Erlasse zu ausgesuchten Themen

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Treffwörter

2.05.2012

Durchfürhung der Abschiebungshaft

Leitet Herunterladen der Datei einErlass des Kieler Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration zur Durchführung der Abschiebunghaft

ErlassJuMi_AHE_02-05-2012.pdf
 Abschiebungshaft   Durchführungsanweisung 

4.01.2012

Roma Rückführung ins Kosovo im Winter 2012

Leitet Herunterladen der Datei einAntwort des Justizministeriums auf eine Anfrage zu einer möglichen "Winterregelung" bei der Rückführung von Roma in das Kosovo.

 Abschiebung   Kosovo   Roma   Winter 

8.06.2011

Rückführung jemenitischer Staatsangehöriger

Erlass des Justizministeriums Schleswig-Holstein: Leitet Herunterladen der Datei einBAMF sieht aufgrund der Situation in der Republik Jemen von Asylentscheidungen ab; jemenitische Staatsangehörige sind derzeit nicht in Abschiebungshaft zu nehmen

 Abschiebungshaft   Jemen   Rückführung 

19.05.2011

Rückführungshinweise syrische Staatsangehörige

Leitet Herunterladen der Datei einSyrische Staatsangehörige vorerst nicht in Abschiebungshaft, vor Rückführung Einzelfallprüfung durch Justitzministerium.

Leitet Herunterladen der Datei einAktuelles Schreiben des Justizministeriums vom 19.1.2012 zu Vorführungen bei der syrischen Botschaft

 Abschiebungshaft   Rückführung   Syrien 

22.03.2011

Erlass zur geplanten Bleiberechtsregelung für geduldete Jugendliche:

Leitet Herunterladen der Datei einSechsmonatige Aussetzung der Abschiebung für Jugendliche und ihre Familien, die voraussichtlich von der geplanten Bleiberechtsregelung profitieren

 Bleiberechtsregelung   Innenministerkonferenz   Jugendliche 

17.12.2009

Rückführungen nach Syrien

Deutsch-syrisches Rücknahmeabkommen:
Initiates file downloadRückführungen nach Syrien

 Abschiebung   Rücknahmeabkommen   Syrien 

27.05.2009

Rückführungen nach SRI LANKA

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG

 Abschiebung   Lanka   Rückführungsstopp   Sri 

26.05.2009

Vorläufige Gewahrsamnahme nach §62 Abs. 4 AufenthG [Abschiebungs- oder Sicherungshaft nur mit richerlicher Anordnung!]

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7.5.2009

 Abschiebungshaft   Bundesverfassungsgericht 

24.04.2008

Rückführungen nach SRI LANKA

Leitet Herunterladen der Datei einAnordnung der Aussetzung von Abschiebungen gemäß §60a Abs. 1 AufenthG

 Abschiebung   Aussetzung   Lanka   Rückführungen   Sri 

28.02.2008

Aufenthaltsrecht - Abschiebungshaft

Leitet Herunterladen der Datei einDurchführung der Abschiebungshaft

 Abschiebungshaft 

27.12.2007

Justizministerium: Vollzug der Abschiebungshaft von männlichen jugendlichen Abschiebungsgefangenen

Leitet Herunterladen der Datei einErlass: Jugendliche Abschiebungsgefangene in der Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg

 Abschiebungshaft   AHE   Flüchtlinge   jugendliche   Rendsburg 

24.09.2007

Ausländerrecht, Nachfolgestaatenproblematik:

Leitet Herunterladen der Datei ein Abschiebungshindernisse durch Verlust der Staatsangehörigkeit

 Abschiebungshindernis   Staatenlosigkeit 

21.08.2007

Rückführung nach Sri Lanka:

Leitet Herunterladen der Datei einVerlängerung der Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG.

 Abschiebungen   Aussetzung   Lanka   Rückführung   Sri   von 

12.06.2007

Rückführung nach Sri Lanka

Leitet Herunterladen der Datei einAnordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG.

 Abschiebung   Aussetzung   der   Lanka   Rückführung   Sri 

17.11.2006

Umsetzung der IMK-Bleiberechtsregelung

Leitet Herunterladen der Datei einAnordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG
sowie
Anordnung eines Abschiebungsstopps für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen nach § 60a AufenthG

 Abschiebestopp   IMK-Bleiberechtsregelung 

9.01.2006

Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG

Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach §60a Abs. 1 AufenthG durch das Innenminsiterium Schleswig-Holstein:
hier: Abschiebungen von Personen, die zuvor in den vom Erdbeben betroffenen Gebieten Pakistans gelebt haben:

Die Lebensbedingungen in den durch das Erdbeben betroffenen Gebieten sind nach wie vor schwierig. Nach §60a Abs. 1 AufenthG ordne ich daher an, Abschiebungen auf der Grundlage meines Erlasses vom 19. Oktober 2005 um weitere drei Monate auszusetzen.

