Erlasse zu ausgesuchten Themen

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27.05.2009

Rückführungen nach SRI LANKA

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG

 Abschiebung   Lanka   Rückführungsstopp   Sri 

24.04.2008

Rückführungen nach SRI LANKA

Leitet Herunterladen der Datei einAnordnung der Aussetzung von Abschiebungen gemäß §60a Abs. 1 AufenthG

 Abschiebung   Aussetzung   Lanka   Rückführungen   Sri 

21.08.2007

Rückführung nach Sri Lanka:

Leitet Herunterladen der Datei einVerlängerung der Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG.

 Abschiebungen   Aussetzung   Lanka   Rückführung   Sri   von 

12.06.2007

Rückführung nach Sri Lanka

Leitet Herunterladen der Datei einAnordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG.

 Abschiebung   Aussetzung   der   Lanka   Rückführung   Sri 

9.01.2006

Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG

Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach §60a Abs. 1 AufenthG durch das Innenminsiterium Schleswig-Holstein:
hier: Abschiebungen von Personen, die zuvor in den vom Erdbeben betroffenen Gebieten Pakistans gelebt haben:

Die Lebensbedingungen in den durch das Erdbeben betroffenen Gebieten sind nach wie vor schwierig. Nach §60a Abs. 1 AufenthG ordne ich daher an, Abschiebungen auf der Grundlage meines Erlasses vom 19. Oktober 2005 um weitere drei Monate auszusetzen.

 Abschiebungen   aussetzung   Pakistan   von 

19.10.2005

Pakistan: Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 AufenthG

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Abschiebungen von Personen, die zuvor in den vom Erdbeben betroffenen Gebieten Pakistans gelebt haben

 Abschiebung   Pakistan 

24.01.2005

Aussetzung von Abschiebungen

Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach 60a Abs. 1 AufenthG; hier: Abschiebungen in Staaten, die von der Tsunami Flutkatastrophe betroffen sind

 Abschiebungen   Flutkatastrophe   Tsunami 

24.01.2005

Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach 60a Abs. 1 AufenthG

hier: Abschiebungen in Staaten, die von der Tsunami Flutkatastrophe betroffen sind

Nach § 60a Abs. 1 AufenthG ordne ich an:

1. Abschiebungen nach Sri Lanka, Somalia, zu den Malediven sowie nach Indonesien und Indien werden für drei Monate ausgesetzt. Für Indonesien und Indien gilt dies nur für Personen, die zuvor in der indonesischen Provinz Aceh oder in den indischen Regionen Tamil Nadu, Kerala, Pondicherry, Andhra Pradesh und der Inselgruppe der Andamanen und Nikobaren gelebt haben. 2. Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können. 3. Diese Anordnung gilt nur für Personen, für die eine schleswig holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist. 

 Abschiebung   Aussetzung   Indien   Indonesien   Lanka   Malediven   Somalia   Sri 

2.01.2005

Rückführungen nach Afghanistan

Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 18./19..11.2004 erneut über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen und eine Bleiberechtsregelung beraten und noch nicht zur Veröffentlichung frei gegebene Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge beschlossen. Danach wird von den Ländern angestrebt, dass am 01.05.2005 mit der Rückführung einer größeren Anzahl afghanischer Ausreisepflichtiger begonnen werden kann. Der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan ist jedoch abhängig von dem Ergebnis von Verhandlungen mit afghanischen Regierungsvertretern über die Rücknahme von Flüchtlingen. Eine Veröffentlichung der Grundsätze soll erst erfolgen, wenn die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen sind und feststeht, dass mit Rückführungen begonnen werden kann.

Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan habe ich zuletzt mit Erlass vom 13.07.2004 auf der Grundlage des § 54 Satz 2 AuslG bis zum 31.12.2004 ausgesetzt. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist für die weitere Aussetzung der Abschiebungen, da erstmalig auf neuer Rechtsgrundlage, sein Einvernehmen nicht erforderlich.

Ich ordne daher auf der Grundlage des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an:

  1. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan werden weiterhin bis zum 30.06.2005 ausgesetzt.
  2. Für die zeitlich gestaffelte Befristung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18.01.1994
    - IV 610a - 212-29.233.62 - 8 - betr. Erteilung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG.
  3. Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können.
  4. Aufenthaltsbefugnisse, die nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG fortgelten, können unter den dort genannten Voraussetzungen verlängert werden, wenn die individuellen Erteilungsgründe fortbestehen. Erstmalige Erteilungen nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG kommen nicht in Betracht.
  5. Diese Anordnung gilt nur für Personen, für die eine schleswig?holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist.


gez. Stahn

 Abschiebung   Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführungen 

28.06.2004

Bleiberecht für junge AusländerInnen

Erlass des Innenministeriums SH

Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält;

Hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG

Der Bundesminister des Innern hat am 28.06.2004 sein Einvernehmen nach § 54 Satz 2 AuslG erklärt, die Abschiebung des o.a. Personenkreises (IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001, Rd.Erl. vom 23.11.2001) weiterhin bis zum Zeitpunkt des Inkraftretens des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 auszusetzen.
Die entsprechende weitere Aussetzung von Abschiebungen ordne ich hiermit an.

