Erlasse zu ausgesuchten Themen

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23.12.2011

"Verlängerung" der Altfallregelung

Mit Hinweis darauf, dass der relevante Erlass vom 4.12.2009 (http://www.frsh.de/seiten-im-hauptmenue/service/behoerden-recht/erlasse-und-landesbehoerdliche-stellungnahmen/) fortgilt, hat das Justizministerium SH am 16.12.2011 mit Bezug auf die Beschlusslage der IMK vom 4.12.2011  seinen Erlass zum Verwaltungshandeln nach dem Auslaufen der IMK-Bleiberechtsregelung von 2009 herausgegeben. Leitet Herunterladen der Datei einDieser Erlass ist hier zu finden.

 Altfallregelung   Bleiberecht 

22.03.2011

Erlass zur geplanten Bleiberechtsregelung für geduldete Jugendliche:

Leitet Herunterladen der Datei einSechsmonatige Aussetzung der Abschiebung für Jugendliche und ihre Familien, die voraussichtlich von der geplanten Bleiberechtsregelung profitieren

 Bleiberechtsregelung   Innenministerkonferenz   Jugendliche 

7.12.2010

Erlass zum Bundestagsbeschluss:

Leitet Herunterladen der Datei einBleiberechtsregelung für Jugendliche

 Bleiberechtsregelung   Jugendliche 

17.12.2009

Verfahrenshinweise im Zusammenhang mit dem IMK-Beschluss zur Altfallregelung als Anschlussregelung für die zum Jahresende auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ gem. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Zum Beschluss der Innenministerkonferenz vom 4.12.2009; 
Verfahrenshinweise im Zusammenhang mit dem IMK-Beschluss zur Altfallregelung als Initiates file download Anschlussregelung für die zum Jahresende auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ gem. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG
Gilt in Verbindung mit dem Initiates file downloadErlass zur Altfallregelung vom 4.12.2009

 Altfallregelung   Bleiberechtsregelung   Innenministerkonferenz 

4.12.2009

Nach dem Beschluss der IMK: Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen "auf Probe" nach der Altfallregelung.

Ausländerrecht - Altfallregelung; 
Initiates file downloadNach dem Beschluss der IMK: Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen "auf Probe" nach der Altfallregelung
Gilt in Verbindung mit dem 
Initiates file downloadErlass zur Altfallregelung vom 17.12.2009

 Altfallregelung   Bleiberechtsregelung   Innenministerkonferenz 

12.11.2009

Ausländerrecht - Altfallregelung

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Statistik zur gesetzlichen Altfallregelung zum Ende des 3. Quartal 2009; Verfahrensweise zur Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung zum 31.12.2009

 Altfallregelung   Bleiberecht 

5.10.2009

Ausländerrecht - Aufenthaltsverfestigung

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Beschluss des Landtages vom 16.9.2009 zur Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung zum 31.12.2009

 Altfallregelung   Aufenthaltserlaubnis   Bleiberecht 

3.04.2009

Ausländerrecht - Altfallregelung

Leitet Herunterladen der Datei einVerlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung in § 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zum 31.12.2009.Leitet Herunterladen der Datei ein

 Altfallregelung   Bleiberecht 

21.12.2007

Anwendung der Altfallregelung

Leitet Herunterladen der Datei einInnenministerium Schleswig-Holstein: Anwendung der Altfallregelung, §§ 104a,b Aufenthaltsgesetz

 Altfallregelung   Bleiberecht 

26.07.2007

Anwendung der Bleiberechtsregelung vom 17. November 2006

Leitet Herunterladen der Datei einZukünftige Altfallregelung: Bisherige Ergebnisse, Bewertung von Ausschlussgründen, Verländerung der Rücknahmepflicht

 Altfallregelung   Bleiberecht 

31.05.2007

Anordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen

Anordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für integrierte, langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG sowie Anordnung eines Abschiebestopps für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen nach § 60a AufenthG vom 17.11.2006.