 Abschiebungen   aussetzung   Pakistan   von 

19.10.2005

Pakistan: Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 AufenthG

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Abschiebungen von Personen, die zuvor in den vom Erdbeben betroffenen Gebieten Pakistans gelebt haben

 Abschiebung   Pakistan 

5.09.2005

Zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Abschiebung aus einem Klinikum oder einer ähnlichen Einrichtung

 Abschiebung 

14.03.2005

Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen

Leitet Herunterladen der Datei einhier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen

 Ärzte   Rückführungen 

24.01.2005

Aussetzung von Abschiebungen

Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach 60a Abs. 1 AufenthG; hier: Abschiebungen in Staaten, die von der Tsunami Flutkatastrophe betroffen sind

 Abschiebungen   Flutkatastrophe   Tsunami 

24.01.2005

Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach 60a Abs. 1 AufenthG

hier: Abschiebungen in Staaten, die von der Tsunami Flutkatastrophe betroffen sind

Nach § 60a Abs. 1 AufenthG ordne ich an:

1. Abschiebungen nach Sri Lanka, Somalia, zu den Malediven sowie nach Indonesien und Indien werden für drei Monate ausgesetzt. Für Indonesien und Indien gilt dies nur für Personen, die zuvor in der indonesischen Provinz Aceh oder in den indischen Regionen Tamil Nadu, Kerala, Pondicherry, Andhra Pradesh und der Inselgruppe der Andamanen und Nikobaren gelebt haben. 2. Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können. 3. Diese Anordnung gilt nur für Personen, für die eine schleswig holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist. 

 Abschiebung   Aussetzung   Indien   Indonesien   Lanka   Malediven   Somalia   Sri 

2.01.2005

Rückführungen nach Afghanistan

Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 18./19..11.2004 erneut über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen und eine Bleiberechtsregelung beraten und noch nicht zur Veröffentlichung frei gegebene Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge beschlossen. Danach wird von den Ländern angestrebt, dass am 01.05.2005 mit der Rückführung einer größeren Anzahl afghanischer Ausreisepflichtiger begonnen werden kann. Der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan ist jedoch abhängig von dem Ergebnis von Verhandlungen mit afghanischen Regierungsvertretern über die Rücknahme von Flüchtlingen. Eine Veröffentlichung der Grundsätze soll erst erfolgen, wenn die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen sind und feststeht, dass mit Rückführungen begonnen werden kann.

Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan habe ich zuletzt mit Erlass vom 13.07.2004 auf der Grundlage des § 54 Satz 2 AuslG bis zum 31.12.2004 ausgesetzt. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist für die weitere Aussetzung der Abschiebungen, da erstmalig auf neuer Rechtsgrundlage, sein Einvernehmen nicht erforderlich.

Ich ordne daher auf der Grundlage des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an:

  1. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan werden weiterhin bis zum 30.06.2005 ausgesetzt.
  2. Für die zeitlich gestaffelte Befristung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18.01.1994
    - IV 610a - 212-29.233.62 - 8 - betr. Erteilung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG.
  3. Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können.
  4. Aufenthaltsbefugnisse, die nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG fortgelten, können unter den dort genannten Voraussetzungen verlängert werden, wenn die individuellen Erteilungsgründe fortbestehen. Erstmalige Erteilungen nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG kommen nicht in Betracht.
  5. Diese Anordnung gilt nur für Personen, für die eine schleswig?holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist.


gez. Stahn

 Abschiebung   Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführungen 

7.12.2004

Rückführungen von Minderheitenangehörigen in den Kosovo

Die Konferenz der Innenminister und –senatoren hat sich am 18./19. November 2004 erneut mit der Rückführung von Minderheiten in den Kosovo befasst und den als Anlage beigefügten Beschluss gefasst.
Auf die Protokollnotiz der Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein weise ich hin.

