Erlasse zu ausgesuchten Themen

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25.04.2012

Aufnahme bestimmter nach Shousha (Choucha)/Tunesien geflüchteter Personen

Erlass des Justizministeriums Schleswig-Holstein vom 25.4.2012:

"Leitet Herunterladen der Datei einAufnahme bestimmter nach Shousha (Choucha)/Tunesien geflüchteter Personen.  Hier: Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 5.4.2012 gem. § 23 Abs. 2 AufenthG"

 Choucha   Resettlement 

23.12.2011

"Verlängerung" der Altfallregelung

Mit Hinweis darauf, dass der relevante Erlass vom 4.12.2009 (http://www.frsh.de/seiten-im-hauptmenue/service/behoerden-recht/erlasse-und-landesbehoerdliche-stellungnahmen/) fortgilt, hat das Justizministerium SH am 16.12.2011 mit Bezug auf die Beschlusslage der IMK vom 4.12.2011  seinen Erlass zum Verwaltungshandeln nach dem Auslaufen der IMK-Bleiberechtsregelung von 2009 herausgegeben. Leitet Herunterladen der Datei einDieser Erlass ist hier zu finden.

 Altfallregelung   Bleiberecht 

6.06.2011

Räumliche Beschränkung

Erlass des Justizministeriums zur Leitet Herunterladen der Datei einErweiterung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts von geduldeten Flüchtlingen in Schleswig-Holstein vom 27. Mai 2011

Sei dem 26. Mai 2011 ist die Leitet Herunterladen der Datei einLandesverordnung zur Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung vom 30. April 2011 zur Aufenthaltsbeschränkung in Kraft.

 

 Aufenthaltsbereich   Ausweitung   Beschränkung   räumliche   Residenzpflicht 

14.01.2011

Erlass zu Aufenthalts- und Verfahrensrecht:

Leitet Herunterladen der Datei einRäumliche Beschränkung und Zulassung der Ausübung einer Beschäftigung bei Praktika für "Land in Sicht!"-TeilnehmerInnen.

 Arbeitsmarkt   in   Land   Residenzpflicht   Sicht! 

1.02.2010

Dublin-II-Rückschiebungen:

Leitet Herunterladen der Datei einRückführungen nach Griechenland im Rahmen der EG-Asylzuständigkeitsverordnung - EG-AsylZustVO - (sog. Dublin II)

 Dublin   Griechenland   II   Rückschiebungen 

20.10.2009

Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht: Räumliche Beschränkung

Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht:
Leitet Herunterladen der Datei einRäumliche Beschränkung und Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung im Falle der Vermittlung von Praktika durch das
Netzwerk ''Land in Sicht! - Abeit für Flüchtlinge in Holstein''


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 Arbeitszugang   Residenzpflicht 

5.10.2009

Ausländerrecht - Aufenthaltsverfestigung

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Beschluss des Landtages vom 16.9.2009 zur Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung zum 31.12.2009

 Altfallregelung   Aufenthaltserlaubnis   Bleiberecht 

31.03.2009

Erlass zur sog. Residenzpflicht

Leitet Herunterladen der Datei einRäumliche Beschränkungen von Duldungen in Ausnahmefällen auf das Land Schleswig-Holstein.

Anlage: Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein: Leitet Herunterladen der Datei einStellungnahme zum Erlass

 Residenzpflicht   Schleswig-Holstein 

8.12.2005

Ausländerrecht

Erlass des Innenministeriums SH

Bislang gab es unter den Bundesländern unterschiedliche Auffassungen, ob Zeiten einer Aufenthaltsgestattung für den uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang nach § 9 BeschVerfV anrechnungsfähig sind. Anlässlich der letzten Ausländerreferentenbesprechung hat der Vertreter des Bundesministeriums des Innern (BMI) erklärt, dass in diesem Fall eine Gestattung wie ein erlaubter Aufenthalt anzusehen sei. Des Weiteren verweise ich hierzu auf das Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) vom 11. Oktober 2005.

Wolfgang Polakowski

Anlagen: Leitet Herunterladen der Datei einSchreiben des BMWA vom 11.10.2005

14.03.2005

Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen

 Ärzte   Rückführungen 

25.02.2005

Aufenthaltsrecht

Ehemalige Deutsche, die nach dem 01.01.2000 durch Wiedererwerb der ursprünglichen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben

 

Als Anlage übersende ich das Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 13. Januar 2005 (M I 3-125 201 TUR/2) mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

In Ergänzung der Ausführungen des BMI bitte ich wie folgt ausländerrechtlich zu verfahren: Ein Aufenthaltstitel nach § 38 AufenthG wird nur auf Antrag gewährt. Zugunsten der Betroffenen wird davon ausgegangen, dass sie erst durch das Inkrafttreten des Zu-wanderungsgesetzes und die damit einhergehende Presseberichterstattung von dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfahren haben. Die in § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannte Frist ist somit eingehalten, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift bis zum 30. Juni 2005 gestellt wurde. Bei allen nach diesem Zeitpunkt eingehenden Anträgen ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt wurde.