 Abschiebung   Aussetzung   Bleiberecht   der   Verlängerung 

16.12.2002

Rückführungen nach Afghanistan

hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG


(...) Nach § 54 Satz 2 AuslG ordne ich daher im Einvernehmen
mit dem Bundesministe-rium des Innern an, dass Abschiebungen nach
Afghanistan für weitere sechs Monate auf der Grundlage meiner Anordnung
vom 19.06.2002 ausgesetzt werden. (...)

Leitet Herunterladen der Datei einHier geht es zum Wortlaut des Erlasses.

 Abschiebestopp   Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführung 

11.11.2002

Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tschetschenien

(...) im Hinblick auf die veränderte Lage derzeit von Abschiebungen von Tschetschenen in die Russische Föderation abzusehen. (...)

Hier ist der Wortlaut des Erlasses zu finden:

Weisung des Innenministeriums SH vom 11.11.2002

Als Anlage übersende ich Abdruck eines Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 31.10.2002 über die Einschätzung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Tschetschenien zur Kenntnis. Ich trete der Empfehlung des Bundesministeriums des Innern bei, im Hinblick auf die veränderte Lage derzeit von Abschiebungen von Tschetschenen in die Russische Föderation abzusehen. Die Innenministerkonferenz wird sich nach heutigem Stand am 05.12.2002 mit dem Thema befassen. Die betreffenden Personen sollten darauf verwiesen werden, einen Asylantrag oder einen Folgeantrag zu stellen. gez. Dirk Gärtner, T. 0431-988-2761, dirk.gaertner@im.landsh.de  

 Abschiebungsunterlassung   Innenministerkonferenz   Tschetschenien 

19.06.2002

Abschiebungsstopp Afghanistan

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 19. Juni 2002
 
(...) Die zwangsweise Rückführung kommt angesichts der derzeitigen zivilen und militärischen Lagen sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen mit Ausnahme von Straftätern grundsätzlich nicht in Betracht (Nr. 3).
Nach § 54 Satz 1 AuslG ordne ich daher an:
1. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger werden für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.(...)


Leitet Herunterladen der Datei einHier ist der Wortlaut des Erlasses zu finden.

 Abschiebestopp   Afghanistan 

28.11.2001

Abschiebungsstopp für das Kosovo

Aussetzung von Abschiebungen in das Kosovo
hier: 1. Minderheiten aus dem Kosovo
2. Besonders hilfsbedürftige Personen

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 28.11.2001

1. Auf der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder wurde am 07./08. November 2001 erneut über die Situation der Minderheiten im Kosovo beraten. Wegen der für diese Personengruppe im Herkunftsland nach wie vor bestehenden unsicheren Lage wurde beschlossen, dass die Länder die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo (insbesondere Serben, Roma und Aschkali) für weitere sechs Monate verlängern können. Ich ordne daher nach § 54 Satz 1 AuslG an: · Abschiebungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo in das Kosovo werden für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. · Die Duldungen sind von Beginn an für die sechs Monate zu erteilen, um so die Aussichten auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung zu verbessern. · Abweichend von dieser Anordnung kann bei besonders schwerwiegenden Straftaten im Einzelfall mit meiner Zustimmung abgeschoben werden. 2. Darüber hinaus wurde auch die Abschiebung in das Kosovo während der Wintermonate erörtert, ohne dass ein Beschluss gefasst wurde. Angesichts des bevorstehenden Winters und der daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen haben UNHCR und UNMIK dar-um gebeten, keine Personen abzuschieben, die nicht über eigene Unterkunft verfügen oder mangels eigener finanzieller Mittel auf nur begrenzt vorhandene Unterstützung angewiesen wären. Insbesondere sollte die Rückkehr von besonders hilfsbedürftigen Personen so lange zurückgestellt werden, bis im Kosovo eine angemessene Unterstützung sicher gestellt werden kann. Dementsprechend ordne ich nach § 54 Abs.1 AuslG an: · Die Abschiebung besonders hilfsbedürftiger Personen aus dem Kosovo ohne familiären oder sonstigen Rückhalt im Herkunftsland, wie z.B. allein erziehen-de Mütter mit kleinen Kindern, allein stehende Frauen, Alte, Kranke ohne geeignete Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, werden bis zum 31. März 2002 ausgesetzt. · Ausgenommen sind Personen, die Straftaten begangen oder sich wiederholt aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entzogen haben. Information: T.: 0431-988-3261 / 3290; email: Martina.Oppermann@im.landsh.de  