Stephanie Hinrichsen

 Abschiebung   Innenministerkonferenz   Kosovo 

9.09.2004

Kosovo: Rückführungen und statistische Erfassung

Erlass des Innenministeriums SH

1. Rückführungen von Minderheitenangehörigen in den Kosovo
2. Statistische Erfassung der ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo



1. Am 31.8. und 1.9.2004 haben wie geplant weitere Expertengespräche einer Bund-Länder-Delegation mit UNMIK über Fragen der Rückführung in den Ko-sovo stattgefunden. Zu Ihrer Information über die Ergebnisse dieser Gesprä-che füge ich eine Kopie der vom BMI übersandten „Abgestimmten Nieder-schrift“ sowohl in englischer Originalfassung als auch in deutscher Überset-zung als Anlage 1 bei.
Unter Bezug auf Ziffer 3 des Erlasses vom 9.7.2004 – Az.: IV 606-212-29.234.50-14 ist für Minderheitenangehörige der Ashkali und Ägypter – wie auch für Serben und Roma, deren Situation mangels Veränderung nicht The-ma der Expertengespräche war – weiterhin von der tatsächlichen Unmöglich-keit der Abschiebung auszugehen, da UNMIK sich nach wie vor nicht in der Lage sieht, einer Wiederaufnahme der Rückführung dieser Minderheitenan-gehörigen zuzustimmen.

Dem BMI-Schreiben vom 6.9.2004 ist zu entnehmen, dass die deutsche Seite der Delegation auf Grund der Gespräche den Eindruck gewonnen habe, dass UNMIK eine Wiederaufnahme der Rückführungen des o.g. Personenkreises der Ashkali und Ägypter möglicherweise nicht vor dem Frühjahr nächsten Jah-res zulassen wird.

2. Das BMI beabsichtigt, zum Jahresende eine Aktualisierung der Zahlen der in Deutschland aufhältigen ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo durchzuführen.
Ich bitte, zum Stichtag 31.12.2004 die Anzahl der in Ihrem Zuständigkeitsbe-reich aufhältigen Angehörigen der ethnischen Minderheiten – getrennt nach Ethnien – sowie der Kosovo-Albaner entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Muster bis zum 15.12.2004 mitzuteilen.



Die Anlage kann bei der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrats angefragt werden.

 Ausreisepflicht   Erfassung   Kosovo   Rückführung   statisische 

13.07.2004

Rückführungen nach Afghanistan; hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG

Leitet Herunterladen der Datei einDie Ausländerreferenten der Länder und des Bundes wurden am 8.7.04 von der IMK in Kiel beauftragt, auf der Grundlage der bereits von der IMK in Jena im November 2003 beschlossenen Rückführungsgrundsätze und des vom BMI angestrebten "memorandum of understanding" die praktische Umsetzung einzuleiten und einen Vorschlag für eine nähere Bestimmung und Eingrenzung des Personenkreises, der in den nächsten Monaten vorrangig zurückzuführen ist, sowie etwaige Bleiberechtsregelungen vorzulegen. Vorläufig wird der bestehende Abschiebungsstopp verlängert.

 Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführung 

9.07.2004

Rückführungen von Minderheitenangehörigen in den Kosovo

Das Innenministerium informiert über die IMK-Beschlusslage, benennt Rückführungsmöglichkeiten von Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh in das Kossovo und teilt die weiterhin bestehende Weigerung der UNMIK, der Abschiebung von Roma, Serben, Ashkali und Ägyptern in das Kosovo zuzustimmen.

Leitet Herunterladen der Datei einHier gibt es den Beschluss.

 Innenministerkonferenz   Kosovo   Rückführung 

28.06.2004

Bleiberecht für junge AusländerInnen

Erlass des Innenministeriums SH

Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält;

Hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG

Der Bundesminister des Innern hat am 28.06.2004 sein Einvernehmen nach § 54 Satz 2 AuslG erklärt, die Abschiebung des o.a. Personenkreises (IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001, Rd.Erl. vom 23.11.2001) weiterhin bis zum Zeitpunkt des Inkraftretens des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 auszusetzen.
Die entsprechende weitere Aussetzung von Abschiebungen ordne ich hiermit an.