Gem. § 38 Abs. 3 AufenthG kann in besonderen Fällen der Aufenthaltstitel abweichend von § 5 AufenthG erteilt werden. Dabei ist bei der Ausübung des Ermessens wohlwollend im Sinne des Antragstellers zu verfahren. Bei Personen, die vor dem 1.1.2005 durch Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren haben, ist regelmäßig von einem besonderen Fall im Sinne des § 38 Abs. 3 AufenthG auszugehen.

Sofern Regelausweisungsgründe nach § 54 AufenthG gegeben sind, ist nach Ermessen über den weiteren Aufenthalt zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Sofern die Vor-aussetzungen einer zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG gegeben sind, wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel versagt.

Aus staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht gebe ich folgende ergänzende Hinweise: Die automatisch verlorene deutsche Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 StAG) kann nur durch erneute Einbürgerung wieder erworben werden. Für diejenigen türkischen Staatsangehörigen, die nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrechts kraft Gesetzes besitzen und für die somit ein ununterbrochener rechtmäßiger und gewöhnlicher Inlandsaufenthalt vorliegt, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfolgen. Für alle anderen Fälle ist der zu fordernde Inlandsaufenthalt mit Blick auf eine Analogie zu § 12 b StAG (Anrechnung von Voraufenthalten bis zu fünf Jahren) zu prüfen. Ein Anspruch auf Einbürgerung könnte danach frühestens drei Jahre nach letzter Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend gemacht werden.

Schließlich kommt für den betroffenen Personenkreis eine privilegierte Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht, da es sich um ehemalige Deutsche handelt. Unter Anwendung der Nr. 8.1.3.3 StAR-VwV kann eine - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürzere Inlandsaufenthaltsdauer als acht Jahre für die Einbürgerung ausreichend sein, sofern die darüber hinaus erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Anträge auf Einbürgerung zum Zwecke eines "Wiedererwerbs" der deutschen Staatsangehörigkeit sind bevorzugt und unter wohlwollender Ermessensausübung zu bearbeiten.

 Deutsche   Ehemalige 

7.12.2004

Rückführungen von Minderheitenangehörigen in den Kosovo

Die Konferenz der Innenminister und –senatoren hat sich am 18./19. November 2004 erneut mit der Rückführung von Minderheiten in den Kosovo befasst und den als Anlage beigefügten Beschluss gefasst.
Auf die Protokollnotiz der Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein weise ich hin.

Stephanie Hinrichsen

 Abschiebung   Innenministerkonferenz   Kosovo 

9.09.2004

Kosovo: Rückführungen und statistische Erfassung

Erlass des Innenministeriums SH

1. Rückführungen von Minderheitenangehörigen in den Kosovo
2. Statistische Erfassung der ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo



1. Am 31.8. und 1.9.2004 haben wie geplant weitere Expertengespräche einer Bund-Länder-Delegation mit UNMIK über Fragen der Rückführung in den Ko-sovo stattgefunden. Zu Ihrer Information über die Ergebnisse dieser Gesprä-che füge ich eine Kopie der vom BMI übersandten „Abgestimmten Nieder-schrift“ sowohl in englischer Originalfassung als auch in deutscher Überset-zung als Anlage 1 bei.
Unter Bezug auf Ziffer 3 des Erlasses vom 9.7.2004 – Az.: IV 606-212-29.234.50-14 ist für Minderheitenangehörige der Ashkali und Ägypter – wie auch für Serben und Roma, deren Situation mangels Veränderung nicht The-ma der Expertengespräche war – weiterhin von der tatsächlichen Unmöglich-keit der Abschiebung auszugehen, da UNMIK sich nach wie vor nicht in der Lage sieht, einer Wiederaufnahme der Rückführung dieser Minderheitenan-gehörigen zuzustimmen.

Dem BMI-Schreiben vom 6.9.2004 ist zu entnehmen, dass die deutsche Seite der Delegation auf Grund der Gespräche den Eindruck gewonnen habe, dass UNMIK eine Wiederaufnahme der Rückführungen des o.g. Personenkreises der Ashkali und Ägypter möglicherweise nicht vor dem Frühjahr nächsten Jah-res zulassen wird.

