Erlasse zu ausgesuchten Themen
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Datum |
Titel |
Beschreibung |
Treffwörter |
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19.04.2012 |
Zustellung von Rückführungsbescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach der EG-Asylzuständigkeitsverordnung |
Rückführungsbescheid Zustellung | |
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6.06.2011 |
Räumliche Beschränkung |
Erlass des Justizministeriums zur Sei dem 26. Mai 2011 ist die
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Aufenthaltsbereich Ausweitung Beschränkung räumliche Residenzpflicht |
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20.10.2009 |
Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht: Räumliche Beschränkung |
Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht: |
Arbeitszugang Residenzpflicht |
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10.12.2008 |
Erlass zur Aufnahme irakischer Flüchtlinge aus Syrien und Jordanien |
BMI Flüchtlingsaufnahme Irak Resettlement | |
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27.12.2007 |
Justizministerium: Vollzug der Abschiebungshaft von männlichen jugendlichen Abschiebungsgefangenen |
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Abschiebungshaft AHE Flüchtlinge jugendliche Rendsburg |
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30.01.2006 |
Auskunft des Kieler Innenministeriums |
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Flüchtlinge minderjährige (UmF) Unbegleitete |
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14.10.2005 |
Sozialministerium Schleswig-Holstein: |
Sozialministerium UmF | |
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28.06.2005 |
Rückführung von Flüchtlingen nach Afghanistan und Anordnung nach ³23 Abs. 1 AufenthG |
Afghanistan Innenministerkonferenz Rückführung | |
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2.01.2005 |
Rückführungen nach Afghanistan |
Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 18./19..11.2004 erneut über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen und eine Bleiberechtsregelung beraten und noch nicht zur Veröffentlichung frei gegebene Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge beschlossen. Danach wird von den Ländern angestrebt, dass am 01.05.2005 mit der Rückführung einer größeren Anzahl afghanischer Ausreisepflichtiger begonnen werden kann. Der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan ist jedoch abhängig von dem Ergebnis von Verhandlungen mit afghanischen Regierungsvertretern über die Rücknahme von Flüchtlingen. Eine Veröffentlichung der Grundsätze soll erst erfolgen, wenn die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen sind und feststeht, dass mit Rückführungen begonnen werden kann. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan habe ich zuletzt mit Erlass vom 13.07.2004 auf der Grundlage des § 54 Satz 2 AuslG bis zum 31.12.2004 ausgesetzt. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist für die weitere Aussetzung der Abschiebungen, da erstmalig auf neuer Rechtsgrundlage, sein Einvernehmen nicht erforderlich. Ich ordne daher auf der Grundlage des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an:
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Abschiebung Afghanistan Innenministerkonferenz Rückführungen |
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20.05.2003 |
Verlängerung des Erlasses zum Bleiberecht junger erwachsener Flüchtlinge |
Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat am 20.5.2003 seinen Erlass verlängert: Bleiberecht für junge volljährige AusländerInnen, deren Eltern/Elternteil Abschiebungsschutz nach §51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des §31 AuslG erhaelt Im Einvernehmen mit dem BMI vom 6.5.2003 ordne ich nach §54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.7.2002 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 30.6.2004 fortgilt. |
Bleiberecht Erwachsene junge |
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10.02.2003 |
Beurkundung der Geburt eines Kindes von Eltern, die als Asylbegehrende über keine ausreichenden Dokumente verfügen |
...Sollten also in der Praxis die ausländischen Eltern glaubhaft darlegen können, dass sie über keine der erforderlichen Urkunden verfügen, so ist bis zur endgültigen Beschaffung der genannten Urkunden die Beurkundung vorerst zurückzustellen...