 Abschiebung   Aussetzung   Bleiberecht   der   Verlängerung 

20.05.2003

Verlängerung des Erlasses zum Bleiberecht junger erwachsener Flüchtlinge

Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat am 20.5.2003 seinen Erlass verlängert:

Bleiberecht für junge volljährige AusländerInnen, deren Eltern/Elternteil Abschiebungsschutz nach §51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des §31 AuslG erhaelt
(IMK Beschluss vom 01./08.11.2001);
hier: Verlängerung der Anordnung nach §54 Satz 2 AuslG

Im Einvernehmen mit dem BMI vom 6.5.2003 ordne ich nach §54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.7.2002 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 30.6.2004 fortgilt.
gez. Dirk Gärtner, Kiel 20. Mai 2003

 Bleiberecht   Erwachsene   junge 

16.05.2003

Verfahren bei Feststellung von Abschiebungshindernissen wegen Krankheit & Kriterienkatalog für die Erteilung von medizinischen Gutachtenaufträgen

(...) Vor der zwangsweisen Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung ist zu jedem Zeitpunkt, d.h. auch bei unmittelbar bevorstehender Aufenthaltsbeendigung, beachtlichen Indizien für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des/der Betroffenen nachzugehen, die Auswirkungen auf die Flugreisetauglichkeit haben und/oder ein mögliches Vollstreckungshindernis darstellen könnten. (...) Hier ist bei der Prüfung möglicher gesundheitlicher Abschiebungshindernisse formal zu unterscheiden zwischen
(1.) einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis, d.h. im Heimatland drohen wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit und
(2.) einer möglichen (Flug-)Reiseuntauglichkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis.(...)

Leitet Herunterladen der Datei einHier der Wortlaut des Erlasses (inkl. Anlage: (Ausländerbehördlicher) Informations- und Kriterienkatalog für die Erteilung von Gutachtenaufträgen zur Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungs- bzw. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse

Anlage 2:
Leitet Herunterladen der Datei einStandardsLeitet Herunterladen der Datei ein zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen (in aufenthaltsrechtlichen Verfahren) der Projektgruppe „Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen“.

 

Ergänzungserlass des IMSH vom 12.September 2003:

Weisung des Innenministeriums SH vom

Ergänzungserlass des IMSH vom 12.September 2003

Ausländerrecht;
Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse bzw. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen


Mit meinem Erlass vom 15.5.2003 wurde Ihnen ein Informations- und Kriterienkatalog zugesandt, der zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards bei der Erteilung von Gutachtenaufträgen oder Anforderungen einer (amts-) ärztlichen Stellungnahme dienen soll.

Als weitere Anlage 2 wurde dem Erlass als Handreichung eine Abhandlung der Projektgruppe „Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen“ beigefügt. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um die Idealprojektion einer Arbeitsgruppe handelt, die lediglich als Anhalt dienen kann und nicht als eine vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein vorgegebene Mindestanforderung anzusehen ist.

Aus meiner Sicht kommen für die Begutachtung traumatisierter Personen insbesondere Amtsärztinnen und Amtsärzte in Frage, die Fachärzte für Psychiatrie sind oder die im Rahmen der Unterbringungen nach dem PsychKG tätig werden. Ansonsten wird auf Seite 3 Absatz 3 meines Erlasses vom 15.5.2003 verwiesen.

gez. Polakowski

 

 

 Abschiebungshindernisse   Krankheit 

22.04.2003

Rückführungen nach Afghanistan

22. April 2004 und 26. November 2003

hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG
Im ursprünglichen Beschluss wurde die Abschiebung ausgesetzt bis zum 18.6.2004. Dieser Termin wurde im Erlass vom 22.4.2004 verlängert bis zum 31.7.2004 im Hinblick auf die Innenministerkonferenz Anfang Juli.

Hier ist der Text des Erlasses:

Erlass des Innenministeriums SH vom 26. November 2003
& Verlängerung vom 22.4.2004


22.04.2004

Rückführungen nach Afghanistan;
hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG

ausgehend von der durch den Bezugserlass – bis zum Beschluss der IMK über den Beginn der Rückführungen, längstens für weitere sechs Monate – verlängerten ursprünglichen Anordnung vom 19.06.2002 (Nr. 3 des IMK-Beschlusses vom 06.06.2002) GILT DIE Aussetzung der Abschiebung noch bis zum 18.06.2004. Auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 21.11.2003 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 14./15.05.2003 (Nr. 3) werden die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des innern über den Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan entscheiden, sobald die Lage vor Ort Rückführungen zulässt. Zu einer entsprechenden Beratung wird es frühestens auf der nächsten IMK kommen, die erst Anfang Juli 2004 stattfindet. Damit die vorher auslaufenden Duldungen erneuert werden können, verlängere ich die Anordnung bis zum 31.07.2004.



