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28.06.2005

Rückführung von Flüchtlingen nach Afghanistan und Anordnung nach ³23 Abs. 1 AufenthG

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 23./24. Juni 2005 in Stuttgart

 Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführung 

2.01.2005

Rückführungen nach Afghanistan

Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 18./19..11.2004 erneut über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen und eine Bleiberechtsregelung beraten und noch nicht zur Veröffentlichung frei gegebene Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge beschlossen. Danach wird von den Ländern angestrebt, dass am 01.05.2005 mit der Rückführung einer größeren Anzahl afghanischer Ausreisepflichtiger begonnen werden kann. Der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan ist jedoch abhängig von dem Ergebnis von Verhandlungen mit afghanischen Regierungsvertretern über die Rücknahme von Flüchtlingen. Eine Veröffentlichung der Grundsätze soll erst erfolgen, wenn die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen sind und feststeht, dass mit Rückführungen begonnen werden kann.

Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan habe ich zuletzt mit Erlass vom 13.07.2004 auf der Grundlage des § 54 Satz 2 AuslG bis zum 31.12.2004 ausgesetzt. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist für die weitere Aussetzung der Abschiebungen, da erstmalig auf neuer Rechtsgrundlage, sein Einvernehmen nicht erforderlich.

Ich ordne daher auf der Grundlage des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an:

  1. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan werden weiterhin bis zum 30.06.2005 ausgesetzt.
  2. Für die zeitlich gestaffelte Befristung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18.01.1994
    - IV 610a - 212-29.233.62 - 8 - betr. Erteilung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG.
  3. Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können.
  4. Aufenthaltsbefugnisse, die nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG fortgelten, können unter den dort genannten Voraussetzungen verlängert werden, wenn die individuellen Erteilungsgründe fortbestehen. Erstmalige Erteilungen nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG kommen nicht in Betracht.
  5. Diese Anordnung gilt nur für Personen, für die eine schleswig?holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist.


gez. Stahn

 Abschiebung   Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführungen 

13.07.2004

Rückführungen nach Afghanistan; hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG

Leitet Herunterladen der Datei einDie Ausländerreferenten der Länder und des Bundes wurden am 8.7.04 von der IMK in Kiel beauftragt, auf der Grundlage der bereits von der IMK in Jena im November 2003 beschlossenen Rückführungsgrundsätze und des vom BMI angestrebten "memorandum of understanding" die praktische Umsetzung einzuleiten und einen Vorschlag für eine nähere Bestimmung und Eingrenzung des Personenkreises, der in den nächsten Monaten vorrangig zurückzuführen ist, sowie etwaige Bleiberechtsregelungen vorzulegen. Vorläufig wird der bestehende Abschiebungsstopp verlängert.

 Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführung 

22.04.2003

Rückführungen nach Afghanistan

22. April 2004 und 26. November 2003

hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG
Im ursprünglichen Beschluss wurde die Abschiebung ausgesetzt bis zum 18.6.2004. Dieser Termin wurde im Erlass vom 22.4.2004 verlängert bis zum 31.7.2004 im Hinblick auf die Innenministerkonferenz Anfang Juli.

Hier ist der Text des Erlasses:

Erlass des Innenministeriums SH vom 26. November 2003
& Verlängerung vom 22.4.2004


22.04.2004

Rückführungen nach Afghanistan;
hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG

ausgehend von der durch den Bezugserlass – bis zum Beschluss der IMK über den Beginn der Rückführungen, längstens für weitere sechs Monate – verlängerten ursprünglichen Anordnung vom 19.06.2002 (Nr. 3 des IMK-Beschlusses vom 06.06.2002) GILT DIE Aussetzung der Abschiebung noch bis zum 18.06.2004. Auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 21.11.2003 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 14./15.05.2003 (Nr. 3) werden die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des innern über den Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan entscheiden, sobald die Lage vor Ort Rückführungen zulässt. Zu einer entsprechenden Beratung wird es frühestens auf der nächsten IMK kommen, die erst Anfang Juli 2004 stattfindet. Damit die vorher auslaufenden Duldungen erneuert werden können, verlängere ich die Anordnung bis zum 31.07.2004.



26.11.2004
Rückführungen nach Afghanistan
hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG


Die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder hat in ihrer Sitzung am 20./21.11.2003 über die aktuelle Lage in Afghanistan und die Möglichkeiten von Rückführungen dorthin beraten und den als Anlage beigefügten Beschluss gefasst. Darin bekräftigt sie ihre bisherige Beschlusslage und erklärt, dass ein Rückführungsbeginn möglichst noch im Frühjahr 2004 angestrebt werden sollte. Zu dieser zeitlichen Perspektive hat jedoch Schleswig-Holstein gemeinsam mit den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zu Protokoll gegeben, dass es angesichts der politischen Entwicklung in Afghanistan jedwede Ankündigung eines möglichen Rückführungsbeginns für verfrüht hält. Die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern hatten auf der IMK am 14./15.05.2003 beschlossen, dass sie gemeinsam über den Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen und den Zeitpunkt der Anwendung des Rückführungskonzepts entscheiden, sobald die Lage vor Ort Rückführungen zulässt (s. Bezugserlass).

Nach § 54 Satz 2 AuslG verlängere daher ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern meine Anordnung vom 27.05.2003 bis zum Beschluss der IMK über den Beginn der Rückführungen, längstens für weitere sechs Monate.

Volker Stahn

 Abschiebung   Afghanistan   Aussetzung   der   Rückführung 

16.12.2002

Rückführungen nach Afghanistan

hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG


(...) Nach § 54 Satz 2 AuslG ordne ich daher im Einvernehmen
mit dem Bundesministe-rium des Innern an, dass Abschiebungen nach
Afghanistan für weitere sechs Monate auf der Grundlage meiner Anordnung
vom 19.06.2002 ausgesetzt werden. (...)