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Geburt Neugeborener Registrierung |
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28.11.2001 |
Abschiebungsstopp für das Kosovo |
Aussetzung von Abschiebungen in das Kosovo Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 28.11.2001 1. Auf der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder wurde am 07./08. November 2001 erneut über die Situation der Minderheiten im Kosovo beraten. Wegen der für diese Personengruppe im Herkunftsland nach wie vor bestehenden unsicheren Lage wurde beschlossen, dass die Länder die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo (insbesondere Serben, Roma und Aschkali) für weitere sechs Monate verlängern können. Ich ordne daher nach § 54 Satz 1 AuslG an: · Abschiebungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo in das Kosovo werden für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. · Die Duldungen sind von Beginn an für die sechs Monate zu erteilen, um so die Aussichten auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung zu verbessern. · Abweichend von dieser Anordnung kann bei besonders schwerwiegenden Straftaten im Einzelfall mit meiner Zustimmung abgeschoben werden. 2. Darüber hinaus wurde auch die Abschiebung in das Kosovo während der Wintermonate erörtert, ohne dass ein Beschluss gefasst wurde. Angesichts des bevorstehenden Winters und der daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen haben UNHCR und UNMIK dar-um gebeten, keine Personen abzuschieben, die nicht über eigene Unterkunft verfügen oder mangels eigener finanzieller Mittel auf nur begrenzt vorhandene Unterstützung angewiesen wären. Insbesondere sollte die Rückkehr von besonders hilfsbedürftigen Personen so lange zurückgestellt werden, bis im Kosovo eine angemessene Unterstützung sicher gestellt werden kann. Dementsprechend ordne ich nach § 54 Abs.1 AuslG an: · Die Abschiebung besonders hilfsbedürftiger Personen aus dem Kosovo ohne familiären oder sonstigen Rückhalt im Herkunftsland, wie z.B. allein erziehen-de Mütter mit kleinen Kindern, allein stehende Frauen, Alte, Kranke ohne geeignete Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, werden bis zum 31. März 2002 ausgesetzt. · Ausgenommen sind Personen, die Straftaten begangen oder sich wiederholt aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entzogen haben. Information: T.: 0431-988-3261 / 3290; email: Martina.Oppermann@im.landsh.de
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Abschiebungsstopp Kosovo |
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10.10.2001 |
Rückführungen nach Afghanistan |
Hier: Weisung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 10.10.2001 Aufgrund der derzeitigen Lage in und um Afghanistan und der Berichte über geschlossene Grenzen ist gegenwärtig anzunehmen, dass eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich ist. Auch Abschiebungen nach Afghanistan waren bisher schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich; die aktuelle Lageentwicklung erfordert daher keine Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG. Die Unmöglichkeit sowohl der freiwilligen Rückkehr als auch der Abschiebung nach Afghanistan dürfte nach meiner Einschätzung auch in den nächsten Monaten fortbestehen. Dies lässt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG wieder zu (Nrn. 30.3.2, 30.3.7, 30.4.6 AuslG-VwV), wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis ist, solange sie allein auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Rückkehr gestützt wird, längstens für jeweils ein Jahr zu erteilen und zu verlängern. Haben afghanische Staatsangehörige vor den aktuellen Ereignissen ein Asylverfahren durchgeführt, ohne dass für sie ein rechtliches Abschiebungshindernis festgestellt worden ist, sind diese vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen ist und die Ausreisepflicht wieder eintritt, wenn aufgrund einer Änderung der Lage in und um Afghanistan das Ausreise- oder Abschiebungshindernis weggefallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Den Betroffenen ist daher dringend anzuraten, die aktuelle Lage in Afghanistan zum Anlass zu nehmen, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverzüglich (s. § 51 Abs. 3 VwVfG) einen Folgeantrag oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG zu stellen. Nur durch Feststellung einer politischen Verfolgung oder eines rechtlichen Abschiebungshindernisses können sie die Chance wahren, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet längerfristig zu sichern. Auf § 11 AuslG weise ich hin. Dirk Gärtner |
Abschiebestopp Afghanistan Rückführungen |
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