2002 mit dem Thema befassen. Die betreffenden Personen sollten darauf verwiesen werden, einen Asylantrag oder einen Folgeantrag zu stellen. gez. Dirk Gärtner, T. 0431-988-2761, dirk.gaertner@im.landsh.de |
Abschiebungsunterlassung Innenministerkonferenz Tschetschenien | ||
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20.09.2002 |
rlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs nach §58 Abs.1 AsylVfG |
EQUAL-Kurse für Residenzpflicht Verlassenserlaubnis | |||
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30.07.2002 |
Rückführungen nach Afghanistan |
Hier: Anordnung nach §54 Satz 1 AuslG (Abschiebungsstopp) |
Abschiebungsstopp Afghanistan | ||
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26.07.2002 |
Aufenthaltgesetz |
Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 26. Juli 2002 |
Inkrafttreten Verfahren Zuwanderungsgesetz | ||
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25.06.2002 |
Rückführungen von Minderheiten in das Kosovo |
Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 25. Juni 2002 |
Innenministerkonferenz Kosovo Rückführung | ||
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19.06.2002 |
Abschiebungsstopp Afghanistan |
Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 19. Juni 2002 |
Abschiebestopp Afghanistan | ||
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23.05.2002 |
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG |
Hier: Kindergeld Stellungnahme des Innenministeriums im Wortlaut: Stellungnahme des Innenministeriums SH vom 23.5.2002 "Einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, kann nach § 35 Abs. 1 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Diese Formulierung schließt es (bei verfassungskonformer Auslegung) nicht aus, einen durch die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgelösten Rechtsanspruch auf Gewährung von Kindergeld bei der Berechnung der Lebensunterhaltsgrundlagen mit einzubeziehen." gez. Dirk Gärtner, T. 0431-988-2761, dirk.gaertner@im.landsh.de
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Aufenthaltsbefugnis Kindergeld Lebensunterhalt | ||
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23.05.2002 |
Ausländerrechtliche Behandlung von Kurden aus Syrien nach abgelehntem Asylantrag |
Hier: Frage der Staatenlosigkeit Hier der Wortlaut des Erlasses: Stellungnahme des Innenministeriums SH vom 23.5.2002 "ich danke Ihnen für Schreiben vom 12.07.2002, mit dem Sie mich über das Urteil des VG Schleswig vom 26.04.2002 unterrichten und die Frage der Anerkennung der Staatenlosigkeit von Kurden aus Syrien problematisieren. Auf Ihre mir gestellten Fragen teile ich Ihnen mit, dass das Problem derzeit zwischen Bund und Ländern mit dem Ziel einer einheitlichen Verfahrensweise diskutiert wird. Gegenwärtig ist daran festzuhalten, dass bei dem Personenkreis der syrischen Kurden erst dann die Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen in Betracht kommt, wenn das Vorliegen der Staatenlosigkeit nachgewiesen ist. Nach einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ist jedenfalls nicht von vornherein eine andere als die syrische Staatsangehörigkeit ausgeschlossen. Die bloße Behauptung, staatenlos zu sein, genügt regelmäßig nicht, um von der tatsächlichen Staatenlosigkeit ausgehen zu können. Entsprechend können die Ausländerbehörden auch nicht darauf verzichten, Maßnahmen zur Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht zu ergreifen. Sollten bei diesen Bemühungen neue Tatsachen bekannt oder neue Unterlagen vorgelegt werden, könnte die Frage der Staatenlosigkeit aber anders beantwortet werden." gez. Volker Stahn, Tel. 0431 - 966 3260
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Kurden Staatenlos Syrien | ||
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26.02.2002 |
Rückführungen nach Afghanistan |
Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 26. Februar 2002 Hier ist der Wortlaut des Erlasses: Angesichts der veränderten Lage in Afghanistan ist die Frage an mich herangetragen worden, ob auf der Grundlage des Bezugserlasses weiterhin Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen und zu verlängern sind. |
Afghanistan Rückführung | ||
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30.01.2002 |
Rückführungen nach Simbabwe |
Als Anlage übersende ich den Abdruck eines Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 29.01.2002 über die aktuelle Sicherheitslage in Simbabwe. Danach können Repressalien gegen abgelehnte Asylbewerber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn diese Personen mit oppositionellen Bestrebungen in Verbindung gebracht werden können...
