Erlasse zu ausgesuchten Themen

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19.04.2012

Zustellung von Rückführungsbescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach der EG-Asylzuständigkeitsverordnung

Leitet Herunterladen der Datei ein"Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassene Rückführungsentscheidungen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG sind den Betroffenen daher unmittelbar nach dem Eingang bei der Ausländerbehörde zuzustellen."

 Rückführungsbescheid   Zustellung 

6.06.2011

Räumliche Beschränkung

Erlass des Justizministeriums zur Leitet Herunterladen der Datei einErweiterung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts von geduldeten Flüchtlingen in Schleswig-Holstein vom 27. Mai 2011

Sei dem 26. Mai 2011 ist die Leitet Herunterladen der Datei einLandesverordnung zur Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung vom 30. April 2011 zur Aufenthaltsbeschränkung in Kraft.

 

 Aufenthaltsbereich   Ausweitung   Beschränkung   räumliche   Residenzpflicht 

20.10.2009

Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht: Räumliche Beschränkung

Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht:
Leitet Herunterladen der Datei einRäumliche Beschränkung und Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung im Falle der Vermittlung von Praktika durch das
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 Arbeitszugang   Residenzpflicht 

10.12.2008

Erlass zur Aufnahme irakischer Flüchtlinge aus Syrien und Jordanien

Leitet Herunterladen der Datei einHier: Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 5.12.2008 gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zur Aufnahme bestimmter Flüchtlinge aus dem Irak

 BMI   Flüchtlingsaufnahme   Irak   Resettlement 

27.12.2007

Justizministerium: Vollzug der Abschiebungshaft von männlichen jugendlichen Abschiebungsgefangenen

Leitet Herunterladen der Datei einErlass: Jugendliche Abschiebungsgefangene in der Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg

 Abschiebungshaft   AHE   Flüchtlinge   jugendliche   Rendsburg 

30.01.2006

Auskunft des Kieler Innenministeriums

Leitet Herunterladen der Datei einzum vorläufigen Verwaltungsumgang mit unbegleitetn minderjährigen Flüchtlingen

 Flüchtlinge   minderjährige   (UmF)   Unbegleitete 

14.10.2005

Sozialministerium Schleswig-Holstein:

Leitet Herunterladen der Datei einInobhutnahme; Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Fachaufsichtlicher Hinweis des Sozialministeriums SH

 Sozialministerium   UmF 

28.06.2005

Rückführung von Flüchtlingen nach Afghanistan und Anordnung nach ³23 Abs. 1 AufenthG

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 23./24. Juni 2005 in Stuttgart

 Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführung 

2.01.2005

Rückführungen nach Afghanistan

Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 18./19..11.2004 erneut über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen und eine Bleiberechtsregelung beraten und noch nicht zur Veröffentlichung frei gegebene Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge beschlossen. Danach wird von den Ländern angestrebt, dass am 01.05.2005 mit der Rückführung einer größeren Anzahl afghanischer Ausreisepflichtiger begonnen werden kann. Der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan ist jedoch abhängig von dem Ergebnis von Verhandlungen mit afghanischen Regierungsvertretern über die Rücknahme von Flüchtlingen. Eine Veröffentlichung der Grundsätze soll erst erfolgen, wenn die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen sind und feststeht, dass mit Rückführungen begonnen werden kann.

Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan habe ich zuletzt mit Erlass vom 13.07.2004 auf der Grundlage des § 54 Satz 2 AuslG bis zum 31.12.2004 ausgesetzt. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist für die weitere Aussetzung der Abschiebungen, da erstmalig auf neuer Rechtsgrundlage, sein Einvernehmen nicht erforderlich.

Ich ordne daher auf der Grundlage des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an:

  1. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan werden weiterhin bis zum 30.06.2005 ausgesetzt.
  2. Für die zeitlich gestaffelte Befristung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18.01.1994
    - IV 610a - 212-29.233.62 - 8 - betr. Erteilung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG.
  3. Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können.
  4. Aufenthaltsbefugnisse, die nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG fortgelten, können unter den dort genannten Voraussetzungen verlängert werden, wenn die individuellen Erteilungsgründe fortbestehen. Erstmalige Erteilungen nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG kommen nicht in Betracht.
  5. Diese Anordnung gilt nur für Personen, für die eine schleswig?holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist.


gez. Stahn

 Abschiebung   Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführungen 

20.05.2003

Verlängerung des Erlasses zum Bleiberecht junger erwachsener Flüchtlinge

Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat am 20.5.2003 seinen Erlass verlängert:

Bleiberecht für junge volljährige AusländerInnen, deren Eltern/Elternteil Abschiebungsschutz nach §51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des §31 AuslG erhaelt
(IMK Beschluss vom 01./08.11.2001);
hier: Verlängerung der Anordnung nach §54 Satz 2 AuslG

Im Einvernehmen mit dem BMI vom 6.5.2003 ordne ich nach §54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.7.2002 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 30.6.2004 fortgilt.
gez. Dirk Gärtner, Kiel 20. Mai 2003

 Bleiberecht   Erwachsene   junge 

10.02.2003

Beurkundung der Geburt eines Kindes von Eltern, die als Asylbegehrende über keine ausreichenden Dokumente verfügen

...Sollten also in der Praxis die ausländischen Eltern glaubhaft darlegen können, dass sie über keine der erforderlichen Urkunden verfügen, so ist bis zur endgültigen Beschaffung der genannten Urkunden die Beurkundung vorerst zurückzustellen...