2. Das BMI beabsichtigt, zum Jahresende eine Aktualisierung der Zahlen der in Deutschland aufhältigen ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo durchzuführen.
Ich bitte, zum Stichtag 31.12.2004 die Anzahl der in Ihrem Zuständigkeitsbe-reich aufhältigen Angehörigen der ethnischen Minderheiten – getrennt nach Ethnien – sowie der Kosovo-Albaner entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Muster bis zum 15.12.2004 mitzuteilen.



Die Anlage kann bei der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrats angefragt werden.

 Ausreisepflicht   Erfassung   Kosovo   Rückführung   statisische 

9.07.2004

Vorgriffsregelung zur Umsetzung des §23a Aufenthaltsgesetz (ZuwG)

Die Landesregierung beabsichtigt die in Schleswig-Holstein seit 1996 bestehende Härtefallkommission als Härtefallkommission im Sinne des §23a AufenthG einzurichten. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes kann es im Einzelfall nicht vertretbar sein, den Aufenthalt von Personen, bei denen zu vermuten ist, dass sie von §23a AufenthG begünstigt werden könnten, zwangsweise zu beenden.

Leitet Herunterladen der Datei einHier geht es zum Dokument.

 Härtefallkommission   Schlesiwg-Holstein 

28.06.2004

Bleiberecht für junge AusländerInnen

Erlass des Innenministeriums SH

Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält;

Hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG

Der Bundesminister des Innern hat am 28.06.2004 sein Einvernehmen nach § 54 Satz 2 AuslG erklärt, die Abschiebung des o.a. Personenkreises (IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001, Rd.Erl. vom 23.11.2001) weiterhin bis zum Zeitpunkt des Inkraftretens des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 auszusetzen.
Die entsprechende weitere Aussetzung von Abschiebungen ordne ich hiermit an.

 Abschiebung   Aussetzung   Bleiberecht   der   Verlängerung 

28.11.2003

Abkommen über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen

... einem vietnamesischen Staatsangehörigen sollte daher solange keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, [wenn] ein Rückübernahmeersuchen läuft.
Es ist bekannt, dass die vietnamesischen Staatsangehörigen dadurch schlechter gestellt werden als andere Staatsangehörige, weil es zu keiner Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG kommt...

 

Hier ist der Text des Erlasses:

28. November 2003

 

 

Ausländerrecht:
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen)

Aus gegebenem Anlaß und da in den Ausländerbehörden in der letzten Zeit viele neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Dienst aufgenommen haben, weise ich auf eine Besonderheit bei dem o. g. Rückübernahmeabkommen hin.

In Artikel 1 Abs. 1 verpflichtet sich die vietnamesische Seite, vietnamesische Staatsangehörige, die keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland haben, zurückzunehmen.
Dadurch ist der Nicht-Besitz eines Titels Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abkommens.

Dies ist insbesondere bei der Ausstellung von Aufenthaltsbefugnissen zu beachten. Einem vietnamesischen Staatsangehörigen sollte daher solange keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wie ein Rückübernahmeersuchen läuft.

Es ist bekannt, dass die vietnamesischen Staatsangehörigen dadurch schlechter gestellt werden als andere Staatsangehörige, weil es zu keiner Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG kommt.

gez. Koglin

 Abkommen   Rückübernahme   Vietnam 

16.05.2003

Verfahren bei Feststellung von Abschiebungshindernissen wegen Krankheit & Kriterienkatalog für die Erteilung von medizinischen Gutachtenaufträgen

(...) Vor der zwangsweisen Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung ist zu jedem Zeitpunkt, d.h. auch bei unmittelbar bevorstehender Aufenthaltsbeendigung, beachtlichen Indizien für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des/der Betroffenen nachzugehen, die Auswirkungen auf die Flugreisetauglichkeit haben und/oder ein mögliches Vollstreckungshindernis darstellen könnten. (...) Hier ist bei der Prüfung möglicher gesundheitlicher Abschiebungshindernisse formal zu unterscheiden zwischen
(1.) einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis, d.h. im Heimatland drohen wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit und
(2.) einer möglichen (Flug-)Reiseuntauglichkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis.(...)

Leitet Herunterladen der Datei einHier der Wortlaut des Erlasses (inkl. Anlage: (Ausländerbehördlicher) Informations- und Kriterienkatalog für die Erteilung von Gutachtenaufträgen zur Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungs- bzw. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse

Anlage 2:
Leitet Herunterladen der Datei einStandardsLeitet Herunterladen der Datei ein zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen (in aufenthaltsrechtlichen Verfahren) der Projektgruppe „Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen“.