26.11.2004
Rückführungen nach Afghanistan
hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG


Die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder hat in ihrer Sitzung am 20./21.11.2003 über die aktuelle Lage in Afghanistan und die Möglichkeiten von Rückführungen dorthin beraten und den als Anlage beigefügten Beschluss gefasst. Darin bekräftigt sie ihre bisherige Beschlusslage und erklärt, dass ein Rückführungsbeginn möglichst noch im Frühjahr 2004 angestrebt werden sollte. Zu dieser zeitlichen Perspektive hat jedoch Schleswig-Holstein gemeinsam mit den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zu Protokoll gegeben, dass es angesichts der politischen Entwicklung in Afghanistan jedwede Ankündigung eines möglichen Rückführungsbeginns für verfrüht hält. Die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern hatten auf der IMK am 14./15.05.2003 beschlossen, dass sie gemeinsam über den Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen und den Zeitpunkt der Anwendung des Rückführungskonzepts entscheiden, sobald die Lage vor Ort Rückführungen zulässt (s. Bezugserlass).

Nach § 54 Satz 2 AuslG verlängere daher ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern meine Anordnung vom 27.05.2003 bis zum Beschluss der IMK über den Beginn der Rückführungen, längstens für weitere sechs Monate.

Volker Stahn

 Abschiebung   Afghanistan   Aussetzung   der   Rückführung 

6.03.2003

Bleiberecht für junge volljährige Ausländer

(...) Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach §51 Abs.1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des §31 AuslG erhält - IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001; hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG (...)


Der Erlass im Wortlaut:

Weisung des Innenministeriums SH vom 6.03.2003

Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält - IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001;hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG

Die von mir angestrebte Bleiberechtsregelung nach § 32 AuslG scheint nach den bisher vorliegenden Stellungnahmen der Länder derzeit nicht erreichbar zu sein. Niedersachsen hat am 30.01.2003 seinen nach § 54 Satz 2 AuslG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordneten und Ende 2002 abgelaufenen Abschiebungsstopp verlängert und dies damit begründet, dass nach den Beschlüssen der IMK und der Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder der o.a. Personenkreis bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes aus humanitären Gründen geduldet werden kann und dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2002 und der erneuten Einbringung des Zuwanderungsgesetzes in unveränderter Fassung diese Beschlüsse fortgelten. Diese Auffassung teile ich und ordne deshalb im Einvernehmen mit dem BMI nach § 54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.07.2002 bis zum 30.06.2003 fortgilt.

Dirk Gärtner

 Bleiberecht   Erwachsene   junge 

20.12.2002

Erlass zur Durchführung von Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein

(...) Abschiebungshaft wird in Schleswig-Holstein nach § 8 Abs. 2 Satz 2 FrhEntzG in Verbindung mit den §§ 171, 173 bis 175, 178 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) im Wege der Amtshilfe in der Regel für männliche Abschiebungshaftgefangene in der Außenstelle Rendsburg der Justizvollzugsanstalt Kiel und für weibliche Abschiebungshaftgefangene im Frauenvollzug in der Justizvollzugsanstalt Lübeck vollzogen. (...)

Leitet Herunterladen der Datei einHier ist der Erlass im Wortlaut zu finden.

 Abschiebungshaft   Durchführungshinweise 

16.12.2002

Rückführungen nach Afghanistan

hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG


(...) Nach § 54 Satz 2 AuslG ordne ich daher im Einvernehmen
mit dem Bundesministe-rium des Innern an, dass Abschiebungen nach
Afghanistan für weitere sechs Monate auf der Grundlage meiner Anordnung
vom 19.06.2002 ausgesetzt werden. (...)

Leitet Herunterladen der Datei einHier geht es zum Wortlaut des Erlasses.

 Abschiebestopp   Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführung 

11.11.2002

Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tschetschenien

(...) im Hinblick auf die veränderte Lage derzeit von Abschiebungen von Tschetschenen in die Russische Föderation abzusehen. (...)