Leitet Herunterladen der Datei einZur Beachtung dazu: Erlass IMSH vom 5.5.2006

 Aufenthatlserlaubnis   Bleiberecht   Integration 

10.05.2007

Bleiberechtsregelung

Leitet Herunterladen der Datei einBleiberechtsregelung für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer vom 17.11.2006
hier:
Wegfall des Zustimmungserfordernisses der Arbeitsagenturen

 Arbeitsagentur   Bleiberecht   Intergration 

2.04.2007

Erlass zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU:

Leitet Herunterladen der Datei ein

 Abschiebestopp   Bleiberecht   EU-Recht 

17.11.2006

Umsetzung der IMK-Bleiberechtsregelung

Leitet Herunterladen der Datei einAnordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG
sowie
Anordnung eines Abschiebungsstopps für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen nach § 60a AufenthG

 Abschiebestopp   IMK-Bleiberechtsregelung 

26.09.2006

Beabsichtigte Bleiberechtsregelung für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer

Leitet Herunterladen der Datei einBerücksichtigung der voraussichtlichen Kriterien einer Bleiberechtsregelung bei anstehenden Aufenthaltsbeendigungen

 Bleiberechtsregelung 

5.05.2006

Identitätsfeststellung

Leitet Herunterladen der Datei einProblematik der Identitätsfeststellung sowie Klärung der Staatsangehörigkeit ursprünglich aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit armenischer Herkunft

Zur Beachtung dazu: Leitet Herunterladen der Datei einErlass vom IMSH vom 31.5.2007

 Identitätsfeststellung 

2.01.2005

Rückführungen nach Afghanistan

Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 18./19..11.2004 erneut über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen und eine Bleiberechtsregelung beraten und noch nicht zur Veröffentlichung frei gegebene Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge beschlossen. Danach wird von den Ländern angestrebt, dass am 01.05.2005 mit der Rückführung einer größeren Anzahl afghanischer Ausreisepflichtiger begonnen werden kann. Der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan ist jedoch abhängig von dem Ergebnis von Verhandlungen mit afghanischen Regierungsvertretern über die Rücknahme von Flüchtlingen. Eine Veröffentlichung der Grundsätze soll erst erfolgen, wenn die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen sind und feststeht, dass mit Rückführungen begonnen werden kann.

Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan habe ich zuletzt mit Erlass vom 13.07.2004 auf der Grundlage des § 54 Satz 2 AuslG bis zum 31.12.2004 ausgesetzt. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist für die weitere Aussetzung der Abschiebungen, da erstmalig auf neuer Rechtsgrundlage, sein Einvernehmen nicht erforderlich.

Ich ordne daher auf der Grundlage des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an:

  1. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan werden weiterhin bis zum 30.06.2005 ausgesetzt.
  2. Für die zeitlich gestaffelte Befristung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18.01.1994
    - IV 610a - 212-29.233.62 - 8 - betr. Erteilung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG.
  3. Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können.
  4. Aufenthaltsbefugnisse, die nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG fortgelten, können unter den dort genannten Voraussetzungen verlängert werden, wenn die individuellen Erteilungsgründe fortbestehen. Erstmalige Erteilungen nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG kommen nicht in Betracht.
  5. Diese Anordnung gilt nur für Personen, für die eine schleswig?holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist.


gez. Stahn

 Abschiebung   Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführungen 

13.07.2004

Rückführungen nach Afghanistan; hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG

Leitet Herunterladen der Datei einDie Ausländerreferenten der Länder und des Bundes wurden am 8.7.04 von der IMK in Kiel beauftragt, auf der Grundlage der bereits von der IMK in Jena im November 2003 beschlossenen Rückführungsgrundsätze und des vom BMI angestrebten "memorandum of understanding" die praktische Umsetzung einzuleiten und einen Vorschlag für eine nähere Bestimmung und Eingrenzung des Personenkreises, der in den nächsten Monaten vorrangig zurückzuführen ist, sowie etwaige Bleiberechtsregelungen vorzulegen. Vorläufig wird der bestehende Abschiebungsstopp verlängert.

 Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführung 

28.06.2004

Bleiberecht für junge AusländerInnen

Erlass des Innenministeriums SH

Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält;

Hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG

Der Bundesminister des Innern hat am 28.06.2004 sein Einvernehmen nach § 54 Satz 2 AuslG erklärt, die Abschiebung des o.a. Personenkreises (IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001, Rd.Erl. vom 23.11.2001) weiterhin bis zum Zeitpunkt des Inkraftretens des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 auszusetzen.
Die entsprechende weitere Aussetzung von Abschiebungen ordne ich hiermit an.

 Abschiebung   Aussetzung   Bleiberecht   der   Verlängerung 

20.05.2003

Verlängerung des Erlasses zum Bleiberecht junger erwachsener Flüchtlinge

Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat am 20.5.2003 seinen Erlass verlängert:

Bleiberecht für junge volljährige AusländerInnen, deren Eltern/Elternteil Abschiebungsschutz nach §51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des §31 AuslG erhaelt
(IMK Beschluss vom 01./08.11.2001);
hier: Verlängerung der Anordnung nach §54 Satz 2 AuslG

Im Einvernehmen mit dem BMI vom 6.5.2003 ordne ich nach §54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.7.2002 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 30.6.2004 fortgilt.
gez. Dirk Gärtner, Kiel 20. Mai 2003

 Bleiberecht   Erwachsene   junge 

6.03.2003

Bleiberecht für junge volljährige Ausländer

(...) Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach §51 Abs.1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des §31 AuslG erhält - IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001; hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG (...)