 

Ergänzungserlass des IMSH vom 12.September 2003:

Weisung des Innenministeriums SH vom

Ergänzungserlass des IMSH vom 12.September 2003

Ausländerrecht;
Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse bzw. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen


Mit meinem Erlass vom 15.5.2003 wurde Ihnen ein Informations- und Kriterienkatalog zugesandt, der zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards bei der Erteilung von Gutachtenaufträgen oder Anforderungen einer (amts-) ärztlichen Stellungnahme dienen soll.

Als weitere Anlage 2 wurde dem Erlass als Handreichung eine Abhandlung der Projektgruppe „Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen“ beigefügt. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um die Idealprojektion einer Arbeitsgruppe handelt, die lediglich als Anhalt dienen kann und nicht als eine vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein vorgegebene Mindestanforderung anzusehen ist.

Aus meiner Sicht kommen für die Begutachtung traumatisierter Personen insbesondere Amtsärztinnen und Amtsärzte in Frage, die Fachärzte für Psychiatrie sind oder die im Rahmen der Unterbringungen nach dem PsychKG tätig werden. Ansonsten wird auf Seite 3 Absatz 3 meines Erlasses vom 15.5.2003 verwiesen.

gez. Polakowski

 

 

 Abschiebungshindernisse   Krankheit 

22.04.2003

Rückführungen nach Afghanistan

22. April 2004 und 26. November 2003

hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG
Im ursprünglichen Beschluss wurde die Abschiebung ausgesetzt bis zum 18.6.2004. Dieser Termin wurde im Erlass vom 22.4.2004 verlängert bis zum 31.7.2004 im Hinblick auf die Innenministerkonferenz Anfang Juli.

Hier ist der Text des Erlasses:

Erlass des Innenministeriums SH vom 26. November 2003
& Verlängerung vom 22.4.2004


22.04.2004

Rückführungen nach Afghanistan;
hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG

ausgehend von der durch den Bezugserlass – bis zum Beschluss der IMK über den Beginn der Rückführungen, längstens für weitere sechs Monate – verlängerten ursprünglichen Anordnung vom 19.06.2002 (Nr. 3 des IMK-Beschlusses vom 06.06.2002) GILT DIE Aussetzung der Abschiebung noch bis zum 18.06.2004. Auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 21.11.2003 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 14./15.05.2003 (Nr. 3) werden die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des innern über den Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan entscheiden, sobald die Lage vor Ort Rückführungen zulässt. Zu einer entsprechenden Beratung wird es frühestens auf der nächsten IMK kommen, die erst Anfang Juli 2004 stattfindet. Damit die vorher auslaufenden Duldungen erneuert werden können, verlängere ich die Anordnung bis zum 31.07.2004.



26.11.2004
Rückführungen nach Afghanistan
hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG


Die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder hat in ihrer Sitzung am 20./21.11.2003 über die aktuelle Lage in Afghanistan und die Möglichkeiten von Rückführungen dorthin beraten und den als Anlage beigefügten Beschluss gefasst. Darin bekräftigt sie ihre bisherige Beschlusslage und erklärt, dass ein Rückführungsbeginn möglichst noch im Frühjahr 2004 angestrebt werden sollte. Zu dieser zeitlichen Perspektive hat jedoch Schleswig-Holstein gemeinsam mit den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zu Protokoll gegeben, dass es angesichts der politischen Entwicklung in Afghanistan jedwede Ankündigung eines möglichen Rückführungsbeginns für verfrüht hält. Die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern hatten auf der IMK am 14./15.05.2003 beschlossen, dass sie gemeinsam über den Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen und den Zeitpunkt der Anwendung des Rückführungskonzepts entscheiden, sobald die Lage vor Ort Rückführungen zulässt (s. Bezugserlass).

Nach § 54 Satz 2 AuslG verlängere daher ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern meine Anordnung vom 27.05.2003 bis zum Beschluss der IMK über den Beginn der Rückführungen, längstens für weitere sechs Monate.

Volker Stahn

 Abschiebung   Afghanistan   Aussetzung   der   Rückführung 

6.03.2003

Bleiberecht für junge volljährige Ausländer

(...) Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach §51 Abs.1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des §31 AuslG erhält - IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001; hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG (...)


Der Erlass im Wortlaut:

Weisung des Innenministeriums SH vom 6.03.2003

Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält - IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001;hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG

Die von mir angestrebte Bleiberechtsregelung nach § 32 AuslG scheint nach den bisher vorliegenden Stellungnahmen der Länder derzeit nicht erreichbar zu sein. Niedersachsen hat am 30.01.2003 seinen nach § 54 Satz 2 AuslG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordneten und Ende 2002 abgelaufenen Abschiebungsstopp verlängert und dies damit begründet, dass nach den Beschlüssen der IMK und der Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder der o.a. Personenkreis bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes aus humanitären Gründen geduldet werden kann und dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2002 und der erneuten Einbringung des Zuwanderungsgesetzes in unveränderter Fassung diese Beschlüsse fortgelten. Diese Auffassung teile ich und ordne deshalb im Einvernehmen mit dem BMI nach § 54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.07.2002 bis zum 30.06.2003 fortgilt.