Hier ist der Wortlaut des Erlasses zu finden:

Weisung des Innenministeriums SH vom 11.11.2002

Als Anlage übersende ich Abdruck eines Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 31.10.2002 über die Einschätzung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Tschetschenien zur Kenntnis. Ich trete der Empfehlung des Bundesministeriums des Innern bei, im Hinblick auf die veränderte Lage derzeit von Abschiebungen von Tschetschenen in die Russische Föderation abzusehen. Die Innenministerkonferenz wird sich nach heutigem Stand am 05.12.2002 mit dem Thema befassen. Die betreffenden Personen sollten darauf verwiesen werden, einen Asylantrag oder einen Folgeantrag zu stellen. gez. Dirk Gärtner, T. 0431-988-2761, dirk.gaertner@im.landsh.de  

 Abschiebungsunterlassung   Innenministerkonferenz   Tschetschenien 

30.07.2002

Rückführungen nach Afghanistan

Hier: Anordnung nach §54 Satz 1 AuslG (Abschiebungsstopp)

"Um Missverständnissen bei der Anwendung vom 19.06.2002 zum weiteren Verfahren hinsichtlich der Rückkehr
afghanischer Staatsangehöriger vorzubeugen, weise ich unter Bezug auf Ziffer 5 des Erlasses darauf hin, dass im Einzelfall Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilt werden können, wenn die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind."

gez. Dirk Gärtner

 Abschiebungsstopp   Afghanistan 

25.06.2002

Rückführungen von Minderheiten in das Kosovo

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 25. Juni 2002

(...) Hervorzuheben ist, dass die Innenminister sich aufgrund des Berichtes des Bundesministeriums des Innern über die zwischenzeitlich mit UNMIK zur Rückführung von Minderheiten in den Kosovo geführten Gespräche einig waren, dass eine weitere generelle Aussetzung der Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo nicht aufrechterhalten werden kann und ein dauerhaftes Bleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen ist.(...)

Leitet Herunterladen der Datei einHier geht es zum Wortlaut des Erlasses.

 Innenministerkonferenz   Kosovo   Rückführung 

19.06.2002

Abschiebungsstopp Afghanistan

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 19. Juni 2002
 
(...) Die zwangsweise Rückführung kommt angesichts der derzeitigen zivilen und militärischen Lagen sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen mit Ausnahme von Straftätern grundsätzlich nicht in Betracht (Nr. 3).
Nach § 54 Satz 1 AuslG ordne ich daher an:
1. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger werden für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.(...)


Leitet Herunterladen der Datei einHier ist der Wortlaut des Erlasses zu finden.

 Abschiebestopp   Afghanistan 

26.02.2002

Rückführungen nach Afghanistan

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 26. Februar 2002
Angesichts der veränderten Lage in Afghanistan ist die Frage an mich herangetragen worden, ob auf der Grundlage des Bezugserlasses weiterhin Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen und zu verlängern sind...

Hier ist der Wortlaut des Erlasses:

Angesichts der veränderten Lage in Afghanistan ist die Frage an mich herangetragen worden, ob auf der Grundlage des Bezugserlasses weiterhin Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen und zu verlängern sind.

Der Erlass vom 10.10.2001 bezieht sich ausdrücklich auf die zu jenem Zeitpunkt in und um Afghanistan bestehende Lage, wie sie auch im Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan (Stand 18.10.2001) zum Ausdruck kommt. Meine Einschätzung war, dass die durch die neue Lage verursachte Unmöglichkeit sowohl der freiwilligen Rückkehr als auch der Abschiebung nach Afghanistan für mehr als 6 Monate fortbesteht (mein Hinweis auf Nr. 30.3.7 AuslG-VwV).

Die Lage in Afganistan hat sich in der Zwischenzeit durch die Beseitigung des Talibanregimes und die Einsetzung einer Übergangsregierung grundlegend geändert. Nach dem weiteren Ad-hoc Bericht vom 10.01.2002 hält der UNHCR eine organisierte Rückkehr im Frühjahr dieses Jahres für wahrscheinlich. Es bestehen schon Flugverbindungen nach Kabul, bei denen es sich zwar nicht um reguläre Linienflugverbindungen handelt, über die aber auch Einreisen im Rahmen des IOM-Programms zur Rückkehr qualifizierter Afghanen (vgl. Runderlass vom 22.01.2002 - IV 613-483.14441) stattfinden. Die Eröffnung weiterer Flugverbindungen aus dem Iran erwartet IOM im März. Bei dieser Lage kommt nach Nr. 30.3.7 AusIG-VwV die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen nicht mehr in Betracht; die bereits erteilten Aufenthaltsbefugnisse können jedoch auslaufen.

