Erlasse zu ausgesuchten Themen
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Datum |
Titel |
Beschreibung |
Treffwörter |
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23.12.2011 |
"Verlängerung" der Altfallregelung |
Mit Hinweis darauf, dass der relevante Erlass vom 4.12.2009 (http://www.frsh.de/seiten-im-hauptmenue/service/behoerden-recht/erlasse-und-landesbehoerdliche-stellungnahmen/) fortgilt, hat das Justizministerium SH am 16.12.2011 mit Bezug auf die Beschlusslage der IMK vom 4.12.2011 seinen Erlass zum Verwaltungshandeln nach dem Auslaufen der IMK-Bleiberechtsregelung von 2009 herausgegeben. |
Altfallregelung Bleiberecht |
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22.03.2011 |
Erlass zur geplanten Bleiberechtsregelung für geduldete Jugendliche: |
Bleiberechtsregelung Innenministerkonferenz Jugendliche | |
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7.12.2010 |
Erlass zum Bundestagsbeschluss: |
Bleiberechtsregelung Jugendliche | |
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17.12.2009 |
Verfahrenshinweise im Zusammenhang mit dem IMK-Beschluss zur Altfallregelung als Anschlussregelung für die zum Jahresende auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ gem. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG |
Zum Beschluss der Innenministerkonferenz vom 4.12.2009; |
Altfallregelung Bleiberechtsregelung Innenministerkonferenz |
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4.12.2009 |
Nach dem Beschluss der IMK: Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen "auf Probe" nach der Altfallregelung. |
Ausländerrecht - Altfallregelung; |
Altfallregelung Bleiberechtsregelung Innenministerkonferenz |
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26.07.2007 |
Anwendung der Bleiberechtsregelung vom 17. November 2006 |
Altfallregelung Bleiberecht | |
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10.05.2007 |
Bleiberechtsregelung |
Arbeitsagentur Bleiberecht Intergration | |
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17.11.2006 |
Umsetzung der IMK-Bleiberechtsregelung |
Abschiebestopp IMK-Bleiberechtsregelung | |
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26.09.2006 |
Beabsichtigte Bleiberechtsregelung für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer |
Bleiberechtsregelung | |
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2.01.2005 |
Rückführungen nach Afghanistan |
Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 18./19..11.2004 erneut über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen und eine Bleiberechtsregelung beraten und noch nicht zur Veröffentlichung frei gegebene Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge beschlossen. Danach wird von den Ländern angestrebt, dass am 01.05.2005 mit der Rückführung einer größeren Anzahl afghanischer Ausreisepflichtiger begonnen werden kann. Der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan ist jedoch abhängig von dem Ergebnis von Verhandlungen mit afghanischen Regierungsvertretern über die Rücknahme von Flüchtlingen. Eine Veröffentlichung der Grundsätze soll erst erfolgen, wenn die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen sind und feststeht, dass mit Rückführungen begonnen werden kann. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan habe ich zuletzt mit Erlass vom 13.07.2004 auf der Grundlage des § 54 Satz 2 AuslG bis zum 31.12.2004 ausgesetzt. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist für die weitere Aussetzung der Abschiebungen, da erstmalig auf neuer Rechtsgrundlage, sein Einvernehmen nicht erforderlich. Ich ordne daher auf der Grundlage des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an:
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Abschiebung Afghanistan Innenministerkonferenz Rückführungen |
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13.07.2004 |
Rückführungen nach Afghanistan; hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG |
Afghanistan Innenministerkonferenz Rückführung | |
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6.03.2003 |
Bleiberecht für junge volljährige Ausländer |
(...) Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach §51 Abs.1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des §31 AuslG erhält - IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001; hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG (...)
Weisung des Innenministeriums SH vom 6.03.2003 Die von mir angestrebte Bleiberechtsregelung nach § 32 AuslG scheint nach den bisher vorliegenden Stellungnahmen der Länder derzeit nicht erreichbar zu sein. Niedersachsen hat am 30.01.2003 seinen nach § 54 Satz 2 AuslG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordneten und Ende 2002 abgelaufenen Abschiebungsstopp verlängert und dies damit begründet, dass nach den Beschlüssen der IMK und der Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder der o.a. Personenkreis bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes aus humanitären Gründen geduldet werden kann und dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2002 und der erneuten Einbringung des Zuwanderungsgesetzes in unveränderter Fassung diese Beschlüsse fortgelten. Diese Auffassung teile ich und ordne deshalb im Einvernehmen mit dem BMI nach § 54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.07.2002 bis zum 30.06.2003 fortgilt. |
Bleiberecht Erwachsene junge |
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