Dirk Gärtner

 Bleiberecht   Erwachsene   junge 

11.11.2002

Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tschetschenien

(...) im Hinblick auf die veränderte Lage derzeit von Abschiebungen von Tschetschenen in die Russische Föderation abzusehen. (...)

Hier ist der Wortlaut des Erlasses zu finden:

Weisung des Innenministeriums SH vom 11.11.2002

Als Anlage übersende ich Abdruck eines Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 31.10.2002 über die Einschätzung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Tschetschenien zur Kenntnis. Ich trete der Empfehlung des Bundesministeriums des Innern bei, im Hinblick auf die veränderte Lage derzeit von Abschiebungen von Tschetschenen in die Russische Föderation abzusehen. Die Innenministerkonferenz wird sich nach heutigem Stand am 05.12.2002 mit dem Thema befassen. Die betreffenden Personen sollten darauf verwiesen werden, einen Asylantrag oder einen Folgeantrag zu stellen. gez. Dirk Gärtner, T. 0431-988-2761, dirk.gaertner@im.landsh.de  

 Abschiebungsunterlassung   Innenministerkonferenz   Tschetschenien 

23.05.2002

Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG

Hier: Kindergeld

"(...)Diese Formulierung schließt es (bei verfassungskonformer Auslegung) nicht aus, einen durch die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgelösten Rechtsanspruch auf Gewährung von Kindergeld bei der Berechnung der Lebensunterhaltsgrundlagen mit einzubeziehen.(...)"

Stellungnahme des Innenministeriums im Wortlaut:

Stellungnahme des Innenministeriums SH vom 23.5.2002

"Einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, kann nach § 35 Abs. 1 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Diese Formulierung schließt es (bei verfassungskonformer Auslegung) nicht aus, einen durch die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgelösten Rechtsanspruch auf Gewährung von Kindergeld bei der Berechnung der Lebensunterhaltsgrundlagen mit einzubeziehen." gez. Dirk Gärtner, T. 0431-988-2761, dirk.gaertner@im.landsh.de  

 Aufenthaltsbefugnis   Kindergeld   Lebensunterhalt 

23.05.2002

Ausländerrechtliche Behandlung von Kurden aus Syrien nach abgelehntem Asylantrag

Hier: Frage der Staatenlosigkeit

"(...)Die bloße Behauptung, staatenlos zu sein, genügt regelmäßig nicht, um von der tatsächlichen Staatenlosigkeit ausgehen zu können. Entsprechend können die Ausländerbehörden auch nicht darauf verzichten, Maßnahmen zur Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht zu ergreifen. Sollten bei diesen Bemühungen neue Tatsachen bekannt oder neue Unterlagen vorgelegt werden, könnte die Frage der Staatenlosigkeit aber anders beantwortet werden.(...)"

Hier der Wortlaut des Erlasses:

Stellungnahme des Innenministeriums SH vom 23.5.2002

"ich danke Ihnen für Schreiben vom 12.07.2002, mit dem Sie mich über das Urteil des VG Schleswig vom 26.04.2002 unterrichten und die Frage der Anerkennung der Staatenlosigkeit von Kurden aus Syrien problematisieren. Auf Ihre mir gestellten Fragen teile ich Ihnen mit, dass das Problem derzeit zwischen Bund und Ländern mit dem Ziel einer einheitlichen Verfahrensweise diskutiert wird. Gegenwärtig ist daran festzuhalten, dass bei dem Personenkreis der syrischen Kurden erst dann die Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen in Betracht kommt, wenn das Vorliegen der Staatenlosigkeit nachgewiesen ist. Nach einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ist jedenfalls nicht von vornherein eine andere als die syrische Staatsangehörigkeit ausgeschlossen. Die bloße Behauptung, staatenlos zu sein, genügt regelmäßig nicht, um von der tatsächlichen Staatenlosigkeit ausgehen zu können. Entsprechend können die Ausländerbehörden auch nicht darauf verzichten, Maßnahmen zur Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht zu ergreifen. Sollten bei diesen Bemühungen neue Tatsachen bekannt oder neue Unterlagen vorgelegt werden, könnte die Frage der Staatenlosigkeit aber anders beantwortet werden." gez. Volker Stahn, Tel. 0431 - 966 3260 

 

 Kurden   Staatenlos   Syrien 

26.02.2002

Rückführungen nach Afghanistan

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 26. Februar 2002
Angesichts der veränderten Lage in Afghanistan ist die Frage an mich herangetragen worden, ob auf der Grundlage des Bezugserlasses weiterhin Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen und zu verlängern sind...