Die Sicherheitslage in Kabul und den übrigen Landesteilen Afghanistans ist weiterhin nicht gefestigt. Die Versorgungssituation der Bevölkerung ist - angesichts von geschätzt 6,5 Millionen hilfsbedürftigen Afghanen vor allem außerhalb von Kabul - noch sehr schwierig. Die Lage in Afghanistan und die Möglichkeiten für eine Rückkehr werde ich sorgfältig beobachten. Ich erwarte, dass sich auch die nächste Innenministerkonferenz Anfang Juni mit der Rückführung nach Afghanistan befasst.


Informationen: Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein, T. 0431-988-2761

 Afghanistan   Rückführung 

28.11.2001

Abschiebungsstopp für das Kosovo

Aussetzung von Abschiebungen in das Kosovo
hier: 1. Minderheiten aus dem Kosovo
2. Besonders hilfsbedürftige Personen

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 28.11.2001

1. Auf der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder wurde am 07./08. November 2001 erneut über die Situation der Minderheiten im Kosovo beraten. Wegen der für diese Personengruppe im Herkunftsland nach wie vor bestehenden unsicheren Lage wurde beschlossen, dass die Länder die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo (insbesondere Serben, Roma und Aschkali) für weitere sechs Monate verlängern können. Ich ordne daher nach § 54 Satz 1 AuslG an: · Abschiebungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo in das Kosovo werden für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. · Die Duldungen sind von Beginn an für die sechs Monate zu erteilen, um so die Aussichten auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung zu verbessern. · Abweichend von dieser Anordnung kann bei besonders schwerwiegenden Straftaten im Einzelfall mit meiner Zustimmung abgeschoben werden. 2. Darüber hinaus wurde auch die Abschiebung in das Kosovo während der Wintermonate erörtert, ohne dass ein Beschluss gefasst wurde. Angesichts des bevorstehenden Winters und der daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen haben UNHCR und UNMIK dar-um gebeten, keine Personen abzuschieben, die nicht über eigene Unterkunft verfügen oder mangels eigener finanzieller Mittel auf nur begrenzt vorhandene Unterstützung angewiesen wären. Insbesondere sollte die Rückkehr von besonders hilfsbedürftigen Personen so lange zurückgestellt werden, bis im Kosovo eine angemessene Unterstützung sicher gestellt werden kann. Dementsprechend ordne ich nach § 54 Abs.1 AuslG an: · Die Abschiebung besonders hilfsbedürftiger Personen aus dem Kosovo ohne familiären oder sonstigen Rückhalt im Herkunftsland, wie z.B. allein erziehen-de Mütter mit kleinen Kindern, allein stehende Frauen, Alte, Kranke ohne geeignete Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, werden bis zum 31. März 2002 ausgesetzt. · Ausgenommen sind Personen, die Straftaten begangen oder sich wiederholt aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entzogen haben. Information: T.: 0431-988-3261 / 3290; email: Martina.Oppermann@im.landsh.de  

 Abschiebungsstopp   Kosovo 

23.11.2001

Abschiebungsstopp für volljährige Kinder

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 23.11.2001

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 07./08.11.2001 beschlossen: 1. Die Innenminister und -senatoren der Länder stellen fest, dass die Aufenthaltsbeendigung von jungen Erwachsenen, die bereits als minderjährige Kinder mit ihren Eltern als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist sind, bei denen zumindest einem Elternteil Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wird und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält, unter humanitären Gesichtspunkten als unbefriedigend anzusehen ist. 2. Allein die Tatsache des Hereinwachsens in die Volljährigkeit soll nicht dazu führen, dass der Aufenthalt des jungen Erwachsenen abweichend vom Aufenthalt der Restfamilie nicht mehr verlängert werden kann, wenn keine Ausweisungsgründe nach §§ 46 Abs. 1 bis 4, 47 AuslG vorliegen und damit zu rechnen ist, dass sich dieser in die hiesigen Lebensverhältnisse einordnen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben wird. 3. Bis zur nächsten Innenministerkonferenz sollen Vorschläge erarbeitet werden, wie dieser Situation Rechnung getragen werden kann. Es besteht Übereinstimung dahingehend, dass es die besondere Situation der Betroffenen rechtfertigen kann, bis auf weiteres aus humanitären Gründen den weiteren Aufenthalt zu dulden. Ich ordne deshalb nach § 54 Satz 1 AuslG an: · Abschiebungen der in Nr. 1 des IMK-Beschlusses bezeichneten jungen Erwach-senen werden unter den in Nr. 2 des Beschlusses genannten Voraussetzungen für sechs Monate ausgesetzt. Diese Anordnung gilt darüber hinaus auch dann, wenn für die jungen Erwachsenen kein Asylverfahren durchgeführt wurde, sie als Minderjährige zusammen mit nur einem Elternteil oder unbegleitet eingereist und kein weiterer Elternteil oder keine minderjährigen Geschwister vorhanden sind. · Für die Erteilung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18.01.1994 betr. Ertei-lung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG - IV 610 a - 212 - 29.233.62-8 - . · Von dieser Anordnung sind nur Personen begünstigt, die zuvor in Schleswig-Holstein ein Asylverfahren betrieben haben. Information: T.: 0431-988-3260; email: volker.stahn@im.landsh.de  

