Erlasse zu ausgesuchten Themen
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Datum |
Titel |
Beschreibung |
Treffwörter |
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8.02.2012 |
Syrien-Abschiebestopp gem. §60a Abs. 1 AufenthG |
Abschiebestopp Rückkehrgefährdung Syrien | |
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17.11.2009 |
Rückführungen nach Sri Lanka |
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Abschiebestopp Aufenthaltsrecht |
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11.06.2007 |
Anordnung der erteilung von Aufenthaltserlaubnissen |
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Abschiebestop Aufenthatlserlaubnis Beschäftigung geringfügige Integration |
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31.05.2007 |
Anordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen |
Anordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für integrierte, langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG sowie Anordnung eines Abschiebestopps für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen nach § 60a AufenthG vom 17.11.2006. |
Aufenthatlserlaubnis Bleiberecht Integration |
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2.04.2007 |
Erlass zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU: |
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Abschiebestopp Bleiberecht EU-Recht |
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17.11.2006 |
Umsetzung der IMK-Bleiberechtsregelung |
Abschiebestopp IMK-Bleiberechtsregelung | |
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19.07.2006 |
Libanon: |
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Abschiebestopp Libanon |
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16.12.2002 |
Rückführungen nach Afghanistan |
hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG |
Abschiebestopp Afghanistan Innenministerkonferenz Rückführung |
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19.06.2002 |
Abschiebungsstopp Afghanistan |
Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 19. Juni 2002 |
Abschiebestopp Afghanistan |
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10.10.2001 |
Rückführungen nach Afghanistan |
Hier: Weisung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 10.10.2001 Aufgrund der derzeitigen Lage in und um Afghanistan und der Berichte über geschlossene Grenzen ist gegenwärtig anzunehmen, dass eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich ist. Auch Abschiebungen nach Afghanistan waren bisher schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich; die aktuelle Lageentwicklung erfordert daher keine Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG. Die Unmöglichkeit sowohl der freiwilligen Rückkehr als auch der Abschiebung nach Afghanistan dürfte nach meiner Einschätzung auch in den nächsten Monaten fortbestehen. Dies lässt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG wieder zu (Nrn. 30.3.2, 30.3.7, 30.4.6 AuslG-VwV), wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis ist, solange sie allein auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Rückkehr gestützt wird, längstens für jeweils ein Jahr zu erteilen und zu verlängern. Haben afghanische Staatsangehörige vor den aktuellen Ereignissen ein Asylverfahren durchgeführt, ohne dass für sie ein rechtliches Abschiebungshindernis festgestellt worden ist, sind diese vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen ist und die Ausreisepflicht wieder eintritt, wenn aufgrund einer Änderung der Lage in und um Afghanistan das Ausreise- oder Abschiebungshindernis weggefallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Den Betroffenen ist daher dringend anzuraten, die aktuelle Lage in Afghanistan zum Anlass zu nehmen, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverzüglich (s. § 51 Abs. 3 VwVfG) einen Folgeantrag oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG zu stellen. Nur durch Feststellung einer politischen Verfolgung oder eines rechtlichen Abschiebungshindernisses können sie die Chance wahren, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet längerfristig zu sichern. Auf § 11 AuslG weise ich hin. Dirk Gärtner |
Abschiebestopp Afghanistan Rückführungen |
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