 Abschiebungsstopp   Kosovo 

23.11.2001

Abschiebungsstopp für volljährige Kinder

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 23.11.2001

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 07./08.11.2001 beschlossen: 1. Die Innenminister und -senatoren der Länder stellen fest, dass die Aufenthaltsbeendigung von jungen Erwachsenen, die bereits als minderjährige Kinder mit ihren Eltern als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist sind, bei denen zumindest einem Elternteil Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wird und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält, unter humanitären Gesichtspunkten als unbefriedigend anzusehen ist. 2. Allein die Tatsache des Hereinwachsens in die Volljährigkeit soll nicht dazu führen, dass der Aufenthalt des jungen Erwachsenen abweichend vom Aufenthalt der Restfamilie nicht mehr verlängert werden kann, wenn keine Ausweisungsgründe nach §§ 46 Abs. 1 bis 4, 47 AuslG vorliegen und damit zu rechnen ist, dass sich dieser in die hiesigen Lebensverhältnisse einordnen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben wird. 3. Bis zur nächsten Innenministerkonferenz sollen Vorschläge erarbeitet werden, wie dieser Situation Rechnung getragen werden kann. Es besteht Übereinstimung dahingehend, dass es die besondere Situation der Betroffenen rechtfertigen kann, bis auf weiteres aus humanitären Gründen den weiteren Aufenthalt zu dulden. Ich ordne deshalb nach § 54 Satz 1 AuslG an: · Abschiebungen der in Nr. 1 des IMK-Beschlusses bezeichneten jungen Erwach-senen werden unter den in Nr. 2 des Beschlusses genannten Voraussetzungen für sechs Monate ausgesetzt. Diese Anordnung gilt darüber hinaus auch dann, wenn für die jungen Erwachsenen kein Asylverfahren durchgeführt wurde, sie als Minderjährige zusammen mit nur einem Elternteil oder unbegleitet eingereist und kein weiterer Elternteil oder keine minderjährigen Geschwister vorhanden sind. · Für die Erteilung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18.01.1994 betr. Ertei-lung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG - IV 610 a - 212 - 29.233.62-8 - . · Von dieser Anordnung sind nur Personen begünstigt, die zuvor in Schleswig-Holstein ein Asylverfahren betrieben haben. Information: T.: 0431-988-3260; email: volker.stahn@im.landsh.de  

 Abschiebungsstopp   Innenministerkonferenz   Kinder   volljährige 

10.10.2001

Rückführungen nach Afghanistan

Hier: Weisung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 10.10.2001

   Aufgrund der derzeitigen Lage in und um Afghanistan und der Berichte über geschlossene Grenzen ist gegenwärtig anzunehmen, dass eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich ist. Auch Abschiebungen nach Afghanistan waren bisher schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich; die aktuelle Lageentwicklung erfordert daher keine Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG. Die Unmöglichkeit sowohl der freiwilligen Rückkehr als auch der Abschiebung nach Afghanistan dürfte nach meiner Einschätzung auch in den nächsten Monaten fortbestehen. Dies lässt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG wieder zu (Nrn. 30.3.2, 30.3.7, 30.4.6 AuslG-VwV), wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis ist, solange sie allein auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Rückkehr gestützt wird, längstens für jeweils ein Jahr zu erteilen und zu verlängern. Haben afghanische Staatsangehörige vor den aktuellen Ereignissen ein Asylverfahren durchgeführt, ohne dass für sie ein rechtliches Abschiebungshindernis festgestellt worden ist, sind diese vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen ist und die Ausreisepflicht wieder eintritt, wenn aufgrund einer Änderung der Lage in und um Afghanistan das Ausreise- oder Abschiebungshindernis weggefallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Den Betroffenen ist daher dringend anzuraten, die aktuelle Lage in Afghanistan zum Anlass zu nehmen, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverzüglich (s. § 51 Abs. 3 VwVfG) einen Folgeantrag oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG zu stellen. Nur durch Feststellung einer politischen Verfolgung oder eines rechtlichen Abschiebungshindernisses können sie die Chance wahren, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet längerfristig zu sichern. Auf § 11 AuslG weise ich hin. Dirk Gärtner  

 Abschiebestopp   Afghanistan   Rückführungen