Erlasse zu ausgesuchten Themen
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Datum |
Titel |
Beschreibung |
Treffwörter |
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17.12.2009 |
Verfahrenshinweise im Zusammenhang mit dem IMK-Beschluss zur Altfallregelung als Anschlussregelung für die zum Jahresende auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ gem. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG |
Zum Beschluss der Innenministerkonferenz vom 4.12.2009; |
Altfallregelung Bleiberechtsregelung Innenministerkonferenz |
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4.12.2009 |
Nach dem Beschluss der IMK: Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen "auf Probe" nach der Altfallregelung. |
Ausländerrecht - Altfallregelung; |
Altfallregelung Bleiberechtsregelung Innenministerkonferenz |
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12.11.2009 |
Ausländerrecht - Altfallregelung |
Altfallregelung Bleiberecht | |
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5.10.2009 |
Ausländerrecht - Aufenthaltsverfestigung |
Altfallregelung Aufenthaltserlaubnis Bleiberecht | |
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3.04.2009 |
Ausländerrecht - Altfallregelung |
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Altfallregelung Bleiberecht |
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11.06.2007 |
Anordnung der erteilung von Aufenthaltserlaubnissen |
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Abschiebestop Aufenthatlserlaubnis Beschäftigung geringfügige Integration |
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31.05.2007 |
Anordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen |
Anordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für integrierte, langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG sowie Anordnung eines Abschiebestopps für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen nach § 60a AufenthG vom 17.11.2006. |
Aufenthatlserlaubnis Bleiberecht Integration |
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17.11.2006 |
Umsetzung der IMK-Bleiberechtsregelung |
Abschiebestopp IMK-Bleiberechtsregelung | |
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15.03.2006 |
Umsetzung des §21 AufenthG |
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Aufenthaltserlaubnis selbständige Tätigkeit |
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2.01.2005 |
Rückführungen nach Afghanistan |
Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 18./19..11.2004 erneut über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen und eine Bleiberechtsregelung beraten und noch nicht zur Veröffentlichung frei gegebene Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge beschlossen. Danach wird von den Ländern angestrebt, dass am 01.05.2005 mit der Rückführung einer größeren Anzahl afghanischer Ausreisepflichtiger begonnen werden kann. Der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan ist jedoch abhängig von dem Ergebnis von Verhandlungen mit afghanischen Regierungsvertretern über die Rücknahme von Flüchtlingen. Eine Veröffentlichung der Grundsätze soll erst erfolgen, wenn die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen sind und feststeht, dass mit Rückführungen begonnen werden kann. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan habe ich zuletzt mit Erlass vom 13.07.2004 auf der Grundlage des § 54 Satz 2 AuslG bis zum 31.12.2004 ausgesetzt. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist für die weitere Aussetzung der Abschiebungen, da erstmalig auf neuer Rechtsgrundlage, sein Einvernehmen nicht erforderlich. Ich ordne daher auf der Grundlage des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an:
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Abschiebung Afghanistan Innenministerkonferenz Rückführungen |
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17.06.2004 |
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an deutschverheiratete Ausländerinnen und Ausländer trotz Sozialhilfebezug |
Das Schleswig-Holsteinische OVG hat mit Beschluss vom 24.2.2003 (Anlage) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung entschieden, dass ein deutschverheirateter Ausländer durch seine Eheschließung einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erwogen hat. |
Aufenthaltsrecht Ehegatten Sozialleistungen |
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23.05.2002 |
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG |
Hier: Kindergeld Stellungnahme des Innenministeriums im Wortlaut: Stellungnahme des Innenministeriums SH vom 23.5.2002 "Einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, kann nach § 35 Abs. 1 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Diese Formulierung schließt es (bei verfassungskonformer Auslegung) nicht aus, einen durch die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgelösten Rechtsanspruch auf Gewährung von Kindergeld bei der Berechnung der Lebensunterhaltsgrundlagen mit einzubeziehen." gez. Dirk Gärtner, T. 0431-988-2761, dirk.gaertner@im.landsh.de
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Aufenthaltsbefugnis Kindergeld Lebensunterhalt |
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