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Rückfürhung Simbabwe | ||
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28.11.2001 |
Abschiebungsstopp für das Kosovo |
Aussetzung von Abschiebungen in das Kosovo Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 28.11.2001 1. Auf der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder wurde am 07./08. November 2001 erneut über die Situation der Minderheiten im Kosovo beraten. Wegen der für diese Personengruppe im Herkunftsland nach wie vor bestehenden unsicheren Lage wurde beschlossen, dass die Länder die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo (insbesondere Serben, Roma und Aschkali) für weitere sechs Monate verlängern können. Ich ordne daher nach § 54 Satz 1 AuslG an: · Abschiebungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo in das Kosovo werden für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. · Die Duldungen sind von Beginn an für die sechs Monate zu erteilen, um so die Aussichten auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung zu verbessern. · Abweichend von dieser Anordnung kann bei besonders schwerwiegenden Straftaten im Einzelfall mit meiner Zustimmung abgeschoben werden. 2. Darüber hinaus wurde auch die Abschiebung in das Kosovo während der Wintermonate erörtert, ohne dass ein Beschluss gefasst wurde. Angesichts des bevorstehenden Winters und der daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen haben UNHCR und UNMIK dar-um gebeten, keine Personen abzuschieben, die nicht über eigene Unterkunft verfügen oder mangels eigener finanzieller Mittel auf nur begrenzt vorhandene Unterstützung angewiesen wären. Insbesondere sollte die Rückkehr von besonders hilfsbedürftigen Personen so lange zurückgestellt werden, bis im Kosovo eine angemessene Unterstützung sicher gestellt werden kann. Dementsprechend ordne ich nach § 54 Abs.1 AuslG an: · Die Abschiebung besonders hilfsbedürftiger Personen aus dem Kosovo ohne familiären oder sonstigen Rückhalt im Herkunftsland, wie z.B. allein erziehen-de Mütter mit kleinen Kindern, allein stehende Frauen, Alte, Kranke ohne geeignete Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, werden bis zum 31. März 2002 ausgesetzt. · Ausgenommen sind Personen, die Straftaten begangen oder sich wiederholt aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entzogen haben. Information: T.: 0431-988-3261 / 3290; email: Martina.Oppermann@im.landsh.de
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Abschiebungsstopp Kosovo | ||
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23.11.2001 |
Abschiebungsstopp für volljährige Kinder |
Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 23.11.2001 Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 07./08.11.2001 beschlossen: 1. Die Innenminister und -senatoren der Länder stellen fest, dass die Aufenthaltsbeendigung von jungen Erwachsenen, die bereits als minderjährige Kinder mit ihren Eltern als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist sind, bei denen zumindest einem Elternteil Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wird und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält, unter humanitären Gesichtspunkten als unbefriedigend anzusehen ist. 2. Allein die Tatsache des Hereinwachsens in die Volljährigkeit soll nicht dazu führen, dass der Aufenthalt des jungen Erwachsenen abweichend vom Aufenthalt der Restfamilie nicht mehr verlängert werden kann, wenn keine Ausweisungsgründe nach §§ 46 Abs. 1 bis 4, 47 AuslG vorliegen und damit zu rechnen ist, dass sich dieser in die hiesigen Lebensverhältnisse einordnen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben wird. 3. Bis zur nächsten Innenministerkonferenz sollen Vorschläge erarbeitet werden, wie dieser Situation Rechnung getragen werden kann. Es besteht Übereinstimung dahingehend, dass es die besondere Situation der Betroffenen rechtfertigen kann, bis auf weiteres aus humanitären Gründen den weiteren Aufenthalt zu dulden. Ich ordne deshalb nach § 54 Satz 1 AuslG an: · Abschiebungen der in Nr. 1 des IMK-Beschlusses bezeichneten jungen Erwach-senen werden unter den in Nr. 2 des Beschlusses genannten Voraussetzungen für sechs Monate ausgesetzt. Diese Anordnung gilt darüber hinaus auch dann, wenn für die jungen Erwachsenen kein Asylverfahren durchgeführt wurde, sie als Minderjährige zusammen mit nur einem Elternteil oder unbegleitet eingereist und kein weiterer Elternteil oder keine minderjährigen Geschwister vorhanden sind. · Für die Erteilung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18.01.1994 betr. Ertei-lung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG - IV 610 a - 212 - 29.233.62-8 - . · Von dieser Anordnung sind nur Personen begünstigt, die zuvor in Schleswig-Holstein ein Asylverfahren betrieben haben. Information: T.: 0431-988-3260; email: volker.stahn@im.landsh.de |
