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17.11.2009
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Rückführungen nach Sri Lanka
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imsh_srilanka_17.11.09.pdf
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Abschiebestopp
Aufenthaltsrecht
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20.07.2009
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Drittstaatsangehörige: Opfer des Menschenhandels
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Aufenthaltsrechtiche Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die Opfer des Menschenhandels oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (§ 25 Abs. 4a AufenthG)
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Aufenthaltsrecht
Drittstaatsangehörige
Menschenhandel
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28.02.2008
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Aufenthaltsrecht - Abschiebungshaft
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Durchführung der Abschiebungshaft
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Abschiebungshaft
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26.11.2007
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Erlass zu Widerruf
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Formelle aufenthaltsrechtliche Konsequenzen des unanfechtbaren Widerrufs der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung
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Widerruf
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19.11.2007
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Aufenthaltsrecht:
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Prüfung nach §73 Abs. 2a AsylVfG; Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach §26 Abs. 3 AufenthG
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Asylverfahrensgesetz
Niederlassungserlaubnis
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18.10.2005
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Aufenthaltsrecht - Widerruf
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Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bei einem Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 7 AufenthG
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Widerruf
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25.02.2005
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Aufenthaltsrecht
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Ehemalige Deutsche, die nach dem 01.01.2000 durch Wiedererwerb der ursprünglichen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben
| Als Anlage übersende ich das Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 13. Januar 2005 (M I 3-125 201 TUR/2) mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
In Ergänzung der Ausführungen des BMI bitte ich wie folgt ausländerrechtlich zu verfahren: Ein Aufenthaltstitel nach § 38 AufenthG wird nur auf Antrag gewährt. Zugunsten der Betroffenen wird davon ausgegangen, dass sie erst durch das Inkrafttreten des Zu-wanderungsgesetzes und die damit einhergehende Presseberichterstattung von dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfahren haben. Die in § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannte Frist ist somit eingehalten, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift bis zum 30. Juni 2005 gestellt wurde. Bei allen nach diesem Zeitpunkt eingehenden Anträgen ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt wurde.
Gem. § 38 Abs. 3 AufenthG kann in besonderen Fällen der Aufenthaltstitel abweichend von § 5 AufenthG erteilt werden. Dabei ist bei der Ausübung des Ermessens wohlwollend im Sinne des Antragstellers zu verfahren. Bei Personen, die vor dem 1.1.2005 durch Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren haben, ist regelmäßig von einem besonderen Fall im Sinne des § 38 Abs. 3 AufenthG auszugehen.
Sofern Regelausweisungsgründe nach § 54 AufenthG gegeben sind, ist nach Ermessen über den weiteren Aufenthalt zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Sofern die Vor-aussetzungen einer zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG gegeben sind, wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel versagt.
Aus staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht gebe ich folgende ergänzende Hinweise: Die automatisch verlorene deutsche Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 StAG) kann nur durch erneute Einbürgerung wieder erworben werden. Für diejenigen türkischen Staatsangehörigen, die nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrechts kraft Gesetzes besitzen und für die somit ein ununterbrochener rechtmäßiger und gewöhnlicher Inlandsaufenthalt vorliegt, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfolgen. Für alle anderen Fälle ist der zu fordernde Inlandsaufenthalt mit Blick auf eine Analogie zu § 12 b StAG (Anrechnung von Voraufenthalten bis zu fünf Jahren) zu prüfen. Ein Anspruch auf Einbürgerung könnte danach frühestens drei Jahre nach letzter Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend gemacht werden.
Schließlich kommt für den betroffenen Personenkreis eine privilegierte Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht, da es sich um ehemalige Deutsche handelt. Unter Anwendung der Nr. 8.1.3.3 StAR-VwV kann eine - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürzere Inlandsaufenthaltsdauer als acht Jahre für die Einbürgerung ausreichend sein, sofern die darüber hinaus erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Anträge auf Einbürgerung zum Zwecke eines "Wiedererwerbs" der deutschen Staatsangehörigkeit sind bevorzugt und unter wohlwollender Ermessensausübung zu bearbeiten. |
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Deutsche
Ehemalige
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17.06.2004
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Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an deutschverheiratete Ausländerinnen und Ausländer trotz Sozialhilfebezug
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Das Schleswig-Holsteinische OVG hat mit Beschluss vom 24.2.2003 (Anlage) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung entschieden, dass ein deutschverheirateter Ausländer durch seine Eheschließung einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erwogen hat.
Hier ist die Anlage zu finden.
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Aufenthaltsrecht
Ehegatten
Sozialleistungen
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16.05.2003
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Verfahren bei Feststellung von Abschiebungshindernissen wegen Krankheit & Kriterienkatalog für die Erteilung von medizinischen Gutachtenaufträgen
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(...) Vor der zwangsweisen Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung ist zu jedem Zeitpunkt, d.h. auch bei unmittelbar bevorstehender Aufenthaltsbeendigung, beachtlichen Indizien für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des/der Betroffenen nachzugehen, die Auswirkungen auf die Flugreisetauglichkeit haben und/oder ein mögliches Vollstreckungshindernis darstellen könnten. (...) Hier ist bei der Prüfung möglicher gesundheitlicher Abschiebungshindernisse formal zu unterscheiden zwischen (1.) einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis, d.h. im Heimatland drohen wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit und (2.) einer möglichen (Flug-)Reiseuntauglichkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis.(...)
Hier der Wortlaut des Erlasses (inkl. Anlage: (Ausländerbehördlicher) Informations- und Kriterienkatalog für die Erteilung von Gutachtenaufträgen zur Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungs- bzw. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse
Anlage 2: Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen (in aufenthaltsrechtlichen Verfahren) der Projektgruppe „Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen“.
Ergänzungserlass des IMSH vom 12.September 2003:
Weisung des Innenministeriums SH vom Ergänzungserlass des IMSH vom 12.September 2003
Ausländerrecht; Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse bzw. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen
Mit meinem Erlass vom 15.5.2003 wurde Ihnen ein Informations- und Kriterienkatalog zugesandt, der zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards bei der Erteilung von Gutachtenaufträgen oder Anforderungen einer (amts-) ärztlichen Stellungnahme dienen soll.
Als weitere Anlage 2 wurde dem Erlass als Handreichung eine Abhandlung der Projektgruppe „Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen“ beigefügt. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um die Idealprojektion einer Arbeitsgruppe handelt, die lediglich als Anhalt dienen kann und nicht als eine vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein vorgegebene Mindestanforderung anzusehen ist.
Aus meiner Sicht kommen für die Begutachtung traumatisierter Personen insbesondere Amtsärztinnen und Amtsärzte in Frage, die Fachärzte für Psychiatrie sind oder die im Rahmen der Unterbringungen nach dem PsychKG tätig werden. Ansonsten wird auf Seite 3 Absatz 3 meines Erlasses vom 15.5.2003 verwiesen.
gez. Polakowski
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Abschiebungshindernisse
Krankheit
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10.05.2001
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Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien-Herzegowina und Jugoslawien einschließlich Kosovo
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Hier: Beschluss der Innenminsterkonferenz vom 10.Mai 2001 in Schierke
Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern stellen in Fortsetzung ihrer Gespräche auf der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 23./24. November 2000 und 15. Februar 2001 fest, dass es in einer Reihe von Fällen Personen sowohl aus Bosnien-Herzegowina als auch aus der BR Jugoslawien einschließlich dem Kosovo gibt, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben müssten.
Hier geht es zum Wortlaut des Beschlusses
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Bosnien-Herzegowina
Innenministerkonferenz
Jugoslawien
Kosovo
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