Erlasse zu ausgesuchten Themen

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17.12.2009

Verfahrenshinweise im Zusammenhang mit dem IMK-Beschluss zur Altfallregelung als Anschlussregelung für die zum Jahresende auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ gem. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Zum Beschluss der Innenministerkonferenz vom 4.12.2009; 
Verfahrenshinweise im Zusammenhang mit dem IMK-Beschluss zur Altfallregelung als Initiates file download Anschlussregelung für die zum Jahresende auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ gem. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG
Gilt in Verbindung mit dem Initiates file downloadErlass zur Altfallregelung vom 4.12.2009

 Altfallregelung   Bleiberechtsregelung   Innenministerkonferenz 

4.12.2009

Nach dem Beschluss der IMK: Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen "auf Probe" nach der Altfallregelung.

Ausländerrecht - Altfallregelung; 
Initiates file downloadNach dem Beschluss der IMK: Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen "auf Probe" nach der Altfallregelung
Gilt in Verbindung mit dem 
Initiates file downloadErlass zur Altfallregelung vom 17.12.2009

 Altfallregelung   Bleiberechtsregelung   Innenministerkonferenz 

12.11.2009

Ausländerrecht - Altfallregelung

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Statistik zur gesetzlichen Altfallregelung zum Ende des 3. Quartal 2009; Verfahrensweise zur Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung zum 31.12.2009

 Altfallregelung   Bleiberecht 

5.10.2009

Ausländerrecht - Aufenthaltsverfestigung

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Beschluss des Landtages vom 16.9.2009 zur Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung zum 31.12.2009

 Altfallregelung   Aufenthaltserlaubnis   Bleiberecht 

3.04.2009

Ausländerrecht - Altfallregelung

Leitet Herunterladen der Datei einVerlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung in § 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zum 31.12.2009.Leitet Herunterladen der Datei ein

 Altfallregelung   Bleiberecht 

11.06.2007

Anordnung der erteilung von Aufenthaltserlaubnissen

Leitet Herunterladen der Datei einAnordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für integrierte, langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG sowie Anordnung eines Abschiebestopps für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen nach § 60a AufenthG vom 17.11.2006.

 Abschiebestop   Aufenthatlserlaubnis   Beschäftigung   geringfügige   Integration 

31.05.2007

Anordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen

Anordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für integrierte, langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG sowie Anordnung eines Abschiebestopps für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen nach § 60a AufenthG vom 17.11.2006.

Leitet Herunterladen der Datei einZur Beachtung dazu: Erlass IMSH vom 5.5.2006

 Aufenthatlserlaubnis   Bleiberecht   Integration 

17.11.2006

Umsetzung der IMK-Bleiberechtsregelung

Leitet Herunterladen der Datei einAnordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG
sowie
Anordnung eines Abschiebungsstopps für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen nach § 60a AufenthG

 Abschiebestopp   IMK-Bleiberechtsregelung 

15.03.2006

Umsetzung des §21 AufenthG

Leitet Herunterladen der Datei einUmsetzung des §21 AufenthG, nach dem einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden kann
• Leitet Herunterladen der Datei einAnwendungshinweise für den Vollzug des §21 AufenthG durch die Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein
• Leitet Herunterladen der Datei einAnlage 1: IHK-Formular "Gründungskonzept"
• Leitet Herunterladen der Datei einAnlage 2: Zuständige und fachkundige Stellen in Schleswig-Holstein

 Aufenthaltserlaubnis   selbständige   Tätigkeit 

2.01.2005

Rückführungen nach Afghanistan

Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 18./19..11.2004 erneut über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen und eine Bleiberechtsregelung beraten und noch nicht zur Veröffentlichung frei gegebene Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge beschlossen. Danach wird von den Ländern angestrebt, dass am 01.05.2005 mit der Rückführung einer größeren Anzahl afghanischer Ausreisepflichtiger begonnen werden kann. Der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan ist jedoch abhängig von dem Ergebnis von Verhandlungen mit afghanischen Regierungsvertretern über die Rücknahme von Flüchtlingen. Eine Veröffentlichung der Grundsätze soll erst erfolgen, wenn die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen sind und feststeht, dass mit Rückführungen begonnen werden kann.

Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan habe ich zuletzt mit Erlass vom 13.07.2004 auf der Grundlage des § 54 Satz 2 AuslG bis zum 31.12.2004 ausgesetzt. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist für die weitere Aussetzung der Abschiebungen, da erstmalig auf neuer Rechtsgrundlage, sein Einvernehmen nicht erforderlich.

Ich ordne daher auf der Grundlage des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an:

  1. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan werden weiterhin bis zum 30.06.2005 ausgesetzt.
  2. Für die zeitlich gestaffelte Befristung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18.01.1994
    - IV 610a - 212-29.233.62 - 8 - betr. Erteilung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG.
  3. Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können.
  4. Aufenthaltsbefugnisse, die nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG fortgelten, können unter den dort genannten Voraussetzungen verlängert werden, wenn die individuellen Erteilungsgründe fortbestehen. Erstmalige Erteilungen nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG kommen nicht in Betracht.
  5. Diese Anordnung gilt nur für Personen, für die eine schleswig?holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist.


gez. Stahn

 Abschiebung   Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführungen 

17.06.2004

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an deutschverheiratete Ausländerinnen und Ausländer trotz Sozialhilfebezug

Das Schleswig-Holsteinische OVG hat mit Beschluss vom 24.2.2003 (Anlage) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung entschieden, dass ein deutschverheirateter Ausländer durch seine Eheschließung einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erwogen hat.

Leitet Herunterladen der Datei einHier ist die Anlage zu finden.

 Aufenthaltsrecht   Ehegatten   Sozialleistungen 

23.05.2002

Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG

Hier: Kindergeld

"(...)Diese Formulierung schließt es (bei verfassungskonformer Auslegung) nicht aus, einen durch die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgelösten Rechtsanspruch auf Gewährung von Kindergeld bei der Berechnung der Lebensunterhaltsgrundlagen mit einzubeziehen.(...)"

Stellungnahme des Innenministeriums im Wortlaut:

Stellungnahme des Innenministeriums SH vom 23.5.2002

"Einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, kann nach § 35 Abs. 1 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Diese Formulierung schließt es (bei verfassungskonformer Auslegung) nicht aus, einen durch die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgelösten Rechtsanspruch auf Gewährung von Kindergeld bei der Berechnung der Lebensunterhaltsgrundlagen mit einzubeziehen." gez. Dirk Gärtner, T. 0431-988-2761, dirk.gaertner@im.landsh.de  

 Aufenthaltsbefugnis   Kindergeld   Lebensunterhalt