Erlasse zu ausgesuchten Themen
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Datum |
Titel |
Beschreibung |
Treffwörter |
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1.02.2010 |
Dublin-II-Rückschiebungen: |
Dublin Griechenland II Rückschiebungen | |||
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17.12.2009 |
Rückführungen nach Syrien |
Deutsch-syrisches Rücknahmeabkommen: |
Abschiebung Rücknahmeabkommen Syrien | ||
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17.11.2009 |
Rückführungen nach Sri Lanka |
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Abschiebestopp Aufenthaltsrecht | ||
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27.05.2009 |
Rückführungen nach SRI LANKA |
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Abschiebung Lanka Rückführungsstopp Sri | ||
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24.04.2008 |
Rückführungen nach SRI LANKA |
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Abschiebung Aussetzung Lanka Rückführungen Sri | ||
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11.12.2007 |
Rückführungen nach Sri Lanka |
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Lanka Rückführung Sri | ||
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28.06.2005 |
Rückführungen von Minderheiten in den Kosovo und Rückkehr irakischer Staatsangehöriger |
Innenministerkonferenz Irak Kosovo Rückführungen | |||
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3.05.2005 |
Rückführung ethnischer Minderheiten in den Kosovo |
Kosovo Rückführungen UNMIK | |||
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14.03.2005 |
Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen |
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Ärzte Rückführungen | ||
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2.01.2005 |
Rückführungen nach Afghanistan |
Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 18./19..11.2004 erneut über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen und eine Bleiberechtsregelung beraten und noch nicht zur Veröffentlichung frei gegebene Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge beschlossen. Danach wird von den Ländern angestrebt, dass am 01.05.2005 mit der Rückführung einer größeren Anzahl afghanischer Ausreisepflichtiger begonnen werden kann. Der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan ist jedoch abhängig von dem Ergebnis von Verhandlungen mit afghanischen Regierungsvertretern über die Rücknahme von Flüchtlingen. Eine Veröffentlichung der Grundsätze soll erst erfolgen, wenn die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen sind und feststeht, dass mit Rückführungen begonnen werden kann. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan habe ich zuletzt mit Erlass vom 13.07.2004 auf der Grundlage des § 54 Satz 2 AuslG bis zum 31.12.2004 ausgesetzt. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist für die weitere Aussetzung der Abschiebungen, da erstmalig auf neuer Rechtsgrundlage, sein Einvernehmen nicht erforderlich. Ich ordne daher auf der Grundlage des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an:
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Abschiebung Afghanistan Innenministerkonferenz Rückführungen | ||
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7.12.2004 |
Rückführungen von Minderheitenangehörigen in den Kosovo |
Die Konferenz der Innenminister und –senatoren hat sich am 18./19. November 2004 erneut mit der Rückführung von Minderheiten in den Kosovo befasst und den als Anlage beigefügten Beschluss gefasst. Stephanie Hinrichsen |
Abschiebung Innenministerkonferenz Kosovo | ||
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9.09.2004 |
Kosovo: Rückführungen und statistische Erfassung |
Erlass des Innenministeriums SH
Dem BMI-Schreiben vom 6.9.2004 ist zu entnehmen, dass die deutsche Seite der Delegation auf Grund der Gespräche den Eindruck gewonnen habe, dass UNMIK eine Wiederaufnahme der Rückführungen des o.g. Personenkreises der Ashkali und Ägypter möglicherweise nicht vor dem Frühjahr nächsten Jah-res zulassen wird. 2. Das BMI beabsichtigt, zum Jahresende eine Aktualisierung der Zahlen der in Deutschland aufhältigen ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo durchzuführen.
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Ausreisepflicht Erfassung Kosovo Rückführung statisische | ||
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13.07.2004 |
Rückführungen nach Afghanistan; hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG |
Afghanistan Innenministerkonferenz Rückführung | |||
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9.07.2004 |
Rückführungen von Minderheitenangehörigen in den Kosovo |
Das Innenministerium informiert über die IMK-Beschlusslage, benennt Rückführungsmöglichkeiten von Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh in das Kossovo und teilt die weiterhin bestehende Weigerung der UNMIK, der Abschiebung von Roma, Serben, Ashkali und Ägyptern in das Kosovo zuzustimmen. |
Innenministerkonferenz Kosovo Rückführung | ||
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22.04.2003 |
Rückführungen nach Afghanistan |
22. April 2004 und 26. November 2003 hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG Hier ist der Text des Erlasses:
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Abschiebung Afghanistan Aussetzung der Rückführung | ||
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16.12.2002 |
Rückführungen nach Afghanistan |
hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG |
Abschiebestopp Afghanistan Innenministerkonferenz Rückführung | ||
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30.07.2002 |
Rückführungen nach Afghanistan |
Hier: Anordnung nach §54 Satz 1 AuslG (Abschiebungsstopp) |
Abschiebungsstopp Afghanistan | ||
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25.06.2002 |
Rückführungen von Minderheiten in das Kosovo |
Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 25. Juni 2002 |
Innenministerkonferenz Kosovo Rückführung | ||
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26.02.2002 |
Rückführungen nach Afghanistan |
Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 26. Februar 2002 Hier ist der Wortlaut des Erlasses: Angesichts der veränderten Lage in Afghanistan ist die Frage an mich herangetragen worden, ob auf der Grundlage des Bezugserlasses weiterhin Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen und zu verlängern sind. |
Afghanistan Rückführung | ||
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30.01.2002 |
Rückführungen nach Simbabwe |
Als Anlage übersende ich den Abdruck eines Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 29.01.2002 über die aktuelle Sicherheitslage in Simbabwe. Danach können Repressalien gegen abgelehnte Asylbewerber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn diese Personen mit oppositionellen Bestrebungen in Verbindung gebracht werden können...
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Rückfürhung Simbabwe | ||
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10.10.2001 |
Rückführungen nach Afghanistan |
Hier: Weisung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 10.10.2001 Aufgrund der derzeitigen Lage in und um Afghanistan und der Berichte über geschlossene Grenzen ist gegenwärtig anzunehmen, dass eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich ist. Auch Abschiebungen nach Afghanistan waren bisher schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich; die aktuelle Lageentwicklung erfordert daher keine Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG. Die Unmöglichkeit sowohl der freiwilligen Rückkehr als auch der Abschiebung nach Afghanistan dürfte nach meiner Einschätzung auch in den nächsten Monaten fortbestehen. Dies lässt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG wieder zu (Nrn. 30.3.2, 30.3.7, 30.4.6 AuslG-VwV), wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis ist, solange sie allein auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Rückkehr gestützt wird, längstens für jeweils ein Jahr zu erteilen und zu verlängern. Haben afghanische Staatsangehörige vor den aktuellen Ereignissen ein Asylverfahren durchgeführt, ohne dass für sie ein rechtliches Abschiebungshindernis festgestellt worden ist, sind diese vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen ist und die Ausreisepflicht wieder eintritt, wenn aufgrund einer Änderung der Lage in und um Afghanistan das Ausreise- oder Abschiebungshindernis weggefallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Den Betroffenen ist daher dringend anzuraten, die aktuelle Lage in Afghanistan zum Anlass zu nehmen, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverzüglich (s. § 51 Abs. 3 VwVfG) einen Folgeantrag oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG zu stellen. Nur durch Feststellung einer politischen Verfolgung oder eines rechtlichen Abschiebungshindernisses können sie die Chance wahren, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet längerfristig zu sichern. Auf § 11 AuslG weise ich hin. Dirk Gärtner |
Abschiebestopp Afghanistan Rückführungen |
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