Erlasse zu ausgesuchten Themen

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8.02.2012

Syrien-Abschiebestopp gem. §60a Abs. 1 AufenthG

Leitet Herunterladen der Datei ein"...Wegen der aktuell äußerst angespannten Sicherheitslage in Syrien kann derzeit nicht mehr sichergestellt werden, dass ausreisepflichtige syrische Staatsangehörige unter Beachtung der völkerrechtlichen Standards in Sicherheit und Würde zurückgeführt werden. ..."

 Abschiebestopp   Rückkehrgefährdung   Syrien 

17.11.2009

Rückführungen nach Sri Lanka

imsh_srilanka_17.11.09.pdf
 Abschiebestopp   Aufenthaltsrecht 

11.06.2007

Anordnung der erteilung von Aufenthaltserlaubnissen

Leitet Herunterladen der Datei einAnordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für integrierte, langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG sowie Anordnung eines Abschiebestopps für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen nach § 60a AufenthG vom 17.11.2006.

 Abschiebestop   Aufenthatlserlaubnis   Beschäftigung   geringfügige   Integration 

31.05.2007

Anordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen

Anordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für integrierte, langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG sowie Anordnung eines Abschiebestopps für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen nach § 60a AufenthG vom 17.11.2006.

Leitet Herunterladen der Datei einZur Beachtung dazu: Erlass IMSH vom 5.5.2006

 Aufenthatlserlaubnis   Bleiberecht   Integration 

2.04.2007

Erlass zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU:

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 Abschiebestopp   Bleiberecht   EU-Recht 

17.11.2006

Umsetzung der IMK-Bleiberechtsregelung

Leitet Herunterladen der Datei einAnordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG
sowie
Anordnung eines Abschiebungsstopps für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen nach § 60a AufenthG

 Abschiebestopp   IMK-Bleiberechtsregelung 

19.07.2006

Libanon:

Leitet Herunterladen der Datei ein Abschiebestopp-Anordnung nach §60a Abs 1 Satz 1 AufenthG
mit Anlage: Leitet Herunterladen der Datei einStellungnahme Auswärtiges Amt vom 18.7.2006

 Abschiebestopp   Libanon 

16.12.2002

Rückführungen nach Afghanistan

hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG


(...) Nach § 54 Satz 2 AuslG ordne ich daher im Einvernehmen
mit dem Bundesministe-rium des Innern an, dass Abschiebungen nach
Afghanistan für weitere sechs Monate auf der Grundlage meiner Anordnung
vom 19.06.2002 ausgesetzt werden. (...)

Leitet Herunterladen der Datei einHier geht es zum Wortlaut des Erlasses.

 Abschiebestopp   Afghanistan   Innenministerkonferenz   Rückführung 

19.06.2002

Abschiebungsstopp Afghanistan

Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 19. Juni 2002
 
(...) Die zwangsweise Rückführung kommt angesichts der derzeitigen zivilen und militärischen Lagen sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen mit Ausnahme von Straftätern grundsätzlich nicht in Betracht (Nr. 3).
Nach § 54 Satz 1 AuslG ordne ich daher an:
1. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger werden für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.(...)


Leitet Herunterladen der Datei einHier ist der Wortlaut des Erlasses zu finden.

 Abschiebestopp   Afghanistan 

10.10.2001

Rückführungen nach Afghanistan

Hier: Weisung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 10.10.2001

   Aufgrund der derzeitigen Lage in und um Afghanistan und der Berichte über geschlossene Grenzen ist gegenwärtig anzunehmen, dass eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich ist. Auch Abschiebungen nach Afghanistan waren bisher schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich; die aktuelle Lageentwicklung erfordert daher keine Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG. Die Unmöglichkeit sowohl der freiwilligen Rückkehr als auch der Abschiebung nach Afghanistan dürfte nach meiner Einschätzung auch in den nächsten Monaten fortbestehen. Dies lässt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG wieder zu (Nrn. 30.3.2, 30.3.7, 30.4.6 AuslG-VwV), wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis ist, solange sie allein auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Rückkehr gestützt wird, längstens für jeweils ein Jahr zu erteilen und zu verlängern. Haben afghanische Staatsangehörige vor den aktuellen Ereignissen ein Asylverfahren durchgeführt, ohne dass für sie ein rechtliches Abschiebungshindernis festgestellt worden ist, sind diese vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen ist und die Ausreisepflicht wieder eintritt, wenn aufgrund einer Änderung der Lage in und um Afghanistan das Ausreise- oder Abschiebungshindernis weggefallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Den Betroffenen ist daher dringend anzuraten, die aktuelle Lage in Afghanistan zum Anlass zu nehmen, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverzüglich (s. § 51 Abs. 3 VwVfG) einen Folgeantrag oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG zu stellen. Nur durch Feststellung einer politischen Verfolgung oder eines rechtlichen Abschiebungshindernisses können sie die Chance wahren, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet längerfristig zu sichern. Auf § 11 AuslG weise ich hin. Dirk Gärtner  

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