Der Erlass im Wortlaut:

Weisung des Innenministeriums SH vom 6.03.2003

Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält - IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001;hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG

Die von mir angestrebte Bleiberechtsregelung nach § 32 AuslG scheint nach den bisher vorliegenden Stellungnahmen der Länder derzeit nicht erreichbar zu sein. Niedersachsen hat am 30.01.2003 seinen nach § 54 Satz 2 AuslG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordneten und Ende 2002 abgelaufenen Abschiebungsstopp verlängert und dies damit begründet, dass nach den Beschlüssen der IMK und der Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder der o.a. Personenkreis bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes aus humanitären Gründen geduldet werden kann und dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2002 und der erneuten Einbringung des Zuwanderungsgesetzes in unveränderter Fassung diese Beschlüsse fortgelten. Diese Auffassung teile ich und ordne deshalb im Einvernehmen mit dem BMI nach § 54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.07.2002 bis zum 30.06.2003 fortgilt.

Dirk Gärtner

 Bleiberecht   Erwachsene   junge 

25.06.2002

Rückführungen von Minderheiten in das Kosovo

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 25. Juni 2002

(...) Hervorzuheben ist, dass die Innenminister sich aufgrund des Berichtes des Bundesministeriums des Innern über die zwischenzeitlich mit UNMIK zur Rückführung von Minderheiten in den Kosovo geführten Gespräche einig waren, dass eine weitere generelle Aussetzung der Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo nicht aufrechterhalten werden kann und ein dauerhaftes Bleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen ist.(...)

Leitet Herunterladen der Datei einHier geht es zum Wortlaut des Erlasses.

 Innenministerkonferenz   Kosovo   Rückführung 

23.11.2001

Abschiebungsstopp für volljährige Kinder

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 23.11.2001

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 07./08.11.2001 beschlossen: 1. Die Innenminister und -senatoren der Länder stellen fest, dass die Aufenthaltsbeendigung von jungen Erwachsenen, die bereits als minderjährige Kinder mit ihren Eltern als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist sind, bei denen zumindest einem Elternteil Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wird und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält, unter humanitären Gesichtspunkten als unbefriedigend anzusehen ist. 2. Allein die Tatsache des Hereinwachsens in die Volljährigkeit soll nicht dazu führen, dass der Aufenthalt des jungen Erwachsenen abweichend vom Aufenthalt der Restfamilie nicht mehr verlängert werden kann, wenn keine Ausweisungsgründe nach §§ 46 Abs. 1 bis 4, 47 AuslG vorliegen und damit zu rechnen ist, dass sich dieser in die hiesigen Lebensverhältnisse einordnen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben wird. 3. Bis zur nächsten Innenministerkonferenz sollen Vorschläge erarbeitet werden, wie dieser Situation Rechnung getragen werden kann. Es besteht Übereinstimung dahingehend, dass es die besondere Situation der Betroffenen rechtfertigen kann, bis auf weiteres aus humanitären Gründen den weiteren Aufenthalt zu dulden. Ich ordne deshalb nach § 54 Satz 1 AuslG an: · Abschiebungen der in Nr. 1 des IMK-Beschlusses bezeichneten jungen Erwach-senen werden unter den in Nr. 2 des Beschlusses genannten Voraussetzungen für sechs Monate ausgesetzt. Diese Anordnung gilt darüber hinaus auch dann, wenn für die jungen Erwachsenen kein Asylverfahren durchgeführt wurde, sie als Minderjährige zusammen mit nur einem Elternteil oder unbegleitet eingereist und kein weiterer Elternteil oder keine minderjährigen Geschwister vorhanden sind. · Für die Erteilung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18.01.1994 betr. Ertei-lung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG - IV 610 a - 212 - 29.233.62-8 - . · Von dieser Anordnung sind nur Personen begünstigt, die zuvor in Schleswig-Holstein ein Asylverfahren betrieben haben. Information: T.: 0431-988-3260; email: volker.stahn@im.landsh.de  

 Abschiebungsstopp   Innenministerkonferenz   Kinder   volljährige