Hier ist der Wortlaut des Erlasses:

Angesichts der veränderten Lage in Afghanistan ist die Frage an mich herangetragen worden, ob auf der Grundlage des Bezugserlasses weiterhin Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen und zu verlängern sind.

Der Erlass vom 10.10.2001 bezieht sich ausdrücklich auf die zu jenem Zeitpunkt in und um Afghanistan bestehende Lage, wie sie auch im Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan (Stand 18.10.2001) zum Ausdruck kommt. Meine Einschätzung war, dass die durch die neue Lage verursachte Unmöglichkeit sowohl der freiwilligen Rückkehr als auch der Abschiebung nach Afghanistan für mehr als 6 Monate fortbesteht (mein Hinweis auf Nr. 30.3.7 AuslG-VwV).

Die Lage in Afganistan hat sich in der Zwischenzeit durch die Beseitigung des Talibanregimes und die Einsetzung einer Übergangsregierung grundlegend geändert. Nach dem weiteren Ad-hoc Bericht vom 10.01.2002 hält der UNHCR eine organisierte Rückkehr im Frühjahr dieses Jahres für wahrscheinlich. Es bestehen schon Flugverbindungen nach Kabul, bei denen es sich zwar nicht um reguläre Linienflugverbindungen handelt, über die aber auch Einreisen im Rahmen des IOM-Programms zur Rückkehr qualifizierter Afghanen (vgl. Runderlass vom 22.01.2002 - IV 613-483.14441) stattfinden. Die Eröffnung weiterer Flugverbindungen aus dem Iran erwartet IOM im März. Bei dieser Lage kommt nach Nr. 30.3.7 AusIG-VwV die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen nicht mehr in Betracht; die bereits erteilten Aufenthaltsbefugnisse können jedoch auslaufen.

Die Sicherheitslage in Kabul und den übrigen Landesteilen Afghanistans ist weiterhin nicht gefestigt. Die Versorgungssituation der Bevölkerung ist - angesichts von geschätzt 6,5 Millionen hilfsbedürftigen Afghanen vor allem außerhalb von Kabul - noch sehr schwierig. Die Lage in Afghanistan und die Möglichkeiten für eine Rückkehr werde ich sorgfältig beobachten. Ich erwarte, dass sich auch die nächste Innenministerkonferenz Anfang Juni mit der Rückführung nach Afghanistan befasst.


Informationen: Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein, T. 0431-988-2761

 Afghanistan   Rückführung 

28.11.2001

Abschiebungsstopp für das Kosovo

Aussetzung von Abschiebungen in das Kosovo
hier: 1. Minderheiten aus dem Kosovo
2. Besonders hilfsbedürftige Personen

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 28.11.2001

1. Auf der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder wurde am 07./08. November 2001 erneut über die Situation der Minderheiten im Kosovo beraten. Wegen der für diese Personengruppe im Herkunftsland nach wie vor bestehenden unsicheren Lage wurde beschlossen, dass die Länder die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo (insbesondere Serben, Roma und Aschkali) für weitere sechs Monate verlängern können. Ich ordne daher nach § 54 Satz 1 AuslG an: · Abschiebungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo in das Kosovo werden für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. · Die Duldungen sind von Beginn an für die sechs Monate zu erteilen, um so die Aussichten auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung zu verbessern. · Abweichend von dieser Anordnung kann bei besonders schwerwiegenden Straftaten im Einzelfall mit meiner Zustimmung abgeschoben werden. 2. Darüber hinaus wurde auch die Abschiebung in das Kosovo während der Wintermonate erörtert, ohne dass ein Beschluss gefasst wurde. Angesichts des bevorstehenden Winters und der daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen haben UNHCR und UNMIK dar-um gebeten, keine Personen abzuschieben, die nicht über eigene Unterkunft verfügen oder mangels eigener finanzieller Mittel auf nur begrenzt vorhandene Unterstützung angewiesen wären. Insbesondere sollte die Rückkehr von besonders hilfsbedürftigen Personen so lange zurückgestellt werden, bis im Kosovo eine angemessene Unterstützung sicher gestellt werden kann. Dementsprechend ordne ich nach § 54 Abs.1 AuslG an: · Die Abschiebung besonders hilfsbedürftiger Personen aus dem Kosovo ohne familiären oder sonstigen Rückhalt im Herkunftsland, wie z.B. allein erziehen-de Mütter mit kleinen Kindern, allein stehende Frauen, Alte, Kranke ohne geeignete Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, werden bis zum 31. März 2002 ausgesetzt. · Ausgenommen sind Personen, die Straftaten begangen oder sich wiederholt aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entzogen haben. Information: T.: 0431-988-3261 / 3290; email: Martina.Oppermann@im.landsh.de  