Leitet Herunterladen der Datei einErlass vom 10.2.2003

Leitet Herunterladen der Datei einStellungnahme des UNHCR zur "Verpflichtung zur Registrierung von neugeborenen Kindern Asylsuchender und Flüchtlinge" August 2003

Leitet Herunterladen der Datei einReaktion des Innenministeriums vom 26.9.2003 zur Stellungnahme des UNHCR

 Geburt   Neugeborener   Registrierung 

28.11.2001

Abschiebungsstopp für das Kosovo

Aussetzung von Abschiebungen in das Kosovo
hier: 1. Minderheiten aus dem Kosovo
2. Besonders hilfsbedürftige Personen

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 28.11.2001

1. Auf der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder wurde am 07./08. November 2001 erneut über die Situation der Minderheiten im Kosovo beraten. Wegen der für diese Personengruppe im Herkunftsland nach wie vor bestehenden unsicheren Lage wurde beschlossen, dass die Länder die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo (insbesondere Serben, Roma und Aschkali) für weitere sechs Monate verlängern können. Ich ordne daher nach § 54 Satz 1 AuslG an: · Abschiebungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo in das Kosovo werden für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. · Die Duldungen sind von Beginn an für die sechs Monate zu erteilen, um so die Aussichten auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung zu verbessern. · Abweichend von dieser Anordnung kann bei besonders schwerwiegenden Straftaten im Einzelfall mit meiner Zustimmung abgeschoben werden. 2. Darüber hinaus wurde auch die Abschiebung in das Kosovo während der Wintermonate erörtert, ohne dass ein Beschluss gefasst wurde. Angesichts des bevorstehenden Winters und der daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen haben UNHCR und UNMIK dar-um gebeten, keine Personen abzuschieben, die nicht über eigene Unterkunft verfügen oder mangels eigener finanzieller Mittel auf nur begrenzt vorhandene Unterstützung angewiesen wären. Insbesondere sollte die Rückkehr von besonders hilfsbedürftigen Personen so lange zurückgestellt werden, bis im Kosovo eine angemessene Unterstützung sicher gestellt werden kann. Dementsprechend ordne ich nach § 54 Abs.1 AuslG an: · Die Abschiebung besonders hilfsbedürftiger Personen aus dem Kosovo ohne familiären oder sonstigen Rückhalt im Herkunftsland, wie z.B. allein erziehen-de Mütter mit kleinen Kindern, allein stehende Frauen, Alte, Kranke ohne geeignete Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, werden bis zum 31. März 2002 ausgesetzt. · Ausgenommen sind Personen, die Straftaten begangen oder sich wiederholt aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entzogen haben. Information: T.: 0431-988-3261 / 3290; email: Martina.Oppermann@im.landsh.de  

 Abschiebungsstopp   Kosovo 

10.10.2001

Rückführungen nach Afghanistan

Hier: Weisung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 10.10.2001

   Aufgrund der derzeitigen Lage in und um Afghanistan und der Berichte über geschlossene Grenzen ist gegenwärtig anzunehmen, dass eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich ist. Auch Abschiebungen nach Afghanistan waren bisher schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich; die aktuelle Lageentwicklung erfordert daher keine Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG. Die Unmöglichkeit sowohl der freiwilligen Rückkehr als auch der Abschiebung nach Afghanistan dürfte nach meiner Einschätzung auch in den nächsten Monaten fortbestehen. Dies lässt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG wieder zu (Nrn. 30.3.2, 30.3.7, 30.4.6 AuslG-VwV), wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis ist, solange sie allein auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Rückkehr gestützt wird, längstens für jeweils ein Jahr zu erteilen und zu verlängern. Haben afghanische Staatsangehörige vor den aktuellen Ereignissen ein Asylverfahren durchgeführt, ohne dass für sie ein rechtliches Abschiebungshindernis festgestellt worden ist, sind diese vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen ist und die Ausreisepflicht wieder eintritt, wenn aufgrund einer Änderung der Lage in und um Afghanistan das Ausreise- oder Abschiebungshindernis weggefallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Den Betroffenen ist daher dringend anzuraten, die aktuelle Lage in Afghanistan zum Anlass zu nehmen, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverzüglich (s. § 51 Abs. 3 VwVfG) einen Folgeantrag oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG zu stellen. Nur durch Feststellung einer politischen Verfolgung oder eines rechtlichen Abschiebungshindernisses können sie die Chance wahren, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet längerfristig zu sichern. Auf § 11 AuslG weise ich hin. Dirk Gärtner  

 Abschiebestopp   Afghanistan   Rückführungen