Leitet Herunterladen der Datei einHier geht es zum Wortlaut des Erlasses.

 Abschiebestopp   Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführung 

30.07.2002

Rückführungen nach Afghanistan

Hier: Anordnung nach §54 Satz 1 AuslG (Abschiebungsstopp)

"Um Missverständnissen bei der Anwendung vom 19.06.2002 zum weiteren Verfahren hinsichtlich der Rückkehr
afghanischer Staatsangehöriger vorzubeugen, weise ich unter Bezug auf Ziffer 5 des Erlasses darauf hin, dass im Einzelfall Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilt werden können, wenn die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind."

gez. Dirk Gärtner

 Abschiebungsstopp   Afghanistan 

19.06.2002

Abschiebungsstopp Afghanistan

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 19. Juni 2002
 
(...) Die zwangsweise Rückführung kommt angesichts der derzeitigen zivilen und militärischen Lagen sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen mit Ausnahme von Straftätern grundsätzlich nicht in Betracht (Nr. 3).
Nach § 54 Satz 1 AuslG ordne ich daher an:
1. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger werden für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.(...)


Leitet Herunterladen der Datei einHier ist der Wortlaut des Erlasses zu finden.

 Abschiebestopp   Afghanistan 

26.02.2002

Rückführungen nach Afghanistan

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 26. Februar 2002
Angesichts der veränderten Lage in Afghanistan ist die Frage an mich herangetragen worden, ob auf der Grundlage des Bezugserlasses weiterhin Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen und zu verlängern sind...

Hier ist der Wortlaut des Erlasses:

Angesichts der veränderten Lage in Afghanistan ist die Frage an mich herangetragen worden, ob auf der Grundlage des Bezugserlasses weiterhin Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen und zu verlängern sind.

Der Erlass vom 10.10.2001 bezieht sich ausdrücklich auf die zu jenem Zeitpunkt in und um Afghanistan bestehende Lage, wie sie auch im Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan (Stand 18.10.2001) zum Ausdruck kommt. Meine Einschätzung war, dass die durch die neue Lage verursachte Unmöglichkeit sowohl der freiwilligen Rückkehr als auch der Abschiebung nach Afghanistan für mehr als 6 Monate fortbesteht (mein Hinweis auf Nr. 30.3.7 AuslG-VwV).

Die Lage in Afganistan hat sich in der Zwischenzeit durch die Beseitigung des Talibanregimes und die Einsetzung einer Übergangsregierung grundlegend geändert. Nach dem weiteren Ad-hoc Bericht vom 10.01.2002 hält der UNHCR eine organisierte Rückkehr im Frühjahr dieses Jahres für wahrscheinlich. Es bestehen schon Flugverbindungen nach Kabul, bei denen es sich zwar nicht um reguläre Linienflugverbindungen handelt, über die aber auch Einreisen im Rahmen des IOM-Programms zur Rückkehr qualifizierter Afghanen (vgl. Runderlass vom 22.01.2002 - IV 613-483.14441) stattfinden. Die Eröffnung weiterer Flugverbindungen aus dem Iran erwartet IOM im März. Bei dieser Lage kommt nach Nr. 30.3.7 AusIG-VwV die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen nicht mehr in Betracht; die bereits erteilten Aufenthaltsbefugnisse können jedoch auslaufen.

Die Sicherheitslage in Kabul und den übrigen Landesteilen Afghanistans ist weiterhin nicht gefestigt. Die Versorgungssituation der Bevölkerung ist - angesichts von geschätzt 6,5 Millionen hilfsbedürftigen Afghanen vor allem außerhalb von Kabul - noch sehr schwierig. Die Lage in Afghanistan und die Möglichkeiten für eine Rückkehr werde ich sorgfältig beobachten. Ich erwarte, dass sich auch die nächste Innenministerkonferenz Anfang Juni mit der Rückführung nach Afghanistan befasst.


Informationen: Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein, T. 0431-988-2761

 Afghanistan   Rückführung 

10.10.2001

Rückführungen nach Afghanistan

Hier: Weisung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 10.10.2001

   Aufgrund der derzeitigen Lage in und um Afghanistan und der Berichte über geschlossene Grenzen ist gegenwärtig anzunehmen, dass eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich ist. Auch Abschiebungen nach Afghanistan waren bisher schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich; die aktuelle Lageentwicklung erfordert daher keine Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG. Die Unmöglichkeit sowohl der freiwilligen Rückkehr als auch der Abschiebung nach Afghanistan dürfte nach meiner Einschätzung auch in den nächsten Monaten fortbestehen. Dies lässt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG wieder zu (Nrn. 30.3.2, 30.3.7, 30.4.6 AuslG-VwV), wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis ist, solange sie allein auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Rückkehr gestützt wird, längstens für jeweils ein Jahr zu erteilen und zu verlängern. Haben afghanische Staatsangehörige vor den aktuellen Ereignissen ein Asylverfahren durchgeführt, ohne dass für sie ein rechtliches Abschiebungshindernis festgestellt worden ist, sind diese vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen ist und die Ausreisepflicht wieder eintritt, wenn aufgrund einer Änderung der Lage in und um Afghanistan das Ausreise- oder Abschiebungshindernis weggefallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Den Betroffenen ist daher dringend anzuraten, die aktuelle Lage in Afghanistan zum Anlass zu nehmen, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverzüglich (s. § 51 Abs. 3 VwVfG) einen Folgeantrag oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG zu stellen. Nur durch Feststellung einer politischen Verfolgung oder eines rechtlichen Abschiebungshindernisses können sie die Chance wahren, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet längerfristig zu sichern. Auf § 11 AuslG weise ich hin. Dirk Gärtner  

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