Abschiebungsstopp Innenministerkonferenz Kinder volljährige | ||
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30.10.2001 |
Staatsanwaltlicher Umgang mit Ausländerdelikten |
Staatsanwaltlicher Umgang mit Ausländerdelikten Schreiben der Justizministerin SH vom 30.10.2001
an den Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. Betr.: Unser gemeinsames Gespräch am 21. September 2000 Sehr geehrter Herr Link, anlässlich unseres Gespräches am 21. September 2000 wurde der Eindruck des Flüchtlingsrates geschildert, die Staatsanwaltschaften handhaben den Umgang mit Ausländerdelikten (Aufenthaltsverstößen usw.) unterschiedlich. Es wurde für wünschenswert erachtet, auf eine einheitliche Handhabung hinzuwirken, z.B. eine Einstellung nach § 153 stpo. Mit freundlichen Grüssen Anne Lütkes |
Ausländerdelikte Ermittlungsverfahren | ||
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10.10.2001 |
Rückführungen nach Afghanistan |
Hier: Weisung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 10.10.2001 Aufgrund der derzeitigen Lage in und um Afghanistan und der Berichte über geschlossene Grenzen ist gegenwärtig anzunehmen, dass eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich ist. Auch Abschiebungen nach Afghanistan waren bisher schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich; die aktuelle Lageentwicklung erfordert daher keine Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG. Die Unmöglichkeit sowohl der freiwilligen Rückkehr als auch der Abschiebung nach Afghanistan dürfte nach meiner Einschätzung auch in den nächsten Monaten fortbestehen. Dies lässt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG wieder zu (Nrn. 30.3.2, 30.3.7, 30.4.6 AuslG-VwV), wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis ist, solange sie allein auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Rückkehr gestützt wird, längstens für jeweils ein Jahr zu erteilen und zu verlängern. Haben afghanische Staatsangehörige vor den aktuellen Ereignissen ein Asylverfahren durchgeführt, ohne dass für sie ein rechtliches Abschiebungshindernis festgestellt worden ist, sind diese vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen ist und die Ausreisepflicht wieder eintritt, wenn aufgrund einer Änderung der Lage in und um Afghanistan das Ausreise- oder Abschiebungshindernis weggefallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Den Betroffenen ist daher dringend anzuraten, die aktuelle Lage in Afghanistan zum Anlass zu nehmen, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverzüglich (s. § 51 Abs. 3 VwVfG) einen Folgeantrag oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG zu stellen. Nur durch Feststellung einer politischen Verfolgung oder eines rechtlichen Abschiebungshindernisses können sie die Chance wahren, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet längerfristig zu sichern. Auf § 11 AuslG weise ich hin. Dirk Gärtner |
Abschiebestopp Afghanistan Rückführungen | ||
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10.05.2001 |
Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien-Herzegowina und Jugoslawien einschließlich Kosovo |
Hier: Beschluss der Innenminsterkonferenz vom 10.Mai 2001 in Schierke Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern stellen in Fortsetzung ihrer Gespräche auf der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 23./24. November 2000 und 15. Februar 2001 fest, dass es in einer Reihe von Fällen Personen sowohl aus Bosnien-Herzegowina als auch aus der BR Jugoslawien einschließlich dem Kosovo gibt, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben müssten. |
Bosnien-Herzegowina Innenministerkonferenz Jugoslawien Kosovo | ||
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13.06.1995 |
Reiseerleichterungen für geduldete Ausländer |
Duldung Reisen | |||
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1.06.1995 |
Vollzug der Abschiebungshaft: Familien, schwangere Frauen, Kinder und Jugendliche |
Meine Erlasse vom 30.12.1992 Az.: IV 280 a - 212-29.111.1-57 und vom 13.10.1993 Az.: IV 630 a - 212.29.111.1-57 werden aufgehoben. |
Abschiebungshaft Durchführungshinweise | ||
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20.04.1990 |
Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsortes (Residenzpflicht) |
''Der Aufenthalt von Asylbewerbern ist nach §20 Abs. 1 AsylVfG auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Härten, die dadurch insbesondere bei lange dauernden Asylverfahren auftreten, sollen durch die Ausnahmemöglichkeiten des §25 AsylVfG ausgeglichen werden.(...)'' |
Residenzpflicht |
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