 Abschiebungsstopp   Kosovo 

23.11.2001

Abschiebungsstopp für volljährige Kinder

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 23.11.2001

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 07./08.11.2001 beschlossen: 1. Die Innenminister und -senatoren der Länder stellen fest, dass die Aufenthaltsbeendigung von jungen Erwachsenen, die bereits als minderjährige Kinder mit ihren Eltern als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist sind, bei denen zumindest einem Elternteil Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wird und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält, unter humanitären Gesichtspunkten als unbefriedigend anzusehen ist. 2. Allein die Tatsache des Hereinwachsens in die Volljährigkeit soll nicht dazu führen, dass der Aufenthalt des jungen Erwachsenen abweichend vom Aufenthalt der Restfamilie nicht mehr verlängert werden kann, wenn keine Ausweisungsgründe nach §§ 46 Abs. 1 bis 4, 47 AuslG vorliegen und damit zu rechnen ist, dass sich dieser in die hiesigen Lebensverhältnisse einordnen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben wird. 3. Bis zur nächsten Innenministerkonferenz sollen Vorschläge erarbeitet werden, wie dieser Situation Rechnung getragen werden kann. Es besteht Übereinstimung dahingehend, dass es die besondere Situation der Betroffenen rechtfertigen kann, bis auf weiteres aus humanitären Gründen den weiteren Aufenthalt zu dulden. Ich ordne deshalb nach § 54 Satz 1 AuslG an: · Abschiebungen der in Nr. 1 des IMK-Beschlusses bezeichneten jungen Erwach-senen werden unter den in Nr. 2 des Beschlusses genannten Voraussetzungen für sechs Monate ausgesetzt. Diese Anordnung gilt darüber hinaus auch dann, wenn für die jungen Erwachsenen kein Asylverfahren durchgeführt wurde, sie als Minderjährige zusammen mit nur einem Elternteil oder unbegleitet eingereist und kein weiterer Elternteil oder keine minderjährigen Geschwister vorhanden sind. · Für die Erteilung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18.01.1994 betr. Ertei-lung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG - IV 610 a - 212 - 29.233.62-8 - . · Von dieser Anordnung sind nur Personen begünstigt, die zuvor in Schleswig-Holstein ein Asylverfahren betrieben haben. Information: T.: 0431-988-3260; email: volker.stahn@im.landsh.de  

 Abschiebungsstopp   Innenministerkonferenz   Kinder   volljährige 

30.10.2001

Staatsanwaltlicher Umgang mit Ausländerdelikten

Staatsanwaltlicher Umgang mit Ausländerdelikten
hier: Einstellung von Verfahren bei sog. Residenzpflichtverstößen

Schreiben der Justizministerin SH vom 30.10.2001


    Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein
    an den
    Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.

Betr.: Unser gemeinsames Gespräch am 21. September 2000 Sehr geehrter Herr Link,

anlässlich unseres Gespräches am 21. September 2000 wurde der Eindruck des Flüchtlingsrates geschildert, die Staatsanwaltschaften handhaben den Umgang mit Ausländerdelikten (Aufenthaltsverstößen usw.) unterschiedlich. Es wurde für wünschenswert erachtet, auf eine einheitliche Handhabung hinzuwirken, z.B. eine Einstellung nach § 153 stpo.

Ich habe mir in diesem Zusammenhang von der staatsanwaltschaftlichen Praxis in Schleswig-Holstein berichten lassen.

