Erlasse zu ausgesuchten Themen

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6.06.2011

Räumliche Beschränkung

Erlass des Justizministeriums zur Leitet Herunterladen der Datei einErweiterung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts von geduldeten Flüchtlingen in Schleswig-Holstein vom 27. Mai 2011

Sei dem 26. Mai 2011 ist die Leitet Herunterladen der Datei einLandesverordnung zur Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung vom 30. April 2011 zur Aufenthaltsbeschränkung in Kraft.

 

 Aufenthaltsbereich   Ausweitung   Beschränkung   räumliche   Residenzpflicht 

14.01.2011

Erlass zu Aufenthalts- und Verfahrensrecht:

Leitet Herunterladen der Datei einRäumliche Beschränkung und Zulassung der Ausübung einer Beschäftigung bei Praktika für "Land in Sicht!"-TeilnehmerInnen.

 Arbeitsmarkt   in   Land   Residenzpflicht   Sicht! 

20.10.2009

Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht: Räumliche Beschränkung

Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht:
Leitet Herunterladen der Datei einRäumliche Beschränkung und Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung im Falle der Vermittlung von Praktika durch das
Netzwerk ''Land in Sicht! - Abeit für Flüchtlinge in Holstein''


>>> Weblink zum Netzwerk Öffnet externen Link in neuem FensterLand in Sicht!

 Arbeitszugang   Residenzpflicht 

31.03.2009

Erlass zur sog. Residenzpflicht

Leitet Herunterladen der Datei einRäumliche Beschränkungen von Duldungen in Ausnahmefällen auf das Land Schleswig-Holstein.

Anlage: Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein: Leitet Herunterladen der Datei einStellungnahme zum Erlass

 Residenzpflicht   Schleswig-Holstein 

5.11.2007

Asylverfahrensrecht

Leitet Herunterladen der Datei ein Erlaubnis zum Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereiches: Residenzpflicht / Räumliche Beschränkung

 Residenzpflicht   Verlassenserlaubnis 

13.12.2005

Erlaubnis zum Verlassen des räumlich beschränkten Aufenthaltsbereichs

Leitet Herunterladen der Datei einErlaubnis zum Verlassen des räumlich beschränkten Aufenthaltsbereichs nach § 58 Abs. 1 AsylVfG und § 12 Abs. 5 AufenthG;
hier: Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen der 2005 begonnenen 2. Förderrunde der EU-Gemeinschaftsinitiative EQUAL

 Equal   Residenzpflicht   Verlassenserlaubnis 

20.09.2002

rlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs nach §58 Abs.1 AsylVfG

Leitet Herunterladen der Datei einHier: Teilnahme von AsylbewerberInnen an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der EU-Gemeinschaftsinitiative EQUAL

 EQUAL-Kurse   für   Residenzpflicht   Verlassenserlaubnis 

30.10.2001

Staatsanwaltlicher Umgang mit Ausländerdelikten

Staatsanwaltlicher Umgang mit Ausländerdelikten
hier: Einstellung von Verfahren bei sog. Residenzpflichtverstößen

Schreiben der Justizministerin SH vom 30.10.2001


    Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein
    an den
    Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.

Betr.: Unser gemeinsames Gespräch am 21. September 2000 Sehr geehrter Herr Link,

anlässlich unseres Gespräches am 21. September 2000 wurde der Eindruck des Flüchtlingsrates geschildert, die Staatsanwaltschaften handhaben den Umgang mit Ausländerdelikten (Aufenthaltsverstößen usw.) unterschiedlich. Es wurde für wünschenswert erachtet, auf eine einheitliche Handhabung hinzuwirken, z.B. eine Einstellung nach § 153 stpo.

Ich habe mir in diesem Zusammenhang von der staatsanwaltschaftlichen Praxis in Schleswig-Holstein berichten lassen.

Danach werden Verfahren, die einen Gebietsverstoß nach § 85 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz zum Gegenstand haben, in der Tat nicht grundsätzlich nach § 153 stpo eingestellt. Die Staatsanwaltschaften des Landes stehen auf dem Standpunkt, dass eine (generelle) Einstellung dem Zwecke der Vorschrift zuwiderliefe, der darin bestehe, die Durchsetzung der dem Asylbewerber obliegenden Pflichten zu sichern. Die Strafandrohungen sollten nämlich auch sicherstellen, dass Asylbewerber für Behörden und Gerichte leicht erreichbar seien. Jedem Asylbewerber werde erklärt, dass er zum Verlassen des ihm zugewiesenen Bereichs eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörden brauche. Eigenmächtiges Verlassen - so die Staatsanwaltschaften - rechtfertige daher keine Einstellung in jedem Falle. Allerdings weisen die Berichte des Generalstaatsanwalts und der örtlichen Staatsanwaltschaften auch darauf hin, dass sich bei allem selbstverständlich eine Einzelfallbetrachtung nicht erübrige. Wenn ein Asylsuchender trotz der Warnfunktion durch ein vorangegangenes Bußgeldverfahren (§ 86 Asylverfahrensgesetz) einen erneuten Gebietsverstoß begehe, komme es für die Frage der abschließenden Entscheidung insbesondere auch auf die Motivation an, die zu diesem Verstoß geführt habe, so dass neben Einstellungen nach §§ 153, 153 a stpo auch die Beantragung von Strafbefehlen, insbesondere bei zahlreichen Verstößen, in Betracht zu ziehen seien.

Bei der jetzigen Gesetzeslage halte auch ich es - bedauerlicherweise - für unumgänglich, Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Da dem Gebietsverstoß als Straftat eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit im Erst-Fall vorausgeht, habe ich Bedenken, ob es rechtlich zulässig wäre, einen oder mehrere Folgeverstöße generell gemäß § 153 StPO einzustellen. Anders als bei der Bagatellkriminalität im Diebstahlsbereich, in dem die Ermittlungsverfahren gegen Ersttäter in der Regel bis zu einer Schadensgrenze von 100,00 DM gemäß § 153 stpo eingestellt werden, sehe ich hier wegen der Voranstellung der Verfolgung des Erst-Falles als Ordnungswidrigkeit - mit einer Geldbuße verbunden - kaum die Möglichkeit entsprechend zu verfahren.

Ein oder weitere Folgeverfahren generell folgenlos einzustellen, würde bedeuten, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Verhältnis zueinander in Schieflage zu bringen und die Intentionen des Bundesgesetzgebers zu unterlaufen.

Mit freundlichen Grüssen Anne Lütkes 

 Ausländerdelikte   Ermittlungsverfahren 

20.04.1990

Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsortes (Residenzpflicht)

''Der Aufenthalt von Asylbewerbern ist nach §20 Abs. 1 AsylVfG auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Härten, die dadurch insbesondere bei lange dauernden Asylverfahren auftreten, sollen durch die Ausnahmemöglichkeiten des §25 AsylVfG ausgeglichen werden.(...)''

Leitet Herunterladen der Datei einHier ist der Original-Text zu finden.

 Residenzpflicht