 Abschiebungsstopp   Innenministerkonferenz   Kinder   volljährige 

10.10.2001

Rückführungen nach Afghanistan

Hier: Weisung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 10.10.2001

   Aufgrund der derzeitigen Lage in und um Afghanistan und der Berichte über geschlossene Grenzen ist gegenwärtig anzunehmen, dass eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich ist. Auch Abschiebungen nach Afghanistan waren bisher schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich; die aktuelle Lageentwicklung erfordert daher keine Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG. Die Unmöglichkeit sowohl der freiwilligen Rückkehr als auch der Abschiebung nach Afghanistan dürfte nach meiner Einschätzung auch in den nächsten Monaten fortbestehen. Dies lässt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG wieder zu (Nrn. 30.3.2, 30.3.7, 30.4.6 AuslG-VwV), wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis ist, solange sie allein auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Rückkehr gestützt wird, längstens für jeweils ein Jahr zu erteilen und zu verlängern. Haben afghanische Staatsangehörige vor den aktuellen Ereignissen ein Asylverfahren durchgeführt, ohne dass für sie ein rechtliches Abschiebungshindernis festgestellt worden ist, sind diese vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen ist und die Ausreisepflicht wieder eintritt, wenn aufgrund einer Änderung der Lage in und um Afghanistan das Ausreise- oder Abschiebungshindernis weggefallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Den Betroffenen ist daher dringend anzuraten, die aktuelle Lage in Afghanistan zum Anlass zu nehmen, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverzüglich (s. § 51 Abs. 3 VwVfG) einen Folgeantrag oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG zu stellen. Nur durch Feststellung einer politischen Verfolgung oder eines rechtlichen Abschiebungshindernisses können sie die Chance wahren, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet längerfristig zu sichern. Auf § 11 AuslG weise ich hin. Dirk Gärtner  

 Abschiebestopp   Afghanistan   Rückführungen 

1.06.1995

Vollzug der Abschiebungshaft: Familien, schwangere Frauen, Kinder und Jugendliche


Um Probleme bei der Durchführung von Abschiebungshaft zu vermeiden, bitte ich um Beachtung folgender Hinweise:

    • Bei hochschwangeren Frauen ist von einem Antrag auf Abschiebungshaft abzusehen, weil die Geburt nicht innerhalb einer Justizvollzugsanstalt erfolgen kann.

  1. Mütter mit Kleinkindern sollen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden.
  1. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sollen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden.
  1. Bei Familien mit Kindern soll grundsätzlich vermieden werden, beide Elternteile gleichzeitig in Abschiebungshaft zu nehmen.
  1. Falls wegen einer besonderen Sachlage in einem der unter der Nr. 2 - 4 genannten Fälle3 Abschiebungshaft für den genannten Personenkreis (Nr. 2 bis Nr. 4) unumgänglich ist, ist die Abschiebung so vorzubereiten, dass die Abschiebungshaft in der Regel nicht mehr als drei Tage beträgt.
  1. Ist der Vollzug der Abschiebungshaft mit einer Trennung von Mutter und Kind (ern) verbunden, ist durch rechtzeitige Abstimmung mit dem Jugendamt sicherzustellen, wie dem Kindeswohl Rechnung getragen werden kann; die Justizvollzugsanstalt ist über diesen Sachverhalt zu unterrichten.
  1. Bei Jugendlichen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll ein Haftantrag nur dann gestellt werden, wenn die Haft für die Sicherung der Abschiebung unabdingbar erscheint.

Meine Erlasse vom 30.12.1992 Az.: IV 280 a - 212-29.111.1-57 und vom 13.10.1993 Az.: IV 630 a - 212.29.111.1-57 werden aufgehoben.

Im Auftrage Jens Ruge


Informationen: Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein, T. 0431-988-2761

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