Danach werden Verfahren, die einen Gebietsverstoß nach § 85 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz zum Gegenstand haben, in der Tat nicht grundsätzlich nach § 153 stpo eingestellt. Die Staatsanwaltschaften des Landes stehen auf dem Standpunkt, dass eine (generelle) Einstellung dem Zwecke der Vorschrift zuwiderliefe, der darin bestehe, die Durchsetzung der dem Asylbewerber obliegenden Pflichten zu sichern. Die Strafandrohungen sollten nämlich auch sicherstellen, dass Asylbewerber für Behörden und Gerichte leicht erreichbar seien. Jedem Asylbewerber werde erklärt, dass er zum Verlassen des ihm zugewiesenen Bereichs eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörden brauche. Eigenmächtiges Verlassen - so die Staatsanwaltschaften - rechtfertige daher keine Einstellung in jedem Falle. Allerdings weisen die Berichte des Generalstaatsanwalts und der örtlichen Staatsanwaltschaften auch darauf hin, dass sich bei allem selbstverständlich eine Einzelfallbetrachtung nicht erübrige. Wenn ein Asylsuchender trotz der Warnfunktion durch ein vorangegangenes Bußgeldverfahren (§ 86 Asylverfahrensgesetz) einen erneuten Gebietsverstoß begehe, komme es für die Frage der abschließenden Entscheidung insbesondere auch auf die Motivation an, die zu diesem Verstoß geführt habe, so dass neben Einstellungen nach §§ 153, 153 a stpo auch die Beantragung von Strafbefehlen, insbesondere bei zahlreichen Verstößen, in Betracht zu ziehen seien.

Bei der jetzigen Gesetzeslage halte auch ich es - bedauerlicherweise - für unumgänglich, Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Da dem Gebietsverstoß als Straftat eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit im Erst-Fall vorausgeht, habe ich Bedenken, ob es rechtlich zulässig wäre, einen oder mehrere Folgeverstöße generell gemäß § 153 StPO einzustellen. Anders als bei der Bagatellkriminalität im Diebstahlsbereich, in dem die Ermittlungsverfahren gegen Ersttäter in der Regel bis zu einer Schadensgrenze von 100,00 DM gemäß § 153 stpo eingestellt werden, sehe ich hier wegen der Voranstellung der Verfolgung des Erst-Falles als Ordnungswidrigkeit - mit einer Geldbuße verbunden - kaum die Möglichkeit entsprechend zu verfahren.

Ein oder weitere Folgeverfahren generell folgenlos einzustellen, würde bedeuten, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Verhältnis zueinander in Schieflage zu bringen und die Intentionen des Bundesgesetzgebers zu unterlaufen.

Mit freundlichen Grüssen Anne Lütkes 

 Ausländerdelikte   Ermittlungsverfahren 

10.05.2001

Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien-Herzegowina und Jugoslawien einschließlich Kosovo

Hier: Beschluss der Innenminsterkonferenz vom 10.Mai 2001 in Schierke

Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern stellen in Fortsetzung ihrer Gespräche auf der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 23./24. November 2000 und 15. Februar 2001 fest, dass es in einer Reihe von Fällen Personen sowohl aus Bosnien-Herzegowina als auch aus der BR Jugoslawien einschließlich dem Kosovo gibt, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben müssten.

Leitet Herunterladen der Datei einHier geht es zum Wortlaut des Beschlusses

 Bosnien-Herzegowina   Innenministerkonferenz   Jugoslawien   Kosovo 

1.06.1995

Vollzug der Abschiebungshaft: Familien, schwangere Frauen, Kinder und Jugendliche


Um Probleme bei der Durchführung von Abschiebungshaft zu vermeiden, bitte ich um Beachtung folgender Hinweise:

    • Bei hochschwangeren Frauen ist von einem Antrag auf Abschiebungshaft abzusehen, weil die Geburt nicht innerhalb einer Justizvollzugsanstalt erfolgen kann.

  1. Mütter mit Kleinkindern sollen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden.
  1. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sollen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden.
  1. Bei Familien mit Kindern soll grundsätzlich vermieden werden, beide Elternteile gleichzeitig in Abschiebungshaft zu nehmen.
  1. Falls wegen einer besonderen Sachlage in einem der unter der Nr. 2 - 4 genannten Fälle3 Abschiebungshaft für den genannten Personenkreis (Nr. 2 bis Nr. 4) unumgänglich ist, ist die Abschiebung so vorzubereiten, dass die Abschiebungshaft in der Regel nicht mehr als drei Tage beträgt.
  1. Ist der Vollzug der Abschiebungshaft mit einer Trennung von Mutter und Kind (ern) verbunden, ist durch rechtzeitige Abstimmung mit dem Jugendamt sicherzustellen, wie dem Kindeswohl Rechnung getragen werden kann; die Justizvollzugsanstalt ist über diesen Sachverhalt zu unterrichten.
  1. Bei Jugendlichen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll ein Haftantrag nur dann gestellt werden, wenn die Haft für die Sicherung der Abschiebung unabdingbar erscheint.

Meine Erlasse vom 30.12.1992 Az.: IV 280 a - 212-29.111.1-57 und vom 13.10.1993 Az.: IV 630 a - 212.29.111.1-57 werden aufgehoben.

Im Auftrage Jens Ruge


Informationen: Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein, T. 0431-988-2761

 Abschiebungshaft   Durchführungshinweise